Novelle des Einkommenssteuergesetzes01/06/07 / cata_tax-news

Zurzeit befasst sich die Abgeordnetenkammer mit mehreren Novellen des Einkommenssteuergesetzes. Die wichtigste davon ist die Novelle aufgrund des sog. „Regierungsvorschlags des Gesetzes über die Stabilisierung der öffentlichen Finanzen“ („Vorschlag“). Dieser Gesetzesvorschlag durchlief seit seiner ursprünglichen Fassung mehrere Änderungen. Zurzeit ist er in zweiter Lesung und wird höchstwahrscheinlich an weitere Änderungsvorschläge angepasst werden. Im Folgenden führen wir einige Bestimmungen des Vorschlags an.

In der jetzigen Fassung des Vorschlags kommt es zur Verschärfung der Bedingungen für die Steuerbefreiung der Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren. Von der Einkommenssteuer werden lediglich Einnahmen aus der Veräußerung von Investitionswertpapieren durch natürliche Personen und von Wertpapieren durch Investmentfonds befreit werden, soweit deren Übertragung später als 6 Monate nach ihrem Erwerb erfolgt, wobei diese Befreiung nur diejenigen Personen betrifft, deren Gesamtanteil am Grundkapital und an Stimmrechten der Gesellschaft im Zeitraum von 24 Monaten vor der Veräußerung der Wertpapiere 5 % nicht überstiegen hat. Die Bedingung, dass die Wertpapiere nicht im Betriebsvermögen der Person enthalten sind oder im Betriebsvermögen 6 Monate vor der Veräußerung der Wertpapiere enthalten waren, bleibt erhalten.

Diese neue Regelung der Befreiung der Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren wird keine Anwendung auf Wertpapiere finden, die vom Steuerpflichtigen bis Ende des Jahres 2007 erworben wurden. Bei der Veräußerung solcher Wertpapiere wird nach der jetzigen Fassung des Gesetzes vorzugehen sein.

Die Bedingungen der Befreiung von Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften und von Einnahmen aus der Übertragung der Mitgliedschaftsrechte in einer Genossenschaft bleiben gleich, d.h. für die Befreiung solcher Einnahmen gilt insbesondere, dass die Zeit zwischen Erwerb und Übertragung fünf Jahre übersteigt und gleichzeitig die Voraussetzung erfüllt ist, dass dieses Vermögen nicht aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen angeschafft wurde. Diese Bedingungen werden auch für die Befreiung der Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren gelten, die nach dem Vorschlag nicht als Investitionswertpapiere und Wertpapiere aus Investmentfonds betrachtet werden können.

Des Weiteren wird nun bei Darlehen als üblicher Zins nicht mehr das 140%-fache des Diskontsatzes der Tschechischen Nationalbank zu betrachten sein. Ist der Gläubiger eine verbundene Person, werden die Steuerpflichtigen stets in der Lage sein müssen nachzuweisen, dass der vereinbarte Zinssatz üblich ist. Eine Ausnahme wird einzig der Fall darstellen, in dem Gläubiger nicht in Tschechien ansässig oder Gesellschafter oder Genossenschaftsmitglied ist. In diesem Falle wird es möglich sein, auch einen niedrigen Zinssatz zu vereinbaren als welcher zwischen unabhängigen Personen vereinbart wäre. Bis jetzt konnte ein niedriger Zinssatz nur in einigen Fällen bei Darlehen vereinbart werden, nicht jedoch bei Krediten.

Gemäß dem Vorschlag wird die Spezifikation der steuerlich wirksamen Aufwendungen erweitert, u.a. um Aufwendungen (Ausgaben), die in Folge der nachweisbar durchgeführten Liquidation von Materialvorräten, Waren, unfertigen Erzeugnissen, Halbfabrikaten und Fertigerzeugnissen entstehen. Bei Arzneimitteln oder Lebensmittelerzeugnissen nur dann, wenn die Nutzungsdauer abgelaufen ist und diese nach den besonderen Rechtsvorschriften nicht mehr in Verkehr gebracht werden können.

