Im Senat behandelte Novellen13/07/09 / cata_tax-news

Doppelte Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes; Novelle des Gesetzes über die Sozialfürsorge – Abgabenermäßigungen

Doppelte Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes

  • außerordentliche Abschreibungen

Der Senat verabschiedete zwei unterschiedliche Novellen des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes, die die gleichen Bestimmungen enthalten. Zuerst kam es zur Verabschiedung des Regierungsentwurfs des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes, durch den in das Gesetz außerordentliche Abschreibungen für das Jahr 2009 und das Jahr 2010 für das in die erste und zweite Abschreibungsgruppe eingestufte Vermögen ergänzt (z.B. Fahrzeuge, Computer) und gleichzeitig steuerlich wirksame Aufwendungen für Leasingentgelte gemäß den Finanzleasingsverträgen geändert wurden. Anschließend wurde auch der Abgeordnetenentwurf des Gesetzes über die Förderung des Wirtschaftswachstums und soziale Stabilität verabschiedet, in dessen Rahmen elf diverse Vorschriften novelliert werden, unter anderem auch das Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz. Hier erscheint die gleiche Bestimmung, die vorher bereits im Rahmen der Behandlung des Regierungsentwurfs betreffend die Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes verabschiedet wurde. Eine solche Situation, in der die gleiche Materie, d.h. außerordentliche Abschreibungen, in zwei diversen Rechtsvorschriften verabschiedet wird, ist sehr ungewöhnlich.

  • Verschrottungsprämie

Aus anderen novellierten Vorschriften, die in das Gesetz über die Förderung des Wirtschaftswachstums und die soziale Stabilität eingebettet sind, ist auf die Novelle des Abfallgesetzes (Teil dreizehn) hinzuweisen, in deren Rahmen natürlichen Personen, die keine Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit haben und weder MwSt.-Zahler noch Steuerpflichtige sind, ermöglicht werden soll, einen staatlichen Zuschuss bei der Aussonderung eines Autowracks (Verschrottungsprämie) zu erlangen. Der Zuschuss ist in Höhe von 30 000 CZK auf ein neues Fahrzeug festgelegt, dessen Anschaffungspreis 500 000 CZK nicht übersteigt und das gleichzeitig die gesetzlich festgelegten Emissionslimite erfüllt. Falls eine natürliche Person ein Fahrzeug mit Elektro- oder Hybridantrieb beschafft, kann sie einen Zuschuss in Höhe von 60 000 CZK bekommen. Die Erfordernisse für die Gewährung des staatlichen Zuschusses muss noch die Regierung in Form einer Anordnung festlegen und diese legt auch fest, wann diese Regelung in der Praxis realisierbar sein wird.

Zurzeit ist vom Präsidenten lediglich die Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes unterzeichnet, die am Tage der Veröffentlichung in der Urkundensammlung in Kraft treten soll. Das Gesetz über die Förderung des Wirtschaftswachstums und die soziale Stabilität wurde vom Präsidenten zurück an die Abgeordnetenkammer verwiesen, die sie bei ihrer September-Sitzung erneut behandeln wird.

Novelle des Gesetzes über die Sozialfürsorge – Abgabenermäßigungen

Der Senat verabschiedete eine Novelle des Gesetzes über Abgaben für die Sozialfürsorge (Parlamentsblatt 769), in deren Rahmen in das Gesetz neu die Möglichkeit eingestuft wurde, Abgabenermäßigungen für die Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Ermäßigungen belaufen sich auf 3,3 % der Differenz zwischen dem 1,15-Fachen des Durchschnittsverdienstes (der Durchschnittslohn für das 1. Q 2009 betrug CZK 22 328), aufgerundet auf Hunderte, und der Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers. Die Summe der Ermäßigungen kann man nur bis zum Tag der Fälligkeit der Abgaben für den Kalendermonat geltend machen, für den die Ermäßigung zusteht, wobei keine rückgängige Geltendmachung der Ermäßigung möglich ist. Es wird das Inkrafttreten dieser Änderung am ersten Tag des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Kalendermonats vorgeschlagen. Die Novelle wurde vom Präsidenten am 7. Juli 2009 unterzeichnet. Falls sie in der Gesetzessammlung noch im Juli veröffentlicht wird, wird die Ermäßigung ab dem 1. August 2009 wirksam sein.