Novelle des Gewerbegesetzes01/08/06 / cata_legal-tax-update

Am 19.5.2006 wurde in der Gesetzessammlung das Gesetz Nr. 214/2006 Slg. veröffentlicht, durch das das Gesetz Nr. 455/1991 Slg., über Gewerbeunternehmen (Gewerbegesetz), in gültiger Fassung, und einige weitere Gesetze geändert werden; Dieses Gesetz trat am 1.8.2006 in Kraft.

Das Ziel dieser Novelle ist die Vereinfachung der Vorgänge bei der Registrierung der Unternehmer im Bereich der gewerblichen unternehmerischen Tätigkeit; Diese Vereinfachung soll durch die Reduzierung von Handlungen und Behördengängen erzielt werden, zu deren Durchführung der Unternehmer im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit verpflichtet ist. Das Gesetz konzentriert zugleich einige Handlungen, die der Unternehmer bis jetzt gesondert durchzuführen hatte, auf eine Behörde.

Das Gewerberegister wurde durch das neue Gesetz zu einem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung erklärt. Sein Träger ist das Gewerbeamt der Tschechischen Republik und seine Betreiber sind die Gemeinde- und Kreisgewerbeämter, und zwar in dem gesetzlich festgelegten Umfang.

Eine wesentliche Änderung, die die Novelle gebracht hat, ist die Regelung, nach der eine natürliche Person gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung oder der Stellung eines Konzessionsantrags beim zuständigen Gewerbeamt

  • eine Anmeldung zur Steuerregistrierung oder eine entsprechende Bekanntmachung stellen,
  • die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzeigen,
  • eine Anmeldung zur Renten- und Krankenversicherung stellen,
  • das Entstehen eines freien Arbeitsplatzes oder dessen Besetzung nach dem Gesetz über öffentliche Krankenversicherung anmelden kann.

Eine juristische Person kann zusammen mit der Gewerbeanmeldung oder Stellung eines Konzessionsantrags beim zuständigen Gewerbeamt

  • eine Anmeldung zur Steuerregistrierung oder eine entsprechende Bekanntmachung stellen
  • das Entstehen eines freien Arbeitsplatzes oder dessen Besetzung anmelden.

Der Unternehmer ist fernerhin nicht mehr verpflichtet, dem Gewerbeamt Unterlagen vorzulegen, die öffentlich bekannte Tatsachen bescheinigen. Es handelt sich z.B. um eine Bestätigung darüber, dass der Unternehmer - natürliche Person keine Rückstände an Steuern, Sozialversicherungsabgaben oder Abgaben für die staatliche Beschäftigungspolitik aufweist. Bei Nichtvorlage dieser Bestätigungen durch den Unternehmer prüft das Gewerbeamt die Tatsachen bei der zuständigen Behörde oder im zuständigen Informationssystem der öffentlichen Verwaltung selbst. Das Gewerbeamt kann auch einen Strafregisterauszug selbst anfordern; Die Novelle ermöglicht die Anforderung oder Übergabe der genannten Angaben auch in elektronischer Form, und zwar auch durch Fernzugriff.

Eine weitere Vereinfachung betrifft den Nachweis des Rechtsgrundes für die Nutzung von Räumlichkeiten, in denen der Unternehmer die Geschäftsadresse hat, sofern diese vom Wohnsitz abweicht, oder in denen die juristische Person ihren Sitz hat, oder die Niederlassung einer ausländischen Person untergebracht ist. Zum Nachweis des Rechtsgrundes für die Nutzung der Räumlichkeiten reicht eine schriftliche Erklärung des Eigentümers der Immobilie, Wohnung oder des Gewerberaums, in der/m die Räumlichkeiten untergebracht sind, ggf. eine Erklärung der zu einer anderweitigen Verfügung über die Immobilie, Wohnung oder den Gewerberaum berechtigten Person, darüber, dass diese mit der Unterbringung einverstanden ist. Ist die anzumeldende Anschrift des Sitzes der juristischen Person oder der Niederlassung einer ausländischen Person jedoch bereits im Handelsregister oder einem anderen Verzeichnis eingetragen, so ist keine solche Erklärung vorzulegen.