Willkommene Änderungen im Gewerbeunternehmen15/08/08 / cata_legal-tax-update

Ab 1.7.2008 kommt es aufgrund des Gesetzes Nr. 130/2008 Slg. – Novelle des Gewerbegesetzes zu einer bedeutenden Vereinfachung der Anforderungen für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und zur allgemeinen Minderung der administrativen Belastung für Gewerbetreibende.

Die neue Regelung bringt eine Milderung der Anforderungen an Unbescholtenheit, da die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten ausgelassen wurden. Den Verlust von Unbescholtenheit stellt also weiterhin nur die Verurteilung wegen vorsätzlich begangenen Straftaten dar. Sehr stark wurden die bisherigen Anforderungen an die vorherige Praxis und Facheignung eingeschränkt.

Zur bürokratischen Entlastung sollte insbesondere die Einschränkung der Hinweispflichten beitragen; der Gewerbetreibende ist im Weiteren nicht mehr verpflichtet, Änderungen von Angaben anzumelden, die in öffentlichen Registern zugänglich sind und vom Gewerbeamt selbst eingeholt werden können. Neu werden auch einige Handlungen oder Aufgaben bei jedem Gewerbeamt vorgenommen werden können, ungeachtet des Wohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmers.

Eine wesentliche Änderung stellt die Ersetzung der bisherigen Nachweise der Gewerberechtigung, d.h. der Gewerbescheine und Konzessionsurkunden, durch Auszüge aus dem Gewerberegister dar. Der Auszug wird dem Unternehmer beim Entstehen der Gewerbeberechtigung oder bei einer Änderung der Angaben ausgestellt, und weiter auf Antrag des Unternehmers oder eines Dritten – in diesem Falle wird der Auszug einige persönliche Angaben nicht enthalten (Geburtsnummer und Sanktionen, die dem Unternehmer auferlegt wurden). Der Auszug wird in Urkunden- oder in elektronischer Form gewährt. Im Zusammenhang mit dieser Änderung entfällt auch die bisherige Pflicht, den Gewerbeschein oder die Konzessionsurkunde in jeder Betriebsstätte für den Fall einer Kontrolle bereitzuhalten. Nach den Übergangsbestimmungen der Novelle bleiben die bisherigen Gewerbeberechtigungen erhalten. Der Unternehmer weist sich weiterhin mit dem bisherigen Nachweis der Gewerbeberechtigung aus, bis ihm der erste Auszug (wohl insbesondere bei Anmeldung einer Änderung oder auf seinen Antrag) ausgehändigt wird.

Eine weitere bedeutende Änderung, die den Eintritt in die unternehmerische Tätigkeit erleichtern soll, ist die Einführung eines einzigen freien Gewerbes, das die einzelnen Tätigkeitsbereiche umfasst (Handels-, Herstellungs- oder Dienstleistungsbereiche), die in der Anlage Nr. 4 des Gewerbegesetzes aufgezählt sind. Bei der Anmeldung eines freien Gewerbes führt der Gewerbetreibende die entsprechenden Tätigkeitsbereiche an, deren Ausübung er beabsichtigt, so, wie diese in dieser Anlage bezeichnet werden.

Eine Änderung erfuhr auch der Sanktionenbereich. Die Verwaltungsdelikte werden neu in Ordnungswidrigkeiten gegliedert, die von natürlichen Personen – Nichtunternehmern begangen werden können, und Verwaltungsdelikte juristischer Personen und unternehmerisch tätiger natürlicher Personen. Ergänzt werden die Gründe für die Haftungsausschließung und Fristen des Erlöschens der Strafbarkeit. Die Höhe der Geldbußen ändert sich wesentlich nicht.