Die Steuerpflichtigen werden nun den zuständigen Steuerverwalter um eine verbindliche Beurteilung ersuchen können, und zwar hinsichtlich

  • der Art der Verteilung der Ausgaben (Aufwendungen), die nicht nur den steuerbaren Einnahmen zugeordnet werden können,
  • des Verhältnisses der Ausgaben (Aufwendungen), die mit dem Betrieb von Immobilien verbunden sind, welche zum Teil zur unternehmerischen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zur Vermietung und zum Teil zu privaten Zwecken verwendet werden, wobei die Ausgaben (Aufwendungen) als zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen entrichteten Ausgaben (Aufwendungen) geltend gemacht werden können.

Auch die taxative Spezifikation der steuerlich unwirksamen Aufwendungen wird erweitert. Z.B. um Aufwendungen für alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern als geldwerte Leistung zum Verbrauch am Arbeitsplatz gewährt. Neu werden als steuerlich unwirksame Aufwendungen Finanzausgaben (-aufwendungen) bei Finanzleasing mit anschließendem Kauf des gemieteten beweglichen Vermögens betrachtet, die zu Zwecken des Einkommenssteuergesetzes als 1 % der Gesamtmiete zu verstehen sind, und zwar nur falls der Wert der jeweiligen Finanzaufwendungen (-ausgaben) im Ganzen für den Veranlagungszeitraum den Betrag von 1.000.000 CZK übersteigt.

Des Weiteren wird auch eine Änderung in den Bedingungen für die steuerliche Wirksamkeit von Kredit- und Darlehenszinsen erwartet, die sog. Unterkapitalisierungsregeln. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Aufwendungen werden sehr strenge Regeln gelten. Wir führen nur einige davon an. Sollten Sie an detaillierteren Informationen interessiert sein, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Finanzaufwendungen werden somit in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden können,

  • falls die Finanzaufwendungen den einheitlichen Zinssatz, angehoben um vier Prozentpunkte, multipliziert mit dem durchschnittlichen Kredit- und Darlehensstand, nicht übersteigen. In verschiedenen Währungen ausgedrückte Kredit- und Darlehenszinsen werden selbstständig für die einzelnen Währungen beurteilt.
  • anteilig, im Verhältnis zu Krediten von unverbundenen Personen, deren Höhe im Laufe des Veranlagungszeitraums (das Gesetz sieht nicht vor, wie diese Höhe zu beurteilen ist) nicht das Sechsfache des Eigenkapitals übersteigt, oder
  • anteilig, im Verhältnis zu Krediten, bei denen Gläubiger oder die die Kreditsicherung gewährende Person eine verbundene Person ist (gemäß § 23 Abs. 7 Einkommenssteuergesetz) und deren Höhe im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht das Zweifache des Eigenkapitals übersteigt (bisher wird das Verhältnis 4:1 angewendet), bei Banken und Versicherungsanstalten das Dreifache des Eigenkapitals (bisher wird das Verhältnis 6:1 angewendet).

Die neue Fassung der Unterkapitalisierungsregeln sollte nur Darlehens- und Kreditverträge betreffen, die nach dem Tage des Inkrafttretens des Vorschlags geschlossen wurden, und Verträge, zu denen nach dem Tage des Inkrafttretens des Vorschlags Nachträge geschlossen werden, und zwar nur in den Jahren 2008 und 2009. Ab dem 1.1.2010 werden die neuen Unterkapitalisierungsregeln auf sämtliche Verträge Anwendung finden, d.h. ungeachtet des Tages deren Abschlusses.

Eine bereits mehrfache Änderung erfährt auch der § 38na, der die Bedingungen zur Geltendmachung eines Steuerverlustes als eines die Steuerbemessungsgrundlage reduzierenden Postens regelt. Es werden insbesondere Bedingungen und Erfordernisse des an den Steuerverwalter adressierten Antrags auf eine verbindliche Beurteilung der Tatsache, ob der Steuerverlust als ein von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähiger Posten geltend gemacht werden kann, geändert.

Außer durch den Vorschlag wird das Einkommenssteuergesetz auch im Zusammenhang mit der Novelle des Insolvenzgesetzes novelliert. Das Einkommenssteuergesetz wird um § 38gb ergänzt, der die Abgabe von Steuererklärungen im Insolvenzverfahren regeln wird.