Anweisung Nr. D-31201/10/07 / cata_tax-news

Das Finanzministerium erließ die Anweisung Nr. D-312 zur Anwendung des geminderten Steuersatzes bei Lizenzgebühren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und dem Belgischen Königreich. Die Anweisung legt fest, dass ab dem 1. Januar 2008 für die Zwecke des oben genannten Abkommens gilt, dass die genannten Lizenzgebühren in dem Staat, in dem sie ihre Quelle haben, höchstens mit einem Steuersatz i.H.v. 5 Prozent des Bruttobetrages der Lizenzgebühren besteuert werden können.