Mitteilung des Finanzministeriums24/03/09 / cata_tax-news

Information zur Festlegung des Steuersatzes bei Abfallsammlung, -einfuhr und -entsorgung; Entscheidung des Finanzministeriums über die Aufhebung der Pflicht zu Steuervorschüssen; Schnellere MwSt.-Rückerstattung

  • Mitteilung des Finanzministeriums Az. 18/13276/2009-181 vom 27. Januar 2009 – Information zur Festlegung des Steuersatzes bei Abfallsammlung, -einfuhr und -entsorgung

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 kam es zur Änderung des Wortlauts der Anlage 2 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die MwSt. Neu wurde zu den Posten, die dem ermäßigten MwSt.-Satz unterliegen, der Posten „ „SKP 90.02.11 – Kommunalabfallsammlung und -transport“ eingestuft. Obwohl das MwSt.-Gesetz die selbständige Definition des Kommunalabfalls nicht verwendet, soll nach FM die im Gesetz Nr. 185/2001 Slg., über Abfälle verwendete Definition verwendet werden und im Sinne dieser Definition kann als Kommunalabfall nicht der dem Kommunalabfall ähnliche Abfall angesehen werden, der bei Nichtproduktionstätigkeit von unternehmensberechtigten juristischen oder natürlichen Personen entsteht.

  • Entscheidung des Finanzministeriums über die Aufhebung der Pflicht zu Steuervorschüssen

In der Finanzzeitschrift Finanční zpravodaj Nr. 3/2009 vom 25. Februar 2009 wurde die Entscheidung des Finanzministeriums über die Aufhebung der Pflicht zu Steuervorschüssen veröffentlicht, die an diesem Tag auch in Kraft trat. Aufgrund dieser Entscheidung wird im Laufe des Kalenderjahres 2009 die Pflicht aufgehoben, Einkommens- und Körperschaftssteuervorschüsse gemäß § 38a des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes zu entrichten. Die Aufhebung dieser Pflicht bezieht sich jedoch nicht auf alle Steuerpflichtige, sondern nur auf solche natürliche und juristische Personen, die zum 1.12.2008 keine Arbeitnehmer hatten oder maximal 5 Arbeitnehmer erfassten. Steuerpflichtige, die die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen, können diese Entscheidung bereits auf die zum 16. März 2009 fälligen Steuervorschüsse anwenden (15. März 2009 ist ein Sonntag).

  • Schnellere MwSt.-Rückerstattung

Das Finanzministerium erließ am 19. Februar 2009 eine Anweisung an die Steuerbehörden, anhand welcher diese die übermäßigen Mehrwertsteuerabzüge schneller rückerstatten sollen. Falls der Antrag elektronisch eingereicht wird und das Finanzamt keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung hat, wird die Rückerstattungsfrist von 30 auf 15 Tage verkürzt. Diese Maßnahme ist im Einklang mit dem Regierungsbeschluss vom 16. Februar 2009 zum Nationalen Krisenplan. Die Nichterfüllung dieser Frist von Seiten der Steuerbehörden unterliegt jedoch keinen Sanktionen und Steuerpflichtigen, denen die MwSt. bei elektronischer Steuererklärung erst zwischen dem fünfzehnten und dreißigsten Tag nach der Steuerbemessung rückerstattet wird, steht kein Zins aus dem Überschussbetrag zu.