Behandelte Novellen27/04/09 / cata_tax-news

Zu der bereits veröffentlichten Novelle des Körperschaftssteuergesetzes; weitere geplante Novelle des Körperschaftssteuergesetzes; andere Novellen der Steuervorschriften und weiterer Gesetze

  • Zu der bereits veröffentlichten Novelle des Körperschaftssteuergesetzes

Im Rahmen der dritten Lesung des Regierungsentwurfs der Novelle des Mehrwertsteuergesetzes (Parlamentsblatt 605) wurden außer Änderungen, auf die wir in unseren Steuernews Nr. 3 hingewiesen hatten, neue Bedingungen für die steuerliche Wirksamkeit des Mietzinses bei Vermögensfinanzleasings verabschiedet. Die Novelle ändert Bedingungen der Mindestdauer des Finanzleasings. Bei dem in die erste Abschreibungsgruppe fallenden Vermögen wird die Mindestmietdauer auf 36 Monate festgesetzt, bei dem in die zweite Abschreibungsgruppe fallenden Vermögen mindestens auf 54 Monate und bei dem Vermögen in der dritten Abschreibungsgruppe wird die Mietdauer mindestens auf 114 Monate festgesetzt. Auf diese Bestimmung wird sich auch eine Übergangsbestimmung beziehen: beim Sachvermögen, das Gegenstand eines bis zum Tag des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle geschlossenen Vertrages über das Finanzierungsleasing mit einem anschließenden Kauf des gemieteten Sachvermögens ist, findet bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Finanzierungsleasings der Wortlaut des bis zum Tage der Veröffentlichung der betreffenden Novelle in der Urkundensammlung geltenden Körperschaftssteuergesetzes Anwendung.

  • Weitere geplante Novelle des Körperschaftssteuergesetzes

Die Regierung legte der Abgeordnetenkammer einen Entwurf der Novelle des Körperschaftssteuergesetzes (Parlamentsblatt Nr. 768/0) vor, das die Abschreibungsdauer des neu angeschafften, in die 1. und 2. Abschreibungsgruppe eingestuften Vermögens verkürzen soll. Das Ziel des Entwurfs besteht darin, im Rahmen der sog. Krisenmaßnahmen die Steuerpflichtigen zur Anschaffung von Sachvermögen anzureizen. Es wird vorgeschlagen, dass sich diese neue Regelung der Abschreibungsart auf das im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 angeschaffte Vermögen bezieht. Der Gesetzgebungsprozess dieser Novelle ist schwierig abzuschätzen, da der Entwurf nicht auf die Tagesordnung der März-Sitzung gesetzt wurde. Die erste Lesung soll bei der außerordentlichen Sitzung der Abgeordnetenkammer am 3. April 2009 stattfinden.

Nach dem bestehenden Gesetzeswortlaut wird das in die erste Abschreibungsgruppe eingestufte Sachvermögen 3 Jahre abgeschrieben, neu würde sich die Abschreibungsdauer auf 12 Monate verkürzen und das in die zweite Abschreibungsgruppe eingestufte Vermögen (die derzeitige Abschreibungsdauer 5 Jahre) würde nur 24 Monate abgeschrieben werden. Sofern Unternehmer für die Abschreibung ihres Vermögens die gekürzte Abschreibungsdauer anwenden möchten, müssten sie mit der Abschreibung ab dem Monat beginnen, der nach dem Tag folgt, an dem die Abschreibungsbedingungen erfüllt wurden.

Das in die zweite Abschreibungsgruppe eingestufte Vermögen wird so abgeschrieben, dass der Steuerpflichtige in den ersten 12 Abschreibungsmonaten 60 % des Vermögenswertes und in den folgenden 12 Monaten die restlichen 40 % als steuerlich wirksame Ausgabe geltend macht.

Die am Vermögen, bei dem sich der Steuerpflichtige für die erwähnte verkürzte Abschreibungsdauer entscheidet, vorgenommene technische Aufwertung erhöht den Eingangspreis dieses Vermögens nicht, sondern wird als ein anderes Sachvermögen angesehen. Eine solche technische Aufwertung wird in die Abschreibungsgruppe nach dem Charakter des Vermögens eingestuft, an dem sie durchgeführt wurde, und wird nach den bestehenden Regeln abgeschrieben.

Entsprechend sollte sich auch die Bedingung der Mindestdauer des Vertrages über das Finanzleasing mit dem anschließenden Kauf der gemieteten Sache verkürzen, und zwar in Fällen, in denen Gegenstand des Leasings das in der ersten oder zweiten Abschreibungsgruppe abgeschriebene Sachvermögen ist, d.h. für das in die erste Abschreibungsgruppe eingestufte Vermögen wird die Mindestvertragsdauer auf 12 Monate festgesetzt, beim Vermögen in der zweiten Abschreibungsgruppe auf 24 Monate. Diese neuen Bedingungen werden erst bei Verträgen Anwendung finden können, die nach dem Tag des Inkrafttretens der Novelle geschlossen werden.

  • Andere Novellen der Steuervorschriften und weiterer Gesetze

Die Abgeordnetenkammer behandelte am 31. März 2009 in erster Lesung das Gesetz über die Förderung des Wirtschaftswachstums und der sozialen Stabilität (Parlamentsblatt Nr. 743/0). Dieses Gesetz umfasst u.a. eine Änderung des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes, eine Änderung des MwSt.-Gesetzes, des Bankengesetzes, des Abfallgesetzes usw.

Was die Änderungen der Steuergesetze betrifft, soll der Einkommenssteuersatz bei Steuerbemessungsgrundlagen, die 1 200 000 CZK übersteigen, von 15 auf 30 Prozent und der Körperschaftssteuersatz von 19 auf 21 Prozent erhöht werden, beides für den Veranlagungszeitraum beginnend im Jahre 2010. Die Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes enthält eine neue Regelung der Abschreibung des in die 1. und 2. Abschreibungsgruppe eingestuften Vermögens (eine dem Entwurf der Änderung aus dem Parlamentsblatt 768/0 ähnliche Regelung).

Beim MwSt.-Gesetz wird vorgeschlagen, den geminderten Steuersatz von 9 auf 6 Prozent herabzusetzen.

Die Novelle des Abfallgesetzes soll einen staatlichen Zuschuss i.H.v. 50 000 CZK („Abwrackprämie“) bei Entsorgung eines Altautos  im Wert von 25 000 CZK und beim Kauf eines neuen Pkw im Preis von bis zu 1 500 000 CZK einführen (der Entwurf enthält eine neue Definition des Elektromobils).

Der Entwurf der Novelle des Bankengesetzes bringt einer Erhöhung der Bankeinlagen, für die der Staat haften wird. Es wird die Haftung von bis zu EUR 100 000 vorgeschlagen.

Diese und andere Änderungen werden von Ausschüssen für die Wirtschafts-, Budget- und Sozialpolitik behandelt, wobei die Dauer der Behandlung in den Ausschüssen von den üblichen 60 auf 20 Tage gekürzt wurde.