SPE – einheitliche Gesellschaftsform im Rahmen Europas09/04/09 / cata_european-union-news

Die Verhandlungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen der europäischen privaten Gesellschaft (Societas Privata Europaea) kamen im Laufe des Monats März bedeutend voran. Der Verordnungsentwurf über das Statut der SPE wurde im Europäischen Parlament behandelt, das diesen mit einigen Änderungsvorschlägen verabschiedet hat.

Das Ziel der im Rahmen des Europäischen Programms zur Förderung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (Small Business Act) vorgelegten Initiative ist die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit von kleineren Unternehmen am einheitlichen Markt durch die Vereinfachung der Gründungsprozedur und allgemeine Vereinfachung der unternehmerischen Tätigkeit solcher Unternehmen. Die Gesellschaften mit dieser Gesellschaftsform sollen aufgrund von einfachen und operativen Regelungen des Gesellschaftsrechts fungieren, die in allen Mitgliedstaaten identisch sind. Es wird daher erwartet, dass es in Folge der Eliminierung der unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten zum Fungieren und zu der Gesellschaftsleitung auf zwischenstaatlichem Niveau zwischen den Mitgliedstaaten zu einer wesentlichen Kostenreduktion kommt.

Der Entwurf des Statuts enthält keine Regelung von arbeitsrechtlichen, steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten sowie von Insolvenzsachen, die sich auch weiterhin nach den nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten richten werden. Das Gleiche gilt für Rechte und Pflichten der Gesellschafter, außer den Rechten und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.

Die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments betreffen z.B. die oft diskutierte Höhe des Stammkapitals einer solchen Gesellschaft. Nach dem ursprünglichen Entwurf der Kommission sollte dieser EUR 1 betragen. Die Abgeordneten einigten sich daran, dass der niedrige Mindestbetrag aufrechtzuerhalten ist, allerdings ergänzten sie das Erfordernis, dass in der Satzung der Gesellschaft die Pflicht des ausübenden Organs zur Abgabe einer Erklärung über die Zahlungsfähigkeit verankert werden sollte. Bei Gesellschaften, deren Satzung diese Pflicht nicht enthält, würde das Stammkapital 8 Tausend Euro betragen.

Des Weiteren verlangt das Parlament, das Maßnahmen eingeführt werden, die verhindern sollen, dass größere Gesellschaften das Statut der SPE zur Umgehung von bestehenden Pflichten nutzen, welche sich aus den nationalen Vorschriften ergeben; Ähnliches gilt jedoch auch für die SPE-Gesellschaften selbst, da diese ihren (registrierten) Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben können als ihre zentrale Verwaltung oder Hauptbetriebsstätte.

Die resultierende Fassung der Verordnung befindet sich nun in Händen des Rates. Die zu einigen Fragen erhobenen Anforderungen des Europäischen Parlaments sind jedoch für den Rat nicht bindend, da die Prozedur im Europäischen Parlament nur einen Beratungscharakter hat.