Neue Regelung des Nachweises einiger Tatsachen bei Handelsregistereintragungen20/01/09 / cata_legal-tax-update

In Anschluss an die neue Rechtsregelung von Fusionen und weiteren Umwandlungen, die ab dem 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wurde die Verordnung Nr. 250/2005 Slg., über verbindliche Formulare zur Stellung der Anträge auf Handelsregistereintragungen novelliert. Die Hauptänderung besteht in einer neueren, detaillierteren Regelung der Anlagen, mit denen die ins Handelsregister einzutragenden Tatsachen bei Umwandlungen von Handelsgesellschaften, Genossenschaften und europäischen Genossenschaftsgesellschaften nachgewiesen werden.

Die neu ergänzten Bestimmungen bringen somit mehr Transparenz in die Rechtsregelung, da sie nun die Auflistung der dem Eintragungsantrag beizufügenden Urkunden und Dokumente nach den einzelnen Formen der Umwandlungen (innerstaatliche oder grenzüberschreitende Fusionen, Spaltung, Vermögensübertragung auf einen Gesellschafter, Rechtsformänderung) und nach dem Typ des Subjekts bzw. nach weiteren Tatsachen spezifizieren.

Squeeze-out

Beim Ausschluss von Minderheitsaktionären wird es nun notwendig sein, dem Antrag auf Handelsregistereintragung einen Beleg darüber beizufügen, dass der Hauptaktionär der Bank oder dem Wertpapierhändler Finanzmittel in der zur Auszahlung der Gegenleistung erforderlichen Höhe übergeben hat.

Keine Pflicht zum Nachweis der Gewerbeberechtigung

Die Novelle der Verordnung reagiert auch auf die Einführung des Gewerberegisters und bringt erhebliche Einschränkung der bisherigen administrativen Erfordernisse; Die Existenz der entsprechenden Gewerbeberechtigung, z.B. bei der Ersteintragung des Unternehmers ins Handelsregister oder bei einer Änderung des Unternehmensgegenstandes, prüft das Registergericht selbst. Die Pflicht, die Berechtigung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit nachzuweisen, betrifft ferner nur die Fälle, in denen diese Tatsachen aus den Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung in Form von Registern, Verzeichnissen oder öffentlichen Evidenzen, nicht feststellbar sind.