Änderung des Gesetzes über Bedingungen des Handels mit Emissionszertifikaten06/11/08 / cata_legal-tax-update

Die seit dem 1. September 2008 rechtskräftige Novelle reagiert insbesondere auf Vorwürfe der Europäischen Kommission und hebt bisherige Garantien der Emissionszertifikate für neue Anlagenbetreiber und weitere Betreiber auf, bei denen es in Folge von erheblichen Investitionsänderungen zu Änderungen in der Nutzung, Betriebsweise oder Kapazität der Anlagen gekommen ist.

Laut der Europäischen Kommission könnte die bisherige Bestimmung des § 8 Abs. 6 und 7 des Gesetzes, die ausgewählten Betreibergruppen einen vollen Anspruch auf Zuteilung der Emissionszertifikate für zwei nachfolgende Geschäftsperioden garantierte, eine mit dem öffentlichen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen.

Die neue Regelung löst vor allem aktuelle Anwendungsprobleme. Sie verankert die Berechtigung des Umweltministers, die Zuteilung der Emissionszertifikate zu regeln, bzw. die zuzuteilende Menge der Emissionszertifikate, die bisher nur für die erste Geschäftsperiode vorgesehen waren, bei einer Verschmelzung oder Aufteilung der Anlage anzupassen.

Weiter wurde eine Regelung des Erlöschens der Genehmigung ergänzt; der bisherige Mangel an einer solchen Regelung verursachte praktische Probleme beim Ausschluss von Betreibern, die die Bedingungen zur Teilnahme am System nicht mehr erfüllt haben, sowie bei Sperrung deren Sparkonten im Register.

Neu wurde das Regime der sog. AAU-Einheiten verankert, die die Differenz zwischen der Verpflichtung Tschechiens nach dem Kyoto-Protokoll und dem tatsächlichen Emissionsrückgang im Vergleich zu 1990 darstellen. Diese Kredite kann das Umweltministerium sowohl anderen Staaten im Rahmen des Mechanismus des internationalen Emissionshandels, als auch privaten Gesellschaften in einer Versteigerung verkaufen. Die auf solche Weise erworbenen Mittel können jedoch nur zur Unterstützung von Projekten und Tätigkeiten verwendet werden, die zur Minderung von Treibhausgasen führen.