Mitteilung des Finanzministeriums13/07/09 / cata_tax-news

Mitteilung des Finanzministeriums, Referat 15, vom 15. Juni 2009, zur Geltendmachung des steuerfreien Teils der Steuerbemessungsgrundlage bei Refinanzierung eine Kredites zu Wohnzwecken; Mitteilung der Zollverwaltung vom 5. Juni 2009

Mitteilung des Finanzministeriums, Referat 15, vom 15. Juni 2009, zur Geltendmachung des steuerfreien Teils der Steuerbemessungsgrundlage bei Refinanzierung eine Kredites zu Wohnzwecken

Das Finanzministerium hat eine Stellungnahme zur Auslegung der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Buchst. h) des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommens- und Körperschaftssteuer erlassen, nach dem von der Steuerbemessungsgrundlage Beträge der bezahlten Zinsen für die Finanzierung der Wohnzwecke abgezogen werden können. Laut Finanzministerium kann die Bestimmung nicht angewendet werden, sofern die Zinsen aus Krediten gezahlt werden, die zur Refinanzierung der Tilgung eines ursprünglichen Kredites gewährt wurden. Solche Zinsen können der Ansicht der Beamten des Finanzministeriums nach nicht als steuerfreier Betrag der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden.

Mitteilung der Zollverwaltung vom 5. Juni 2009

Die Zollverwaltung hat einen Hinweis erlassen, nach dem alle Händler mit Drittstaaten, d.h. mit Staaten außerhalb der Europäischen Union, für ihre Geschäfte mit Drittstaaten über eine spezielle EORI-Nummer verfügen müssen, die von der Zollverwaltung zugeteilt wird. Den meisten tschechischen Unternehmern wurde eine solche Nummer bereits aufgrund der Evidenz der Zollverwaltung zugeteilt. Diejenigen, denen die Nummer bisher nicht zugeteilt wurde und die mit Nicht-EU-Staaten handeln möchten, müssen die Zuteilung der Nummer beim inländischen Zollamt beantragen.