Verpflegungssätze für das Jahr 200727/02/07 / cata_tax-news

Die Verpflegungssätze werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 durch das Arbeitsgesetzbuch definiert.

Verpflegungssätze in der Tschechischen Republik

Die im Arbeitsgesetzbuch definierten Verpflegungssätze für das Jahr 2007 stimmen mit den für das Jahr 2006 geltenden Sätzen überein (diese Sätze wurden im Gesetz über Reisekostenerstattungen definiert).

Die steuerliche Wirksamkeit der Verpflegungssätze richtet sich nach einer besonderen Regelung.

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für jeden Kalendertag einer Arbeitsreise ein Verpflegungsgeld in Höhe von mindestens:

  • 58 CZK bei einer Arbeitsreise, die zwischen 5 und 12 Stunden dauert,
  • 88 CZK bei einer Arbeitsreise, die länger als 12, jedoch nicht länger als 18 Stunden dauert,
  • 138 CZK bei einer Arbeitsreise, die länger als 18 Stunden dauert.

Verpflegungssätze in Fremdwährungen

Die Verordnung Nr. 549/2006 Slg. legt die Höhe der Grundsätze der Verpflegungsgelder bei ausländischen Geschäftsreisen für das Jahr 2007 fest.

Neu wurde die Höhe der Verpflegungsgelder für Montenegro auf den Betrag von 40 EUR definiert. Im Vergleich zum Jahr 2006 kam es zur Erhöhung der Verpflegungssätze u.a. für Indonesien auf den Betrag von 40 USD (früher 35 USD), für Japan auf den Betrag von 60 USD (früher 50 USD), für Südafrikanische Republik auf den Betrag von 50 USD (früher 40 USD), für Makedonien auf den Betrag von 35 EUR (früher 30 EUR) und für Seychellen auf den Betrag von 60 USD (früher 50 USD).