Mitteilung des Finanzministeriums18/02/09 / cata_tax-news

Information des Finanzministeriums vom 23. Dezember 2008 zu der Novelle des Gesetzes über die Immobiliensteuer; Einheitskurse für die Umrechnung von Fremdwährungen für das Kalenderjahr 2008; Anweisung Nr. D-320 über Durchschnittspreise von Kraftstoffen

  • Information des Finanzministeriums vom 23. Dezember 2008 zu der Novelle des Gesetzes über die Immobiliensteuer

Das Finanzministerium weist mit dieser Information darauf hin, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 die Gebäudesteuerbefreiung bei Neubauten und Wohnungen in Neubauten, die früher für einen Zeitraum von 15 Jahren gewährt wurde, aufgehoben wird. Die bereits früher anerkannten Befreiungsansprüche werden zum letzten Mal für das Jahr 2009 gewährt. Ab dem 1. Januar 2009 wird kein Befreiungsanspruch bei Neubauten anerkannt, wovon die im Laufe des Jahres 2008 vollendeten Bauten oder Wohnungen betroffen werden. Dementsprechend wird auch die bisher bei Wärmeisolierung von Bauten gewährte Steuerbefreiung aufgehoben.

  • Das Finanzministerium legte Einheitskurse für die Umrechnung von Fremdwährungen für das Kalenderjahr 2008 fest

Die Einheitskurse wurden in der Anweisung Nr. D-321 auf der Homepage des Finanzministeriums am 14. Januar 2009 veröffentlicht und sind für Steuerpflichtige bestimmt, die keine Buchhaltung führen. Aus dem Verzeichnis der Einheitskurse erwähnen wir einige Umrechnungskurse, z.B. für einen Euro wurde der Umrechnungsbetrag von 25,05 CZK festgelegt, für einen amerikanischen Dolar 17,11 CZK und für 100 slowakische Kronen 80,54 CZK. Insgesamt enthält das Verzeichnis 35 Fremdwährungen. Die im Devisenzettel der Tschechischen Nationalbank nicht angeführten Fremdwährungen werden durch eine dritte Währung umgerechnet, die die Steuerpflichtigen untereinander vereinbaren.

  • Das Finanzministerium erließ die Anweisung Nr. D-320 über Durchschnittspreise von Kraftstoffen

Nach der Weisung vom 14. Januar 2009 können die Steuerpflichtigen bei eigenen nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Straßenfahrzeugen und bei unentgeltlich geliehenen Straßenfahrzeugen für die Zwecke der Festlegung der Aufwendungen für verbrauchte Kraftstoffe im Veranlagungszeitraum 2008 folgende Durchschnittspreise der Kraftstoffe in CZK/l verwenden:

Benzin Special (BA-91) 29,73 CZK

Benzin Natural (BA-95) 30,34 CZK

Benzin Super plus (BA -98,99,100) 32,65 CZK

Benzin Normal (BA-91) 29,85 CZK

Dieseltreibstoff 31,68 CZK

Sofern die Steuerpflichtigen höhere Preise verwenden, müssen sie diese Preise durch Vorlage der Einkaufsbelege nachweisen. Das Finanzministerium führt gleichzeitig in der Anweisung an, dass die Steuerpflichtigen auch Durchschnittpreise pro Liter verwenden können, die durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales für das Jahr 2008 aufgrund einer Bevollmächtigung durch das Arbeitsgesetzbuch festgelegt wurden. Die durch die Verordnung festgelegten Durchschnittspreise betragen:

Benzin 91 Oktan 30,60 CZK

Benzin 95 Oktan 30,90 CZK

Benzin 98 Oktan 33,10 CZK

Dieseltreibstoff 31,20 CZK

Der Steuerpflichtige kann entscheiden, welchen Durchschnittspreis er verwendet. Aus der Übersicht ergibt sich, dass während die durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegten Benzinpreise höher sind als die vom Finanzministerium, bei Dieseltreibstoffpreisen ist dies umgekehrt.

Das Finanzministerium weist gleichzeitig darauf hin, dass keine neue Anweisung zur Festlegung des Durchschnittspreises der Kraftstoffe mehr erlassen wird und die Steuerpflichtigen künftig nach den einschlägigen Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales vorzugehen haben.

Für das Jahr 2009 betragen die durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 451/2008 Slg. festgelegten Durchschnittspreise für

Benzin 91 Oktan 26,30 CZK

Benzin 95 Oktan 26,80 CZK

Benzin 98 Oktan 29,00 CZK

Dieseltreibstoff 28,50 CZK

Die Sätze des Grundersatzes für die Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehaltenen Straßenkraftfahrzeuges werden durch die Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Für das Jahr 2008 betrug der Ersatzsatz 4,10 CZK je 1 Fahrtkilometer. Ab dem 1.1. 2009 wurde dieser Satz auf den Betrag von 3,90 CZK herabgesetzt.