Kontroverse Entscheidung des Obersten Gerichts01/09/08 / cata_tax-news

Das Oberste Gericht befasste sich in der Entscheidung 22/2007 mit Unterschieden zwischen dem Darlehensvertrag, wie dieser im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, und dem Kreditvertrag nach dem Handelsgesetzbuch. Nach dem Spruch des Obersten Gerichts besteht der Unterschied u.a. in dem Vertragsgegenstand.

Gegenstand des Kreditvertrages sind ausdrücklich „Geldmittel“, Gegenstand des Darlehensvertrages dagegen „gattungsspezifizierte Sachen, insbesondere Geld“. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichts können Geldmittel z.B. in bar, durch Überweisung auf ein Bankkonto oder durch Bezahlung der Rechnungen an Gläubiger des Schuldners gewährt werden, während beim Darlehen das Geld vom Schuldner in bar entgegen zu nehmen ist. Gemäß dieser Auslegung wäre also nicht möglich, ein Darlehen durch eine Überweisung der Finanzmittel auf ein Bankkonto zu gewähren, da eine solche Überweisung der Geldmittel bedeuten würde, dass ein Kredit gewährt wird.