Novelle des Rücklagengesetzes01/06/07 / cata_tax-news

Durch die Novelle wird auch die Problematik der Bildung von Rücklagen bei Nachfolgegesellschaften bei Umwandlungen eindeutig geregelt, d.h. die Nachfolgegesellschaft bildet die Rücklagen und Berichtigungsposten weiter, so wie dies von der zu spaltenden Gesellschaft begonnen wurde, und zwar unter den Bedingungen, die für die zu spaltende Gesellschaft gelten würden, falls die Umwandlung nicht stattfinden würde, und nur in einem solchen Umfang, in dem Zusammenhang mit dem Teil des Betriebsvermögens besteht, der auf die Nachfolgegesellschaft übergeht.

Des Weiteren sollen Bedingungen für die Bildung von Berichtigungsposten zu Forderungen verschärft werden (20%-100%), deren Nennwert den Betrag von 200.000 CZK übersteigt. Der Steuerpflichtige kann die Berichtigungsposten zu solchen Forderungen bilden, soweit er an dem jeweiligen Verfahren (Schieds-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren) ordnungsgemäß beteiligt ist und ordnungsgemäß und rechtzeitig die zur Geltendmachung seines Rechts erforderlichen Handlungen vornimmt.