Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, Betrieb von Glücksspielen über das Internet22/12/09 / cata_european-union-news

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-42/07 -Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren  Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Bwin International Ltd. (Bwin) gegen  Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (Santa Casa)

Am 8.9.2009 erließ der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung, die ein ziemlich neues Phänomen – Wetten über das Internet – betrifft und von den früheren Entscheidungen des EuGH wesentlich abweicht.

In der die Entscheidung über die Vorlagefrage betreffenden Streitigkeit stehen das portugiesische Staatsunternehmen Santa Casa, dem vom Staat ein Wettenmonopol eingeräumt wurde, und die österreichische Gesellschaft Bwin, einer der größten Dienstleister von On-Line-Wetten im Internet in der Europäischen Union gegeneinander. Die Gesellschaft Bwin wurde im Jahr 2005 zum Hauptsponsor der portugiesischen Fußballliga und es wurde ihr dadurch als bedeutendem Sponsor ermöglicht, ihr Logo sowohl bei Sportkämpfen als auch auf der Homepage der erwähnten Fußballliga zu werben.

Nach dem portugiesischen Gesetz Nr. 282/2003 kam es jedoch durch ein solches Handeln zur Störung des gesetzlich eingeräumten Monopols der Gesellschaft Santa Casa und dadurch auch zum Begehen einer Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz Nr. 282/2003 Slg. legt fest, dass als Ordnungswidrigkeit Folgendes angesehen wird:

  • die Förderung, die Veranstaltung oder der Betrieb von Spielen auf elektronischem Weg unter Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsregelung des Art. 2 [der betroffenen Verordnung] sowie die Ausstellung, der Vertrieb oder der Verkauf von virtuellen Losen und die Bekanntgabe der dazugehörigen Auslosungen, und zwar unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland erfolgen.

Die Befugnis zum Erlass einer solchen Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit räumt das Gesetz gerade einem der Organe des Staatsunternehmens Santa Casa ein, und zwar Gambling department. Dieses Organ hat die Befugnis zur Aufsicht, Ermittlung und eventuell auch zur Bestrafung dieser Tätigkeit, die seiner Ansicht nach in die gesetzlich für das Staatsunternehmen Santa Casa vorbehaltene Tätigkeit eingreift. Als Folge des Begehens einer solchen Ordnungswidrigkeit waren dann sowohl der Gesellschaft Bwin als auch der portugiesischen Fußballliga entsprechende Sanktionen auferlegt.

Da die Gesellschaft Bwin nicht in Portugal niederlassen ist, bestand hier das Risiko der Kollision der auf solche Weise gestellten nationalen portugiesischen Gesetzgebung mit dem primären Gemeinschaftsrecht, und zwar mit dem Artikel 49 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften, der eindeutig festlegt, dass:

  • beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft für diejenigen Staatsbürger der Mitgliedsstaaten verboten sind, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft niederlassen sind als in dem sich der Dienstleistungsempfänger befindet

Das portugiesische Gericht wandte sich daher mit dieser Frage an den EuGH, damit dieser entscheidet.

Der Europäische Gerichtshof entschied dann in dieser Sache mit Rücksicht auf seine frühere Praxis ziemlich unerwartet. In seiner Entscheidung argumentierte er insbesondere damit, dass:

  • die Bekämpfung der Kriminalität ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein könne, der geeignet sei, Beschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienstleistungen im Glücksspielsektor anzubieten
  • Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten bergen
  • das Verbot von Aktivitäten wie Bwin, die Glücksspiele im Internet anbieten, sich rechtfertigen ließe, sofern dieses an die Bekämpfung von Betrug und weiteren Verbrechen ausgerichtet sei

Das EuGH entschied aufgrund dieser und weiterer Argumente, dass der Artikel 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehe, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin International Ltd., die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen.