Vorgesehene Gesetzesänderungen01/10/08 / cata_tax-news

Zurzeit wird in der Abgeordnetenkammer in erster Lesung der Regierungsentwurf eines Gesetzes behandelt, durch das das Einkommenssteuergesetz, Rücklagengesetz und weitere Gesetze novelliert werden. Die Novelle soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten, einige ihrer Bestimmungen finden jedoch bereits in dem im Jahre 2008 beginnenden Veranlagungszeitraum Anwendung. Nachfolgend verweisen wir auf die interessantesten Bestimmungen der Novellen.

Novelle des Einkommenssteuergesetzes

NATÜRLICHE PERSONEN

Die Steuerbefreiung der Einkommen natürlicher Personen aus Verkäufen von Wertpapieren gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. w) (nach 6 Monaten Besitz) findet auf alle Wertpapiere (nicht nur, wie ursprünglich festgelegt, auf Investitionswertpapiere) Anwendung. Auch wurde das Erfordernis der 5%-igen Beteiligung gemildert. Neu wird in diese 5 % nur der direkte (ursprünglich auch indirekte) Anteil am Grundkapital oder an Stimmrechten einbezogen (für den Verlust der Steuerbefreiung wird die Überschreitung eines dieser Kriterien ausreichen). Diese Bestimmung findet bereits für den Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung.

Die Novelle führt eine besondere Form der Steuerbemessungsgrundlage für Arbeitnehmer ein, die nicht den inländischen Vorschriften über die öffentlichrechtliche Versicherung unterliegen (Arbeitgeber aus einem Land außerhalb der EU, mit dem Tschechien kein Abkommen über die Sozialversicherung geschlossen hat, Arbeitnehmer, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat versichert ist, usw.). Bei diesen Arbeitnehmern wird die Steuerbemessungsgrundlage so errechnet, dass dem Bruttolohn ein Betrag zugerechnet wird, der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in das System der inländischen Versicherung abgeführt würde. Eine ähnliche Vorgehensweise wird auch bei Einkommen von Nichtsteuerresidenten aus abhängiger Tätigkeit vorgeschlagen, die mit Abzugssteuer veranlagt werden.

Durch die Novelle wird die Herabsetzung des Steuersatzes der Einkommenssteuer natürlicher Personen auf 12,5 % sowie der Steuerermäßigungen, die für das Jahr 2009 wirksam werden sollten, aufgehoben. Neu sollten auch für das Jahr 2009 der 15%-ige Steuersatz und Steuerermäßigungen in der gleichen Höhe wie im Jahr 2008 gelten.

JURISTISCHE PERSONEN

Eine Verschärfung von Bedingungen für die Steuerbefreiung des Verkaufs eines Anteils in einer Tochtergesellschaft wird vorgeschlagen, so dass diese Steuerbefreiung nicht zum Verkauf von Immobilien verwendet werden kann. Die Steuerbefreiung beim Verkauf eines Anteils in einer tschechischen Tochtergesellschaft findet keine Anwendung, sofern das gesamte Vermögen dieser Gesellschaft in einer Marktbewertung zu dem dem Übertragungstag vorgehenden Tag mindestens zu 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im Gebiet Tschechiens gelegen ist. Gleichzeitig wurde diese Einkommensart in das Verzeichnis der Einkommen ergänzt, die als Einkommen aus Quellen in Tschechien zu betrachten sind.

Einkommen aus dem Verkauf eines Anteils an einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Gebiet Tschechiens galten bisher als Einkommen aus einer Quelle in Tschechien, sofern der Käufer tschechischer Steuerresident oder eine ständige Betriebsstätte eines Nicht-Steuerresidenten war. Die Novelle schlägt vor, dass diese Einkommen als Einkommen aus einer Quelle in Tschechien ohne weitere Bedingungen gelten (d.h. auch im Falle, dass der Verkäufer und Käufer Nicht-Steuerresidenten Tschechiens sind).

Neu werden als Einkommen aus Quellen in Tschechien auch vertragliche Sanktionen aus Schuldverhältnissen angesehen.

Ob die zwei zuletzt genannten Einkommensarten tatsächlich in Tschechien veranlagt werden, wird von dem Wortlaut des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens abhängen.

Die Steuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Tschechien an eine Gesellschaft ausgezahlt werden, findet neu auch für Muttergesellschaften mit Sitz in Norwegen und in Island Anwendung, und zwar bei der Erfüllung der gleichen Bedingungen, die für Muttergesellschaften mit Sitz in der EU gelten.

Durch die Novelle werden die Unterkapitalisierungsregeln gemäßigt, in denen Bedingungen festgelegt sind, wann Kreditzinsen steuerlich unwirksam sind. Die Unterkapitalisierungsregeln werden nur dann angewendet, wenn der Gläubiger oder die Person, die den Kredit oder das Darlehen sichert, mit dem Schuldner verbunden ist (in den bisherigem Gesetzwortlaut wird die Unterkapitalisierung auch bei Krediten zwischen nicht verbundenen Personen angewendet). Steuerlich unwirksam werden Finanzkosten aus einem Betrag sein, um den das Gesamtvolumen der Kredite und Darlehen von verbundenen Personen und Kredite und Darlehen, die durch verbundene Personen gesichert werden, im Laufe des Veranlagungszeitraums das Dreifache (für Banken) oder das Zweifache (für andere Subjekte) des Stammkapitals übersteigt. Die Übergangsbestimmungen der Novelle, die jedoch nicht ganz eindeutig sind, bemühen sich, das Regime der Unterkapitalisierung im Jahre 2008 zu lösen.

Ungeachtet dessen, ob der Gläubiger mit dem Schuldner verbunden ist oder nicht, werden Zinsen aus untergeordneten Krediten und Darlehen und denjenigen, wo der Zins oder die Fälligkeit des Zinses völlig oder überwiegend vom Gewinn des Schuldners abhängt, steuerlich unwirksam sein.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Von der Steuerbemessungsgrundlage kann neu der Wert von Geschenken an juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, Norwegens oder Islands abgezogen werden; in solchen Fällen wird die Erfüllung der Bedingungen, die den Zweck des Geschenks oder den Empfänger des Geschenks betreffen, gemäß Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates beurteilt. Falls keine solche Regelung besteht, müssen Bedingungen gemäß den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik erfüllt werden.

Steuerpflichtige, die Nicht-Steuerresidenten die Steuer oder Steuervorauszahlung aus Einkommen aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsbezügen erheben oder abziehen, werden zum ersten Mal für das Jahr 2010 verpflichtet sein, die entsprechende Steuerabrechnung einschl. Anlagen nur elektronisch durch eine Datennachricht abzugeben.

Novelle des Rücklagengesetzes

Die größte Änderung ist die Verschärfung der Bedingungen der steuerlichen Wirksamkeit von Kosten für die Bildung von Rücklagen für Reparaturen am materiellen Vermögen. Neu werden diese Kosten nur steuerlich wirksam sein, falls die der Rücklage für einen Veranlagungszeitraum entsprechenden Mittel in voller Höhe auf ein getrenntes Bankkonto mit Sitz im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates überwiesen werden, und zwar spätestens bis zum Termin für die Abgabe der Steuererklärung. Diese Bestimmung findet zum ersten Mal bereits für das Jahr 2008 Anwendung.