Geplante Novelle des Mehrwertsteuergesetzes01/05/07 / cata_tax-news

Die bedeutendste Änderung im Mehrwertsteuergesetz stellt die Änderung des reduzierten Steuersatzes von 5 % auf 9 % dar. Es wird keine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, die eine eventuelle Bevorratung oder Bezahlung der Vorschüsse noch während des Zeitraums vor der Steuersatzanhebung einschränken würde.

Ganz neu sollte dem Vorschlag nach die Bearbeitungspflicht des Steuerverwalters hinsichtlich der verbindlichen Beurteilung des Steuersatzes eingeführt werden. Der Steuerverwalter wird nun verpflichtet sein, die jeweilige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung zu erlassen. Sollte die Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht erlassen werden, gilt der Antrag einschließlich des vorgeschlagenen Steuersatzes als genehmigt.

Geplant wird auch eine Änderung der Form der Abgabe von Steuererklärungen. Steuerzahler, deren Veranlagungszeitraum kraft Gesetzes einen Monat beträgt, werden nun verpflichtet sein, Mehrwertsteuererklärungen sowie den Gesamtbericht elektronisch abzugeben. Legt der Steuerzahler die Mehrwertsteuererklärung auf einem Vordruck in Urkundenform vor, so wird die Steuererklärung als nicht abgegeben gelten.

Wesentliche Änderungen erfährt auch das Bauwesen. Der reduzierte Steuersatz wird beim Ausbau, bei Rekonstruktionen, Reparaturen und Übertragungen von Sozialwohnbauten Anwendung finden. Bei anderen Bauten wird der reduzierte Steuersatz nur im Falle von Reparaturen und Rekonstruktionen von Wohnungs- und Familienhäusern sowie von Wohnungen angewendet werden.

Alle neu vorgeschlagenen Bestimmungen sollten am 1. Januar 2008 in Kraft treten, bis auf die die elektronische Abgabe von Steuererklärungen betreffenden Teile, deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 geplant wird.

Außer den erwähnten Änderungen wurde der Abgeordnetenkammer zur Verhandlung auch ein Vorschlag einiger Abgeordneten vorgelegt, nach dem das Brennholz von dem Grundsteuersatz in den reduzierten Steuersatz verschoben werden sollte.