Neue Regelung für Fusionen und Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften15/08/08 / cata_legal-tax-update

Unter der Nr. 125/2008 Slg. wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 das Gesetz über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften erlassen, das die bisherige im Handelsgesetzbuch enthaltene Regelung für innerstaatlichen Umwandlungen ersetzt und zugleich einige Umwandlungen mit ausländischem Merkmal reglementiert; es handelt sich um grenzüberschreitende Fusionen und Vermögensübertragungen auf einen ausländischen Gesellschafter.

Grundlegende Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung

Obwohl in die bestehende Konzeption nicht eingegriffen werden sollte, bringt die neue Regelung zahlreiche Verschiedenheiten. Aus terminologischer Sicht handelt es sich insbesondere um die Ersetzung der bisherigen Verträge oder Entscheidungen über die einzelnen Umwandlungsformen durch den Begriff „Projekt“. Das Umwandlungsprojekt bedarf der schriftlichen Form und ist von Statutarorganen der sich beteiligenden Gesellschaften oder Genossenschaften zu erstellen. Nach der Veröffentlichung ist das Umwandlungsprojekt in der gleichen Fassung von dem je nach dem Typ der Gesellschaft und je nach der Umwandlungsform festgelegten Organ zu genehmigen. Für die Genehmigung der Umwandlung ist die Form einer notariellen Niederschrift vorgeschrieben, das Projekt bildet dann die Anlage. Nicht mehr verlangt wird nun die Überprüfung der Umwandlung durch den Aufsichtsrat oder die Kontrollkommission der Genossenschaft. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung kann das Projekt Vorteile für Organmitglieder und Gutachter enthalten.

Bei einigen Umwandlungsformen werden nun die Gesellschafter, die mit der Umwandlung nicht einverstanden sind, aus der Gesellschaft bzw. der Genossenschaft ausscheiden können, und zwar binnen einer 30-tägigen Frist nach der Genehmigung des Projektes; dies betrifft z.B. Aktionäre, die mit einer innerstaatlichen Fusion nicht einverstanden sind, bei der die Nachfolgegesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden soll. Zur Stärkung der Aktionärrechte wird die Unverjährbarkeit des Rechtes auf Ausgleich, Nachzahlung beim Aktienumtausch, des Rechtes auf Auseinandersetzung bei Vermögensübertragungen und einiger weiterer Ansprüche verankert. In vielen Fällen werden die geschuldeten Beträge verzinst. Eine detaillierte Regelung enthält das Gesetz über die Nichtigkeit der Umwandlung. Kommt es zur Gründung einer neuen Aktiengesellschaft, haben nach der neuen Regelung die Arbeitnehmer ihre Vertretung bereits in dem ersten Aufsichtsrat. Aus der Sicht der Gesellschaftsformen der fusionierenden Gesellschaften sind nur einige Varianten von Überkreuzfusionen zulässig, wie z.B. Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft und umgekehrt.

Grenzüberschreitende Fusionen

Unter dem ausländischen Beteiligten dieser Fusion ist nur eine Körperschaft zu verstehen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWG-Staat hat. Aus der Sicht der Rechtsform legt das Gesetz nur das Erfordernis der gleichen Rechtsform der zu erlöschenden Körperschaft mit der der Nachfolgekörperschaft fest, es sei denn die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, in denen die sich beteiligenden Körperschaften ihre Sitze haben (einschl. der Vorschriften des evtl. Drittstaates, in dem die Nachfolgegesellschaft ihren künftigen Sitz haben wird) lassen innerstaatliche Fusionen solcher Rechtsformen zu.

Bei grenzüberschreitenden Fusionen verankert das Gesetz einen ziemlich breiteren Arbeitnehmerschutz. Es handelt sich insbesondere um Hinweispflichten der sich beteiligenden Gesellschaften; grundlegende Informationen wie die Auswirkungen der Fusion auf die Arbeitnehmer oder die Art und Weise deren Einbeziehung in die Belange des Nachfolgesubjektes sind im Projekt der Fusion anzuführen. Der Entwurf des Projektes, Fusionsberichte und zahlreiche weitere Angaben müssen den Arbeitnehmern zusammen mit der Information über deren Recht, sich zu den angeführten Angaben zu äußern, noch vor der Veröffentlichung des Projektes übergeben werden.

Die Arbeitnehmer der Nachfolgekörperschaft haben weiter das sog. Einflussrecht, das das Recht enthält, den Aufsichtsrat bzw. die Kontrollkommission zu wählen und in den Aufsichtsrat bzw. die Kontrollkommission gewählt zu werden. Dieses gesetzliche Recht ist nun viel breiter als das zurzeit im Handelsgesetzbuch verankerte Recht hinsichtlich der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft; es wird sich z.B. um Nachfolgegesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder um Genossenschaften handeln, falls eine der zu erlöschenden Körperschaften in den letzten sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Projektes mehr als 500 Arbeitnehmer hatte und ihren Arbeitnehmern auch das Einflussrecht einräumte. Die Statutarorgane der sich beteiligenden Gesellschaften sind verpflichtet, den sog. Verhandlungsausschuss zu errichten, der die Arbeitnehmer bei Verhandlungen über den Umfang ihres Einflussrechtes vertreten wird.