Die neueste Entscheidung des EuGH01/04/07 / cata_tax-news

Am 15. März entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C?35/05 Reemtsma. Die Entscheidung betraf einen Antrag auf Rückzahlung der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß der Achten Richtlinie (bzw. § 82 MwSt.-Gesetz). Aus der Entscheidung des EuGH gehen allgemeine Grundsätze hervor, die für die Steuerrückzahlung gelten und deren Kenntnis daher sowohl für den tschechischen Steuerzahler, der um Erstattung der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, als auch für einen Steuerpflichtigen aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Erstattung der Mehrwertsteuer in Tschechien beantragt, von Bedeutung ist. Der Steuerverwalter habe nur die Steuer zu erstatten, die vom Dienstleistungserbringer im Einklang mit dem MwSt.-Gesetz erklärt wurde. Die Steuer, mit der die gegenständliche Leistung irrtümlich oder aus Unkenntnis des Dienstleistungserbringers belastet wurde, sei nicht erstattungsfähig. Um die Rückzahlung einer auf solche Weise angegebenen Steuer kann nur der Dienstleistungserbringer ersuchen. In Ausnahmefällen, in denen die Rückzahlung der Steuer an den Dienstleistungserbringer unzumutbar anspruchsvoll oder unmöglich ist, müssen allerdings die Mitgliedstaaten Instrumente dazu schaffen, dass die Steuer direkt an den Dienstleistungsempfänger erstattet werden kann.