Erfolg für KŠB in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof23/06/16 / News

KŠB vertritt die Tschechische Rundfunk in einem jahrelangen Streit mit der Berufungsfinanzdirektion hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf Vorsteuerabzug. Ein wichtiger Streitpunkt war, ob die Rundfunkgebühren ein Entgelt für die öffentliche Dienstleistung der Rundfunksendung darstellen. Nun verzeichnete KŠB einen weiteren Erfolg in der Sache. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte nämlich auf Anlass des Obersten Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung die Ansicht, dass die Rundfunkgebühren kein Entgelt für die öffentlich-rechtliche Sendung seien und somit nicht in den Wirkungsbereich der entsprechenden MwSt.-Richtlinie fallen.

Der EuGH identifizierte sich nicht mit der Argumentation der tschechischen Regierung, laut der es sich im Falle der öffentlich-rechtlichen Tschechischen Rundfunk (Cesky rozhlas – „CRo“) um ein „Drei-Parteien-Verhältnis“ zwischen dem tschechischen Staat, der die CRo mit der Erfüllung einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Aufgabe – nämlich der öffentlich-rechtlichen Sendung- beauftragt, und den Empfängern dieser Leistung, zu deren Lasten der tschechische Staat eine gesetzlich festgelegte Pflichtabgabe anordnet, handele. Laut dem EuGH gäbe es auch im Falle, dass dieses Drei-Parteien-Verhältnis nicht vorliegen würde, keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Betreiben der öffentlich-rechtlichen Sendung der CRo und der vorgenannten Gebühr.

Laut der Entscheidung des EuGH, die nun für tschechische Gerichte verbindlich sein wird, werden somit – vereinfacht gesagt – die Erlöse aus den Rundfunkgebühren nicht in den Koeffizienten für die Kürzung des Vorsteuerabzugs einbezogen.