Wichtige arbeitsrechtliche Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik in einem von KŠB betreuten Falle06/10/16 / News

Der Partner von KŠB Pavel Dejl erzielte mit seinen Kollegen bei Vertretung ihres bedeutenden Mandanten, eines Landeswirtschaftsunternehmens, einen wichtigen Erfolg vor dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik („OG“), das eine Entscheidung über die Ungültigkeit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlassen hat, und zwar gerade zugunsten des Mandanten der KŠB.

Die Gesellschaft als Beklagte verteidigte sich gegen die Klage ihres Arbeitnehmers auf Feststellung der Ungültigkeit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Entscheidung, mit dem Arbeitnehmer wegen einer besonders groben Pflichtverletzung fristlos das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ging sie ein, nachdem der Arbeitnehmer versuchte, über das Pförtnerhaus der Gesellschaft das Vermögen des Arbeitgebers durchzubringen, ohne dass ihm hierzu die gültige Genehmigung des Arbeitgebers vorlag. Der Arbeitnehmer argumentierte insbesondere damit, dass er, obwohl er die gültige Berechtigung (den sog. Passierschein) am Pförtnerhaus in der betreffenden Situation tatsächlich nicht vorgelegt hatte, vermutete, dass dieses Vermögen für den Arbeitgeber keinen Wert habe, wenn es sich um ein Abfallmaterial aus der Produktion handele und der Arbeitgeber es bei Erfüllung bestimmter Bedingungen erlaube, dieses Abfallmaterial für den eigenen Bedarf wegzutragen.

Das Gericht der ersten Instanz wies die Klage des Arbeitnehmers zurück, dieser legte jedoch Berufung beim Bezirksgericht in Ústí nad Labem ein, das sich im Gegenteil auf Seite des Arbeitnehmers neigte. Nach Misserfolg vor dem Berufungsgericht wandte sich der Mandant mit dem Gesuch um anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren an die KŠB.

Der ganze Fall endete somit aufgrund der von KŠB verfassten Revision beim Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, das zugunsten des Mandanten von KŠB entschieden hat. Das OG hielt fest, dass in Verhältnissen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein gegenseitiges Vertrauen sowie die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers unerlässlich seien. Daher halte das OG den absichtlichen Angriff auf das Vermögen des Arbeitgebers für einen derartig bedeutenden Umstand, dass dieser in der Regel an und für sich für die Schlussfolgerung über die besonders grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers genüge. Auf dieser Schlussfolgerung könne auch die Tatsache nichts ändern, dass der Arbeitgeber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (die der Arbeitnehmer nicht erfüllte, obwohl er sie erfüllen konnte) den Arbeitnehmern erlaubt, das Abfallmaterial, das jedoch immer Eigentum des Arbeitgebers sei, für den eigenen Bedarf vom Arbeitsort wegzutragen. Mehr Informationen hier (nur in der tschechischen Sprache).