Änderungen im Liegenschaftskataster20/01/09 / cata_legal-tax-update

Am Schluss des letzten Jahres wurde die Novelle des Gesetzes über das Liegenschaftskataster verabschiedet, die neben den legislativ technischen Anpassungen auch bedeutende sachliche Änderungen enthält. Allgemein werden die im Kataster erfassten Angaben leichter zugänglich sein, da angesichts der vorgerückten Digitalisierung die Auszüge, Katasterkartenaufnahmen und weitere Angaben von jedem Katasteramt, ungeachtet der Lage bzw. Katastergebietszuständigkeit der Liegenschaft, ausgehändigt werden können. Gleichzeitig jedoch, angesichts des Schutzes der wichtigen Personendaten, die im Informationssystem des Katasters gewöhnlich enthalten sind (Informationen über Vermögensverhältnisse, insb. Eigentumserwerb, Kaufpreise usw.), wird die Ermittlung einiger Angaben in bestimmter Weise reguliert.

Nachweis der Identität und Evidenz der Antragsteller

Nicht mehr möglich wird die bloße Einsichtnahme in die Eigentumsübersichten und in die Urkundensammlung sein. Zur Gewährung solcher Angaben, d.h. z.B. bei Einholung einer Abschrift der Übersicht oder einer Urkunde aus der Urkundensammlung werden neu der Nachweis der Identität und Mitteilung des Zweckes, zu dem die Daten dem Antragsteller dienen sollen, erforderlich sein; Es handelt sich um Gründe, die in dem ebenfalls novellierten § 1 Abs. 3 summarisiert abgegrenzt sind. Die Katasterämter werden eine Evidenz von Personen führen, denen auf solche Weise Angaben gewährt wurden. Die Änderung betrifft nicht die gewöhnlich verlangten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, d.h. in dem Umfang der einzelnen Eigentumsblätter. Auch die Möglichkeit der Gewährung der Eigentumsübersichten bei Errichtung eines Fernzugriffs wird nicht geändert.

Verschärfung des Regresses

Eine unberechtigte Nutzung oder Verbreitung der aus dem Liegenschaftskataster erlangten Angaben wird neu nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten geahndet, das auch wesentlich strengere Sanktionen enthält als diejenigen, die dem Katasteramt zur Verfügung stehen.

Bedeutend ist auch die Ergänzung der Regelung, die die elektronische Stellung der Anträge auf Liegenschaftseintragungen ermöglicht, einschl. der zur Hinterlegung in die Urkundensammlung bestimmten Dokumente.

Die Änderungen treten am 1.3.2009 in Kraft.