Elektronische Eintreibung von Schulden15/08/08 / cata_legal-tax-update

Seit Beginn Juli haben die Gläubiger eine einfachere und vielleicht auch schnellere Möglichkeit zur Eintreibung ihrer Geldforderungen. Durch das Gesetz Nr. 123/2008 Slg. wurde in die Zivilprozessordnung der elektronische Zahlungsbefehl (Mahnbescheid) verankert.

Für dieses Institut des abkürzten Verfahrens ist nicht nur die Tatsache spezifisch, dass es nur per E-Mail mit einer garantierten Unterschrift beantragt werden kann, aber insbesondere die Art des Erlasses, der automatisch von einer Software ohne Mitwirkung des Gerichtes durchgeführt wird, also ohne die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Der Beklagte kann sich erst in der weiteren Phase wehren, in der er gegen den erlassenen Zahlungsauftrag Rechtsmittel einlegen kann – Widerspruch oder im Falle einer Wechselforderung Einwände. Die Inanspruchnahme des elektronischen Zahlungsbefehls ist bis zur Höhe der beanspruchten Leistung von max. 1 Mio. CZK zulässig. Eine Voraussetzung des Erfolgs dieses Instruments ist jedoch – gleich wie beim standardisierten Zahlungsauftrag – seine Zustellung dem Kläger zu eigenen Händen. Gelingt die Zustellung nicht, folgt ein übliches Verfahren mit der Anordnung einer Verhandlung. Aus ähnlichen Gründen ist daher auch kein Typ des Zahlungsbefehls im Falle der Zustellung ins Ausland zulässig.

Die Novelle bringt noch eine weitere bedeutende Erleichterung für Beteiligte in Zivilprozessverfahren; gemäß § 42 Zivilprozessordnung muss der elektronische Schriftsatz mit garantierter Unterschrift nicht mehr mit Vorlage des Originals ergänzt werden.