Erlass der Verwaltungsgebühr bei elektronischer Einreichung27/02/07 / cata_tax-news

Das tschechische Finanzministerium erlässt durch die Anweisung Nr. D – 302 die Verwaltungsgebühr bis zur Höhe von 2 000 CZK für Handlungen, die gegenüber den Finanzämtern im Posten 1 der Anlage zum Gesetz Nr. 634/2004 Slg., über Verwaltungsgebühren definiert sind (z.B. Antrag auf Bußgelderlass, Antrag auf Genehmigung der Steuerstundung, Erlass der Bestätigung über das Nichtvorliegen von Steuerschulden usw.) und die elektronisch vorgenommen und mit elektronischer Unterschrift versehen wurden.

Der Grund für den Erlass dieser Anweisung bestand in der Tatsache, dass gemäß dem Gesetz über Verwaltungsgebühren von der Gebühr solche Handlungen befreit werden, die der Steuerverwalter in elektronischer Form nicht nur aufgenommen hat, sondern diese in elektronischer Form auch beantwortet. Da die Finanzämter über die entsprechende technische Ausstattung, die ihnen ermöglichen würde, die elektronisch eingereichten Schriftsätze elektronisch zu erledigen, noch nicht verfügen, erlässt das tschechische Finanzministerium die Verwaltungsgebühren wie oben dargestellt.