Gesetz zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen und arbeitsrechtliche Bereiche15/04/08 / cata_legal-tax-update

Das Gesetz Nr. 261/2007 Slg. zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen („GSÖF“) berührte auch die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Änderungen sind wirksam seit dem 1.1.2008.

Im Arbeitsgesetzbuch (Teil siebenundzwanzig GSÖF) kam es zu einer ziemlich bedeutenden Änderung der Regelung über die Anstellungsbestätigung; Gemäß der neuen Bestimmung des § 313 Abs. 1 Buchst. d) ist der Arbeitgeber verpflichtet in der Bestätigung anzuführen, ob das Arbeitsverhältnis wegen besonders grober Verletzung der Arbeitsdisziplin beendet wurde. Der Grund besteht in der Verschärfung der Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (s. weiter). Die überwiegende Mehrzahl der sonstigen Änderungen betrifft die Lohnfortzahlung in den ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit; Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist jedoch im Sinne des § 393a an das Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Gesetz Nr. 187/2006 Slg.) geknüpft, das zum 1.1.2009 eintreten soll.Im Beschäftigungsgesetz (Teil sechsunddreißig GSÖF) wird in § 39 Abs. 2 der Anspruch auf das Arbeitslosengeld u.a. für die Bewerber beschränkt, mit denen in den letzten 6 Monaten vor der Einstufung in die Evidenz das Arbeitsverhältnis wegen besonders grober Verletzung der Arbeitsdisziplin aufgelöst wurde. Eine weitere Änderung aus der Sicht des Arbeitgebers ist die neue Art der Festlegung der Höhe des Beitrags zur Förderung der Beschäftigung von Behinderten, die in § 78 verankert ist; Der Beitrag wird grundsätzlich in der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Lohnkosten für einen solchen Arbeitnehmer zustehen, einschl. der abgeführten Versicherungsbeiträge für die öffentliche Krankenversicherung und Sozialfürsorge, jedoch limitiert mit dem Betrag von 9 000 CZK bei Personen mit einer schweren Behinderung und 6 500 CZK bei anderen. Neu wird jedoch die Möglichkeit des Gleichlaufs dieses Beitrags mit dem Beitrag zur Bildung von Arbeitsgelegenheiten oder Zuteilung eines gesellschaftlich zweckmäßigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen.