Die Anweisungen des Finanzministeriums D-190, D-223 und D-267 wurden durch die Anweisung D-300 ersetzt01/03/07 / cata_tax-news

Die Anweisung enthält die vom Finanzministerium vertretene Auslegung zu einem einheitlichen Vorgang bei der Anwendung einiger Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes. Für die Steuersubjekte ist diese nicht verbindlich, es ist jedoch anzunehmen, dass sich die Steuerbehörden nach ihr richten werden. Im Gegensatz zu vorherigen Anweisungen wurde der Text D-300 u.a. auch im Anschluss an die Anmerkungen der tschechischen Steuerberaterkammer und einige Schlüsse aus der Verhandlung des Koordinierungskomitees des Finanzministeriums und der tschechischen Steuerberaterkammer präzisiert.

Neu wurde in der Anweisung D-300 z.B. ausdrücklich angeführt, dass die in § 24 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz genannten Ausgaben (Kosten) steuerlich wirksame Ausgaben gemäß § 24 Abs. 1 Gesetz sind, ungeachtet dessen, ob sie zur Sicherung, Erreichung und Erhaltung der Einkommen dienen (vorausgesetzt diese werden in anderen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes nicht ausdrücklich als steuerlich unwirksam bezeichnet). Die Anweisung wurde in der Finanzzeitschrift Finanční zpravodaj Nr. 11-12 2006 veröffentlicht und steht auch auf der Webeseite des Finanzministeriums zur Verfügung.