Änderung der staatlichen Beihilfe zur Deckung der Zinsen aus Krediten für Hausreparaturen und -modernisierungen26/06/09 / cata_legal-tax-update

Am 27. 4. 2009 wurde die Regierungsanordnung Nr. 299/2001 Slg., über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsfonds zur Deckung eines Teils der Zinsen aus Krediten, die von Banken juristischen und natürlichen Personen für Reparaturen, Modernisierungen oder Wiederherstellung von Plattenbauten gewährt wurden, in der geltenden Fassung, geändert. Die Anordnung trat am 1.5.2009 in Kraft. Auch hier handelt es sich um wichtige Änderungen, von denen wir folgende erwähnen:

Die Beihilfe wird sie nicht mehr nur auf Häuser beziehen, die mit der Plattenbautechnologie gebaut wurden, sondern wird auch für Reparaturen und Modernisierungen sämtlicher Wohnhäuser in Tschechien einschl. der sich darin befindlichen Wohnungen oder Gewerberäume verwendbar sein.

Es wird die Abgrenzung der relevanten Reparaturen oder Modernisierungen geändert, für die die Beihilfe gewährt werden kann.

Der Termin der Stellung des Beihilfeantrags ist nicht mehr an den Ablauf der 6-monatigen Frist nach der Vereinbarung des Kredites gebunden.

Es werden die Bedingungen für die Vorlage eines Berichtes über ein Energie-Audit und für den Nachweis der Energieaufwendigkeit des Gebäudes geregelt; allgemein werden diese Anforderungen lediglich bei Häusern geltend gemacht, die mit Plattenbautechnologien gebaut wurden.

Die Höhe der Beihilfe ist neu in Abhängigkeit von der Art und Menge der durchgeführten Arbeiten abgestuft, in Bezug auf die Minderung des Kreditzinssatzes von 2,5 bis zu 4 Prozentpunkten.