Neuigkeiten in den Rechtsvorschriften ab dem Jahr 200924/03/09 / cata_tax-news

Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes ab dem 1. Januar 2009 wirksam; Novelle des Rücklagengesetzes

  • Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes ab dem 1. Januar 2009 wirksam

Über die Änderungen dieser Novelle informierten wir bereits in früheren Steuernews. Nachfolgend weisen wir nur auf einige wesentliche Änderungen hin sowie auf Änderungen, die kurzfristig gestrichen wurden.

Steuerbefreiung des Verkaufs von Geschäftsanteilen

Aufgehoben wurde durch die Novelle die ursprünglich vorgesehene Verschärfung der Steuerbefreiungen für Veräußerungen von Anteilen an einer Tochtergesellschaft, sofern die meisten Aktiva dieser Tochtergesellschaft aus Liegenschaften bestehen – in solchen Fällen soll nach der Novelle kein Steuerbefreiungsanspruch bestehen. Die Steuerbefreiung der Veräußerung des Anteils an der Tochtergesellschaft wird daher wie bisher nicht davon abhängen, ob es sich um eine Immobiliengesellschaft handelt oder nicht.

Unterkapitalisierung

Schon mit der Wirksamkeit für das Jahr 2008 wurden die Unterkapitalisierungsregeln geändert, die die Bedingungen festlegen, unter denen Kreditzinsen steuerlich wirksam sind. Die Unterkapitalisierungsregeln finden weiterhin nur dann Anwendung, wenn der Gläubiger oder die das Kredit oder Darlehen sichernde Person eine mit dem Schuldner verbundene Person ist (in dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes galt dies auch bei Krediten zwischen nicht verbundenen Personen). Steuerlich unwirksam werden Finanzaufwendungen aus dem Betrag sein, um den die Summe der Kredite oder Darlehen von verbundenen Personen und der Kredite und Darlehen, die von verbundenen Personen gesichert werden, im Laufe des Veranlagungszeitraums das Dreifache (für Banken) bzw. das Doppelte (für andere Subjekte) der Höhe des Eigenkapitals überschreitet.

Zinsen aus unterordneten Krediten und Darlehen und solcher, bei denen der Zins oder die Fälligkeit des Zinses ganz oder überwiegend vom Gewinn des Schuldners abhängt, werden steuerlich unwirksam sein, ungeachtet des gegenseitigen Verhältnisses des Schuldners und des Gläubigers, d.h. auch dann, wenn diese nicht verbundene Personen sind.

  • Novelle des Rücklagengesetzes

Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 wurden die Bedingungen der steuerlichen Wirksamkeit der Aufwendungen für die Bildung von Rücklagen zur Reparatur von materiellen Vermögensgegenständen verschärft. Neu werden diese Aufwendungen nur dann steuerlich wirksam sein, wenn die Mittel in der Gesamthöhe der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Rücklage auf ein gesondertes Bankkonto überwiesen werden, und zwar spätestens bis zum Termin für die Abgabe der Steuererklärung. Diese Bestimmung findet für Rücklagen Anwendung, mit deren Bildung im Jahre 2009 begonnen wurde. Für Rücklagen, deren Bildung im Jahre 2008 und früher begonnen hat, gilt das bisher geltende Regime.