Aus der Rechtssprechung - Spruch des Verfassungsgerichts vom 1. Dezember 2008 (I. ÚS 705/06)24/03/09 / cata_tax-news

Nach dem Spruch des Verfassungsgerichts vom 1. Dezember 2008 (I. ÚS 705/06) dürfen Tatsachen, die im Rahmen von Verfahrenshandlungen des Finanzamtes im Laufe einer Steuerkontrolle festgestellt wurden und Grundlage für eine Entscheidung des Steuerverwalters waren, welche anschließend durch die Finanzdirektion für gesetzeswidrig befunden wurde, vom Steuerverwalter nicht erneut verwendet werden.

Das Verfassungsgericht hob sowohl die Entscheidung der Gerichtsorgane als auch die Entscheidung der Finanzdirektion auf, durch die die Berufung gegen ein Nachsteuerverfahren abgewiesen wurde, als der Steuerverwalter nach der Beendigung der Steuerkontrolle wiederholt in die Sphäre des Steuersubjektes eingegriffen hat und erneut den Nachweis der gleichen Tatsachen verlangte, die bereits vorher Gegenstand der Steuerkontrolle waren. Die fehlerhafte Vorgehensweise des Steuerverwalters reichte so zur Aufhebung der vorherigen Entscheidungen, ohne dass das Verfassungsgericht sich mit dem eigentlichen Meritum der Sache befasst hätte, d.h. mit der Frage, wie die Steuerpflicht richtigerweise festgelegt werden soll.