Vorbeugung von Krisen im Finanzsektor – Verschärfung der Kapitalanforderungen an die Banken22/12/09 / cata_european-union-news

Am 7.12.2009 trat die Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement in Kraft.

Die Novellierung der Richtlinie über Kapitalanforderungen stellt insbesondere eine Reaktion auf Mängel dar, die im Laufe der Finanzkrise aufgetreten sind. Einer davon ist das Fungieren der Aufsicht über grenzübergreifende Bankgruppen; bedeutende Änderungen beziehen sich daher nicht nur auf Banken und weitere beaufsichtigte Subjekte, sondern auch auf die Aufsichtsbehörden selbst. Zu den weiteren betroffenen Bereichen gehören Großkredite, Liquiditätsrisikomanagement, Anwendung von hybriden Instrumenten aus der Sicht des Regulierungskapitals und Verbriefungsanforderungen.

Aufsicht über grenzübergreifende Bankgruppen

Die neue Regelung verankert Voraussetzungen für die Verbesserung der Zusammenarbeit unter den nationalen Aufsichtsbehörden der einzelnen betroffenen Staaten; sie verpflichtet sie auch, die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Staaten der Gruppe in Betracht zu ziehen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde wird verpflichtet sein, zur Koordination der Aufsichtsverfahren das sog. Aufsichtskollegium zu errichten, dessen Mitglieder außer den nationalen Aufsichtsbehörden der Tochterbanken auch nationale Aufsichtsbehörden der Länder sein können, wo bedeutende Niederlassungen ansässig sind. Die Höhe der Kapitalanforderungen der Bankgruppe sollte im gegenseitigen Einvernehmen der nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt werden.

Regeln für Großkredite

Die Änderungen betreffen insbesondere Forderungen gegenüber einem anderen Bankinstitut; die bisherige Obergrenze der Forderung gegenüber einer Gegenseite aus dem Nichtbankensektor in Höhe von 25 % des Kapitals bleibt erhalten. Die Kreditregeln werden vereinfacht. Es wird ein Kreis von Sicherheiten erweitert, die aus der Sicht der Obergrenzen akzeptabel sind.

Liquidität

Die Novelle der Richtlinie legt weitere Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement fest. Das System für die Identifikation, Messung und Management des Liquiditätsrisikos muss der Geschäftslinie, dem Umfang, der Komplexität, dem Risiko der Transaktionen sowie der vom Leitungsorgan vorgegebenen Risikotoleranz angemessen sein. Sie muss auch die Bedeutung der Bank in jedem Mitgliedsstaat widerspiegeln, in dem diese Aktivitäten entfaltet. Es wird erforderlich sein, zwischen belasteten Vermögenswerten und solchen Vermögenswerten zu unterscheiden, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind. Das Bankinstitut ist verpflichtet, ein effizientes Notfallkonzept für den Fall einer Liquiditätskrise aufzustellen.

Verschärfung der Verfahren für Verbriefungspositionen

Die Anforderungen an die Transparenz und Due Diligence, insbesondere in Fällen, in denen mit der Verbriefung ein ursprüngliches Kreditrisiko transformiert wurde, werden strenger. Die in die Verbriefungspositionen investierende Bank wird verpflichtet sein nachzuweisen, dass sie über relevante Informationen über das mit dieser Investition verbundene Risiko verfügt, eigene Verfahren für die Überwachung ihrer Qualität einschl. der zugrunde liegenden Aktiva geschaffen hat und eigene Stresstests durchführt. Die originierenden Kreditinstitute der Verbriefung haben vielmehr sicherzustellen, dass die Investoren problemlosen Zugang zu allen bedeutenden Angaben über die Verbriefungsforderung haben. Auch müssen sie den Investoren mitteilen, welchen Anteil an der Verbriefung sie behalten haben; zum Zwecke der Harmonisierung der Interessen der beiden Parteien der Verbriefungstransaktionen legt nämlich die Novelle den Originatoren auf, ein Mindestmaß an Forderungen gegenüber dem Risiko, den sog. materiellen Nettoanteil zu behalten. Die Höhe des Mindestselbstbehalts beträgt 5 %, d.h. z.B. 5 % des Nominalwertes jeder verkauften Tranche. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Bank nicht berechtigt, die verbrieften Forderungen aus den Kapitalanforderungen auszuschließen.

Nach den getroffenen Maßnahmen zur Stärkung der Stabilität des Bankensektors haben sich die Mitgliedsstaaten ab dem 31. Dezember 2010 zu richten.