Gemeinsame Bestimmungen01/08/07 / cata_tax-news

Nachbesteuerung offener Verbindlichkeiten

Neu werden juristische und natürliche Personen mit Einnahmen aus einer unternehmerischen Tätigkeit oder aus der Vermietung verpflichtet sein, ihre Besteuerungsgrundlage um den Betrag der offenen Verbindlichkeiten, die länger als 36 Monate fällig sind, und der verjährten Verbindlichkeiten, sofern diese bei deren Entstehung als eine steuerlich wirksame Aufwendung geltend gemacht wurden, anzuheben. Keine Anhebung der Besteuerungsgrundlage findet z.B. bei Verbindlichkeiten aus Wertpapieren, Leistungen zu Gunsten des Eigenkapitals, Krediten usw. statt. Diese Regelung bezieht sich nicht u.a. auf solche Verbindlichkeiten, über die ein Schieds-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geführt wird, und zwar bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung. Im Falle einer anschließenden Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit wird es möglich sein, um den Wert einer solchen Verbindlichkeit die Besteuerungsgrundlage zu mindern.

Bei Zinsen und Darlehen üblicher Preis

Die Festsetzung des üblichen Darlehenszinses i.H.v. 140 % des Diskontsatzes der Tschechischen Nationalbank wurde fallengelassen. Neu ist daher der übliche Darlehenszins ähnlich wie bei Kreditzinsen nach allgemeinen Regeln zu bestimmen. Das Einkommenssteuergesetz ermöglichte bisher nicht die Abmachung eines niedrigeren Zinses als des üblichen lediglich bei Darlehen, die von Nichtsteuerresidenten Tschechiens oder von Gesellschaftern gewährt wurden. Neu besteht die Möglichkeit, einen niedrigeren Zins als den üblichen auch bei von diesen Gläubigern gewährten Krediten zu vereinbaren.

Gesellschaftsumwandlungen

Neu enthält das Einkommenssteuergesetz das Steuerregime bei Teilung einer Handelsgesellschaft durch Abspaltung.

Die Novelle erweitert den Kreis von Bestimmungen mit einem Sonderregime bei Umwandlungen, welche keine Anwendung finden können, falls der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass einer der Hauptgründe der Transaktion nicht die Steueroptimalisierung war. Es kommt auch zur Verschärfung der Haltefrist für die Übertragung eines Anteils an der erworbenen Gesellschaft, der bei einem Austausch von Anteilen erworben wurde, und zur Einführung der Pflicht, bei der Verteilung diverser Posten im Zusammenhang mit Umwandlungen von einem wirtschaftlich begründbaren Kriterium auszugehen.

Steuerlich wirksame Aufwendungen

Unter bestimmten Bedingungen sind nun Aufwendungen für die Liquidation von Vorräten steuerlich wirksam.

Aus den steuerlich wirksamen Aufwendungen wurden ausdrücklich Bestimmungen über die steuerliche Wirksamkeit der Aufwendungen des Arbeitgebers zur Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeit, Beiträge des Arbeitnehmers für die Rentenversicherung, Versicherungsprämien für die private Lebensversicherung sowie Aufwendungen für eine vorübergehende Unterkunft des Arbeitnehmers ausgenommen. Neu werden diese Aufwendungen steuerlich wirksam sein, sofern die Gewährung dieser Leistung in einem Kollektivvertrag, einer internen Vorschrift, einem Arbeits- oder anderen Vertrag verankert ist, und zwar ohne Beschränkung.

Aus dem ursprünglichen Regierungsentwurf, über den wir Sie in unseren früheren Steuernews informierten, wurde die Bestimmung ausgelassen, die die steuerliche Wirksamkeit der Aufwendungen für die betriebliche Verpflegung beschränkt hat. Die Bedingungen für die steuerliche Wirksamkeit der betrieblichen Verpflegung bleiben also unverändert.

