Das Verfassungsgericht hob einen Teil des Arbeitsgesetzbuches auf15/04/08 / cata_legal-tax-update

Am 11.3.2008 erließ das Verfassungsgericht die längst erwartete Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, durch die das neue Arbeitsgesetzbuch bereits kurz nach dessen Verabschiedung angefochten wurde. Das Urteil Az. Pl. ÚS 83/06 betrifft auch die konzeptionelle Auffassung des Kodexes.

Das Verfassungsgericht hob insgesamt 11 Bestimmungen auf. Es handelt sich um einen wesentlichen Teil des § 2 Abs. 1, die den Grundsatz der Vertragsfreiheit der Beteiligten von arbeitsrechtlichen Verhältnissen beschränkt. Eine weitere konzeptionelle Änderung bringt auch die Aufhebung des § 4, der die Anwendung des bürgerlichen Gesetzbuches auf arbeitsrechtliche Verhältnisse nur in ausdrücklich bestimmten Fällen zuließ; Das Verfassungsgericht betonte, dass das bürgerliche Gesetzbuch eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift ist, die gegenüber anderen zivilrechtlichen Zweigen subsidiär gültig ist, so dass sofern durch diese Zweigvorschriften eine bestimmte Frage nicht geregelt wird, die allgemeine Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden ist. Das Verfassungsgericht lehnte dagegen die stützende Anwendung der §§ 48 und 49 bürgerliches Gesetzbuch für vertraglichen Rücktritt ab, und zwar wegen des möglichen Missbrauchs, z.B. Rücktritt vom Arbeitsvertrag anstelle der Anwendung von Kündigungsgründen. Deutlich griff das Urteil auch in die bisherige Regelung betreffend Gewerkschaften, deren Wirkungsbereich und das Verhältnis zu Arbeitnehmerraten ein. Das Verfassungsgericht ließ zu, dass beim Arbeitgeber nebeneinander eine Gewerkschaft, ein Arbeitnehmerrat sowie ein Vertreter für den Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz tätig sein können. Es wurden breite Kontroll- und Ausübungsbefugnisse aufgehoben, die in § 321 Abs. 2 bis 4 und § 322 Abs. 2 und 3 verankert waren, wie z.B. das Recht, Überstunden- und Nachtarbeiten zu verbieten, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gefährden würden. Die Möglichkeit zum Erlass von Innenvorschriften wird erneuert, und zwar auch bei Arbeitgebern, bei denen eine Gewerkschaft tätig ist. Diese Änderungen treten am Tage der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichts in der Gesetzessammlung, d.h. am 14.4.2008, in Kraft.