Änderung im Bereich der öffentlichen Beihilfen28/06/09 / cata_legal-tax-update

Am 27. 4. d.J. wurde unter der Nr. 109/2009 Sb. die Novelle des Gesetzes Nr. 215/2004 Slg., über die Regelung einiger Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Beihilfen und einiger weiterer Vorschriften veröffentlicht. Hauptziel der Änderungen war insbesondere die Abschaffung der bestehenden Anwendungsprobleme. Die neue Regelung führt den Begriff „Koordinierungsorgan der öffentlichen Beihilfen“ ein, das neben dem bisherigen Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs auch das Landwirtschaftsministerium ist, da der Wirkungsbereich des Gesetzes auch um öffentliche Beihilfen im Bereich Landwirtschaft und Fischerei erweitert wurde.

Für die Beihilfeempfänger sind insbesondere folgende Änderungen von Bedeutung:

Es wird eine zentrale Evidenz der sog. De-minimis-Beihilfen eingeführt, d.h. Beihilfen, deren Umfang als geringfügig angesehen wird. Das Ziel dieser Evidenz beruht in einer Effizienzverbesserung der Kontrolle der Inanspruchnahme dieser Beihilfen, und zwar bereits in der Phase deren Gewährung. Ab dem Jahr 2012, in dem dieses System bereits völlig funktionsfähig sein sollte, wird der Beihilfegeber verpflichtet sein, im Register zunächst zu prüfen, ob der Beihilfeantragsteller nicht den durch die einschlägige Verordnung der Europäischen Kommission festgelegten Grenzbetrag überschreitet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Register für ein nachträgliches Monitoring der Grenzbeträge bei den bereits in Anspruch genommenen Beihilfen verwendet.

Es wurden die Bestimmungen über die Auferlegung von Verwaltungsstrafen novelliert. Den Beihilfeempfänger trifft auch weiterhin die Möglichkeit der Auferlegung von Sanktionen im Falle, dass er dem Koordinierungsorgan nicht die erforderlichen Dokumente oder Informationen vorlegt. Die Höhe der Strafe ist jedoch mit einem Fixbetrag festgelegt (max. 300 000 CZK) und wird daher nicht mehr von der Höhe der gewährten Beihilfe abhängen. Es wird die Eintreibung von unberechtigt in Anspruch genommenen Beihilfen gestärkt, und zwar in Form eines neuen Delikttatbestandes des Beihilfegebers, sofern dieser nicht alle Maßnahmen zur Rückgabe und Eintreibung der öffentlichen Beihilfe gegenüber dem unberechtigten Beihilfeempfänger ergreift.

Die Novelle tritt am 1. 6. 2009 in Kraft, mit einer Ausnahme betreffend das Zentralregister der De-minimis-Beihilfen.