Finanzleasing

Eine erhebliche Änderung erfährt durch die Novelle das Steuerregime des Finanzleasings. Der Mietzins bei einem Finanzleasing des materiellen Anlagevermögens, das gemäß Einkommenssteuergesetz abschreibbar ist, wird nun steuerlich wirksam sein, sofern die Mietdauer gleich oder länger ist als die Mindestdauer der steuerlichen Abschreibung (beim beweglichen Anlagevermögen) bzw. mindestens 30 Jahre beträgt (bei einer Immobilie). Die für das Finanzleasing bisher geltenden besonderen Abschreibungsregeln wurden aufgehoben.

Steuerlich unwirksam sind nun Finanzaufwendungen beim Finanzleasing i.H.v. 1 % der Mietzinssumme, sofern deren Gesamthöhe für den Veranlagungszeitraum 1 000 000 CZK übersteigt. Diese Bestimmung findet zum ersten Mal Anwendung auf Finanzaufwendungen bei Finanzleasing mit dem anschließenden Kauf des gemieteten materiellen Vermögensgegenstandes, die durch Verträge begründet sind, welche nach dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden, und durch Nachträge, die nach dem 31. Dezember 2007 zu den vor diesem Datum geschlossenen Verträgen geschlossen wurden.

Vermögensabschreibungen

Die Novelle hat die Beschränkung des Anschaffungspreises (1 500 000 CZK) für die steuerliche Abschreibung bei Privatwagen aufgehoben. Für die als materielles Vermögen registrierten Personenwagen bis Ende des im Jahre 2007 beginnenden Zeitraums gilt die Beschränkung weiter. Durch die Novelle wurde die Abschreibungsgruppe 1A aufgehoben. Das zu dieser Gruppe gehörende materielle Anlagevermögen gehört nun zur Gruppe 2. Dadurch kommt es zur faktischen Verlängerung des Abschreibungszeitraums bei Personenwagen von 4 auf 5 Jahre. Diese Bestimmung findet zum ersten Mal bei solchen Vermögensgegenständen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Abschreibungsgruppen eingegliedert werden.

Aus der Abschreibung ist neu das materielle Anlagevermögen ausgeschlossen, dessen unentgeltlicher Erwerb Gegenstand einer Schenkungssteuer war und zum Zeitpunkt des Erwerbs von der Schenkungssteuer befreit war.

Neu können in den Anschaffungspreis von Gebäuden und Bauten auch die sog. Mehrkosten einbezogen werden, d.h. Ausgaben, die keine Ausgaben für die Anschaffung des Vermögens sind, vom Investoren jedoch aufzuwenden waren, da diese für die Sicherstellung der Funktion oder der Nutzung dieses Vermögens erforderlich waren (Wege, die an deren Betreiber übergebenen Erschließungsnetze, Beseitigung von Schäden, die beim Bau an Fremdvermögen entstanden sind).

Die Novelle legt fest, dass im Falle einer technischen Aufwertung des immateriellen Vermögens, an dem der Steuerpflichtige ein Nutzungsrecht auf bestimmte Dauer hat, die Abschreibungen von dem angehobenen Anschaffungspreis so festzulegen sind, dass das Vermögen bis Ende der vertraglich vereinbarten Dauer abgeschrieben wird.

Neu werden in die 6. (früher 5.) Abschreibungsgruppe auch Gewerberäume eingegliedert, die durch eine Sondervorschrift als Einheiten in Gebäuden der Abschreibungsgruppe 6 abgegrenzt sind.

Verbindliche Beurteilung

Neu wurde im Einkommenssteuergesetz die Möglichkeit verankert, in folgenden Angelegenheiten eine verbindliche Beurteilung zu beantragen:

  • Art und Weise der Verteilung von Ausgaben, die mit besteuerbaren Einnahmen und Einnahmen, die nicht Steuergegenstand sind oder von der Steuer befreit sind, zusammenhängen;
  • Verhältnis der mit dem Betrieb einer Immobilie verbundenen Ausgaben, die teilweise zur unternehmerischen Tätigkeit oder zur Vermietung und teilweise zu privaten Zwecken genutzt wird, welche als steuerlich wirksame Aufwendung geltend gemacht werden können;
  • Tatsache, ob der Eingriff in das Vermögen eine technische Aufwertung darstellt;
  • Tatsache, ob es sich um Ausgaben handelt, die bei der Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten aufgewendet wurden.

