Signifikante Änderung im Vergaberecht02/06/10 / cata_legal-tax-update

Diese bedeutende Novelle wurde am 18. Mai d.J. von der Abgeordnetenkammer in der Fassung der Änderungsvorschläge des Senats verabschiedet, wurde jedoch noch nicht veröffentlicht. Ihr Inhalt ist eine Gesamtheit von Änderungen, die die Transparenz des Vergabeverfahrens erhöhen, die aktuellen Vorgänge vereinfachen und klarere Regeln für die Behandlung der öffentlichen Mittel festlegen sollten.

Eine wesentliche Verschärfung betrifft den Kreis der Bewerber um den öffentlichen Auftrag in Bezug auf deren Eigentumsstruktur. In erster Reihe kommt zu den Lieferanten – juristischen Personen eine weitere wesentliche Qualifikationsanforderung hinzu, nämlich die Vorlage einer Gesellschafter- oder Mitgliederliste (s. die ergänzte Bestimmung des § 53 Abs. 1 Buchst. k) des Vergabegesetzes). Dieselbe Anforderung gilt auch für Aktiengesellschaften mit Namensaktien, da die Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien aus der Teilnahme am Vergabeverfahren ganz ausgeschlossen werden; Gemäß der ergänzten Bestimmung des § 53 Abs. 1 Buchst. m) erfüllt die grundlegenden Qualifikationsanforderungen derjenige Lieferant, der – sofern er die Form einer Aktiengesellschaft hat – lediglich Namensaktien erlassen hat und die aktuelle Aktionärsliste vorgelegt hat.

Von den weiteren Änderungen sind zu erwähnen:

  • obligatorische Vorlesung des Angebotspreises bei der Öffnung der Umschläge (§ 71 Abs. 9)
  • Veröffentlichung weiterer Informationen – z.B. des neu verfassten Protokolls über die Beurteilung der Qualifikation der Bewerber einschl. des Rechtes auf Anfertigung von Kopien (§ 59 Abs. 5-7)
  • Recht aller Interessenten auf Kontrolle der Ziehungsmaschine, wenn der Auftraggeber in dem Verfahren diese Vorgehensweise anwendet, und notarielle Aufsicht über die Ziehung (§ 61 Abs. 4, § 66 Abs. 4)
  • Vorlage der Qualifikationsdokumentation lediglich in Kopien (§ 57 Abs. 1)
  • neue Regelung der Sicherheit in § 67; Es wird z.B. die Möglichkeit ergänzt, ihre Gewährung auch im Falle des vereinfachten Unterschwellenverfahrens zu verlangen, es werden Fristen für deren Freigabe festgelegt
  • das derzeitige Verbot der parallelen Teilnahme eines Bewerbers als Lieferanten und gleichzeitig als Subunternehmers eines anderen Lieferanten, außer von Fällen, in denen durch einen solchen Subunternehmer die Qualifikation eines anderen Lieferanten nachgewiesen wurde (§ 69 Abs. 2), wird gelockert
  • die Pflicht der Auftraggeber, in den Bewertungskriterien die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Projektes durch das Verhältnis des Gebrauchswertes und des Preises darzustellen (§ 78 Abs. 4)

Die endgültige Fassung der Novelle umfasst jedoch nicht die Pflicht der Auftraggeber, sämtliche Informationen in Bezug auf den öffentlichen Auftrag im Internet zu veröffentlichen; Durch den Änderungsentwurf des Senats wurde diese Bestimmung aus dem Grund der legislativen Ungenauigkeit gestrichen.

Die neue Regelung tritt am 15. September 2010 in Kraft.