Wesentliche Änderungen im tschechischen Arbeitsrecht ab dem 1. 1. 2007 – neues Arbeitsgesetzbuch und neues Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetz01/07/06 / cata_legal-tax-update

Das neue Arbeitsgesetzbuch (AGB) hebt mit Wirkung zum 1. 1. 2007 insgesamt 58 bisher geltende Rechtsvorschriften auf und wird als ein arbeitsrechtlicher Gesamtkodex konzipiert, der bis auf Ausnahmen eine vollständige arbeitsrechtliche Regelung enthält. So wie bisher bleibt neben dem Arbeitsgesetzbuch auch eine rechtliche Regelung der Tarifverhandlungen bestehen.

Das neue AGB geht von einer anderen rechtlichen Konzeption aus als das bestehende Arbeitsgesetzbuch. Während das bisher geltende Arbeitsgesetzbuch eine ausnahmslos zwingende Rechtsregelung darstellt, ermöglicht es das neue Arbeitsgesetzbuch, dass die Rechte oder Pflichten in arbeitsrechtsrechtlichen Beziehungen abweichend vom Arbeitsgesetzbuch geregelt werden, sofern dies das Arbeitsgesetzbuch nicht ausdrücklich unterbindet oder aus dem Charakter der jeweiligen Bestimmung nicht hervorgeht, dass von einer solchen Bestimmung keine Abweichung möglich ist. Genauso wie im Handelsgesetzbuch finden wir im neuen Arbeitsgesetzbuch eine Aufschlüsselung zwingender Bestimmungen, bei denen keine Abweichung möglich ist.

Am 23.5.2006 verabschiedete die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik endgültig den Regierungsentwurf des neuen Arbeitsgesetzbuches (AGB). Am 7.6.2006 wurde das AGB in der Gesetzessammlung im Teil 84 unter der Nr. 262/2006 Slg. veröffentlicht. Das Gleiche betrifft das zusammenhängende Gesetz, durch das einige Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Arbeitsgesetzbuches geändert werden – dieses wurde in der Gesetzessammlung in demselben Teil unter der Nr. 264/2006 Slg. veröffentlicht. Die beiden genannten Gesetze treten am 1.1.2007 in Kraft, bis dahin gilt das bestehende Arbeitsgesetzbuch (Nr. 65/1965 Slg.).

Während das bestehende Arbeitsgesetzbuch dies nicht zulässt, wird es nach dem neuen Arbeitsgesetzbuch möglich sein, auf arbeitsrechtliche Beziehungen die Rechtsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden, jedoch nur wenn das Arbeitsgesetzbuch dies ausdrücklich zulässt. Es handelt sich daher um eine bestimmte Art gesetzlichen Verweises auf die Rechtsregelung des BGB, in keinem Falle kann hier jedoch von einem Subsidiaritätsverhältnis zwischen dem BGB und dem neuen AGB die Rede sein, wie es z.B. beim Verhältnis des BGB zum Handelsgesetzbuch der Fall ist.

Das neue Arbeitsgesetzbuch führt einige wesentliche Änderungen ein, und zwar:

  • Die sog. Angebotspflicht des Arbeitgebers wird aufgehoben, der Arbeitgeber muss also dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung aus organisatorischen Gründen keinen anderen Arbeitsplatz anbieten.
  • Durch Ernennung werden lediglich Arbeitsverhältnisse mit Personen in Managerpositionen bei Subjekten begründet, die an den Staatshaushalt gebunden sind; Bei Privatfirmen werden auch leitende Mitarbeiter ein durch einen Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis haben.
  • Die Dauer der Kündigungsfrist wird auf zwei Monate vereinheitlicht (zur Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate, bei einer Kündigung aus organisatorischen Gründen des Arbeitgebers können es jedoch auch drei Monate sein).
  • Die Abfindung im Falle der Überflüssigkeit oder Verlegung des Arbeitgebers erhöht sich vom Zweifachen auf das Dreifache des durchschnittlichen Verdienstes.
  • Der Arbeitgeber kann nun das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beenden, und zwar gegen eine Abfindung in Höhe von 12 Monatsverdiensten.
  • Der in einem Kalenderjahr maximal erlaubte Stundenumfang bei Vereinbarungen über die Durchführung von Arbeiten wird von den jetzigen 100 auf 150 erhöht.
  • Die neue Rechtsregelung führt das Institut eines „Arbeitszeitkontos“ ein; Die Firmen können die festgelegte Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer regeln und ihnen ein regelmäßiges Gehalt zahlen.
  • Es wird nun nicht mehr möglich sein, das Gehalt unter Berücksichtigung der Arbeit zu vereinbaren.
  • Verankert wurde ein neuer Wochenendzuschlag in Höhe von mindestens 10 % des durchschnittlichen Verdienstes.

Darüber hinaus tritt am 1.1.2007 auch das neue Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetz für arbeitrechtliche Beziehungen in Kraft.

Das neue Gesetz legt Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz (AGS) fest, und zwar neu nicht nur im Bereich der arbeitsrechtlichen Beziehungen, sondern auch bei Tätigkeiten oder Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des Bereichs der arbeitsrechtlichen Beziehungen. In den Kreis der Personen, auf die sich die Bestimmungen über den AGS beziehen, werden auch die Personen umfasst, die mit dem Arbeitgeber keine arbeitsrechtliche Beziehung geschlossen haben, aber in bestimmter Weise an der Tätigkeit teilnehmen (z.B. selbständig erwerbstätige Personen oder Arbeitgeber, die natürliche Personen sind und selbst auch arbeiten, natürliche oder juristische Personen, die Vergeber eines Bauauftrags (Bauherren) oder Hersteller des Bauauftrags sind, bzw. die sich an der Fertigung des Baus beteiligen).

Das neue Gesetz führt das Institut des Koordinators des AGS an Baustellen ein. So ein Koordinator des AGS wird eine qualifizierte, vom Vergeber des Bauauftrags (Bauherr – Investor) zu bestimmende Person sein. Seine Aufgabe ist es, den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Vorbereitung und Realisierung des Baus sicherzustellen. Der Vergeber des Bauauftrags wird in dem Falle zur Bestimmung des Koordinators verpflichtet sein, wenn an der Baustelle Mitarbeiter von mehr als einem Hersteller arbeiten.