Steuerlich unwirksame Aufwendungen

Die Novelle legt fest, dass diverse Kultur-, Sport-, Sozial- und ähnliche Sachleistungen, die vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt werden, für den Arbeitgeber – bis auf Ausnahmen – steuerlich unwirksame Aufwendungen darstellen.

Unterkapitalisierung

Neu sind bei Nichterfüllung der gegebenen Bedingungen steuerlich unwirksam die sog. Finanzaufwendungen (Kredit- und Darlehenszinsen und weitere zusammenhängenden Aufwendungen wie z.B. Garantiegebühren, Kreditbearbeitungskosten usw.), gemäß den nachfolgend genannten Kriterien, und zwar auch wenn diese vom Gläubiger gewährt werden, der keine verbundene Person ist.

Steuerlich wirksam sind nur Finanzaufwendungen, die den Betrag nicht übersteigen, der als Durchschnitt der Kredite und Darlehen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum multipliziert mit dem Einheitszinssatz, angehoben um 4 Prozentpunkte, zu berechnen ist. Bei Krediten und Darlehen in Fremdwährung werden die einzelnen Währungen jeweils einzeln beurteilt, und zwar nach dem einschlägigen Referenzsatz für die jeweilige Währung.

Steuerlich unwirksam sind Finanzaufwendungen aus Nebenkrediten und -darlehen und aus Krediten und Darlehen, bei denen die Höhe des Zinses oder dessen Fälligkeit vom Wirtschaftsergebnis des Schuldners abgeleitet wird.

Steuerlich unwirksam sind Finanzaufwendungen, soweit die Summe der Kredite und Darlehen im Laufe des Veranlagungszeitraums oder Zeitraums, in dem die Steuererklärung abgegeben wird, das Sechsfache (für das Jahr 2008) bzw. das Vierfache (ab dem Jahr 2009) des Eigenkapitals übersteigt. Sofern das Darlehen oder der Kredit von einer verbundenen Person gewährt wird, beträgt dieses Limit das Zweifache des Eigenkapitals des Schuldners (bzw. Dreifache, sofern der Schuldner eine Bank ist). In die Berechnungssumme werden keine Kredite und Darlehen oder Teile davon einbezogen, bei denen die Finanzaufwendungen Bestandteil des Vermögenseingangspreises bilden, sowie keine zinslosen Kredite und Darlehen.

Die Einschränkung der steuerlichen Wirksamkeit der Finanzaufwendungen findet u.a. keine Anwendung, falls diese Aufwendungen den Betrag von 1 000 000 CZK im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen und soweit der Gläubiger oder die Person, die das Darlehen besichert, keine verbundene Person ist.

Nach den Übergangsbestimmungen finden die neuen Unterkapitalisierungsregeln Anwendung auf Verträge, die nach Rechtskraft der Novelle (1.1.2008) geschlossen wurden, und auf Nachträge zu den bestehenden Verträgen, die nach diesem Datum geschlossen wurden. Auf bis Ende des Jahres 2007 geschlossene Verträge finden die neuen Unterkapitalisierungsregeln zum ersten Mal Anwendung für den im Jahre 2010 beginnenden Veranlagungszeitraum.

Steuerverlust

Die Novelle passt geringfügig die Bedingungen an, unter denen von der Besteuerungsgrundlage der bemessene Steuerverlust nicht abgezogen werden kann, soweit die Zusammensetzung der Personen, die sich am Kapital oder an der Kontrolle der Gesellschaft direkt beteiligen, wesentlich geändert wurden, und erweitert den Kreis der Fälle, bei denen der Steuerpflichtige eine verbindliche Beurteilung beantragen kann. Auch der Verfahrensvorgang bei dieser verbindlichen Beurteilung wird geändert.

Die Novelle legt fest, dass § 38r, durch den die Frist zur Steuerbemessung bei der Geltendmachung eines Steuerverlustes verlängert wird, sich auf alle Steuerpflichtigen bezieht, nicht nur auf diejenigen, denen ein Investitionsanreiz gewährt wurde.