INFORMATIONEN AUS DER FINANZVERWALTUNG23/07/15 / cata_tax-news

Geltendmachung der MwSt. bei einer Gruppe;

MwSt. auf unbewegliche Sachen nach dem 01.01.2015;

Registerangabe "tatsächlicher Sitz";

Beweislast des MwSt.-Zahlers bei Nachweisbarkeit der erbrachten Leistungen

Geltendmachung der MwSt. bei einer Gruppe

  • Durch eine Mitteilung der Finanzverwaltung vom 30. Juni 2015 veröffentlichte die GFD eine Information zur Vereinheitlichung des Vorgangs bei der Geltendmachung der MwSt. bei einer Gruppe in einer konkreten Sache. Der Grund liegt insbesondere in der Anwendung eines einheitlichen Ansatzes i.S. der Geltendmachung der MwSt. im Anschluss an ein Urteil des EU-Gerichtshofs betreffend die vom Errichter einer Betriebsstätte, die Mitglied einer Gruppe ist, zu erbringenden Leistungen.
  • Der EuGH hat entschieden, dass diese Leistungen besteuerbare Leistungen darstellen, die vom Errichter für die Gruppe erbracht werden, und der Gruppe als Empfänger der Leistungen die Pflicht entsteht, die fällige Mehrwertsteuer abzuführen. Die GFD ergänzt zu diesen Schlüssen des EuGHs, dass in einer Situation, in der der Errichter für seine Betriebsstätte Leistungen erbringt, diese Leistungen als für die gesamte Gruppe erbrachte Leistungen anzusehen seien und für die MwSt.-Zwecke somit nicht als innerbetriebliche Leistungen qualifiziert werden können. Der GFD zufolge sei nicht wesentlich, ob sich der Sitz des Errichters oder die Betriebsstätte im EU-Gebiet oder einem Drittstaat befindet.

MwSt. auf unbewegliche Sachen nach dem 01.01.2015

  • Am 13. Juli 2015 wurde auf der Webseite der Finanzverwaltung eine Information der GFD zur Anwendung des MwSt.-Gesetzes auf unbewegliche Sachen nach dem 01.01.2015 veröffentlicht. Dieses Material orientiert sich auf die Vereinheitlichung der Auslegung der Geltendmachung der Mehrwertsteuer bei unbeweglichen Sachen.
  • In der Information wird der Inhalt der einzelnen im MwSt.-Gesetz verwendeten Begriffe, die mit unbeweglichen Sachen zusammenhängen, präzisiert, einschließlich des Hinweises auf Änderungen gegenüber der vorherigen Regelung. Die Information enthält weiter Musterbeispiele einiger besteuerbarer Leistungen in diesem Bereich unter Angabe deren Steuerregimes.
  • Zum Schluss führt die GFD früher erlassene Informationen zur Geltendmachung der MwSt. in diesem Bereich an und betont, welche Bestimmungen davon ab dem 13.07.2015 nicht mehr verwendet werden.

Registerangabe „tatsächlicher Sitz“

  • Wir erinnern an die Pflicht der Steuersubjekte, als obligatorische Registerangabe, die dem Steuerverwalter anzuzeigen ist, den tatsächlichen Sitz im Sinne des § 429 Bürgerliches Gesetzbuch anzuführen. Weicht der formal eingetragene Sitz einer natürlichen oder juristischen Person (steuerpflichtigen Person für die MwSt.-Zwecke) von ihrem tatsächlichen Sitz ab, so hat diese Person die Pflicht, dem Steuerverwalter den tatsächlichen Sitz durch das Formular „Meldung von Änderungen der Registerdaten“ zu melden.
  • Bei Nichtmeldung des tatsächlichen Sitzes des Steuersubjektes oder Nichtmeldung dessen Wechsels kann der Steuerverwalter eine Geldstrafe von bis zu 500 000 CZK auferlegen und bei MwSt.-Zahlern über deren Unzuverlässigkeit entscheiden oder deren MwSt.-Registrierung aufheben.

Beweislast des MwSt.-Zahlers bei Nachweisbarkeit der erbrachten Leistungen

  • Wir weisen auf eine weitere Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts hin (Ref.-Nr. 9 Afs 181/2014), die die steigenden Anforderungen an die Steuersubjekte i.S. des Nachweises deren Erklärungen und der damit verbundenen Beschaffung von Beweismitteln bestätigt.
  • Die Beschwerdeführerin machte in dem zu beurteilenden Falle den MwSt.-Abzug bei angeschaffter Ware geltend und der Steuerverwalter leitete ferner ein Aussetzungsverfahren ein. In diesem Verfahren überprüfte er alle Beweismittel, mit denen die Klägerin die Entstehung des Anspruchs auf Steuerabzug belegte. Es handelte sich um steuerliche und buchhalterische Belege, Quittungen, Fahrtenbücher oder Vernehmungen der erreichbaren Zeugen. Der Steuerverwalter hat entschieden, dass die Klägerin mit den vorgelegten Beweismitteln die Warenannahme von den deklarierten Lieferanten nicht nachgewiesen hat, da es nicht gelungen ist, diese Lieferanten zu kontaktieren, und aus den anderen durchgeführten Beweisen der Ursprung der Ware nicht nachgewiesen wurde.
  • Da dem Gericht zufolge eine der materiell rechtlichen Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs auf Steuerabzug der Nachweis dessen sei, dass die Leistung von dem deklarierten Lieferanten erbracht wurde, und die Beschwerdeführerin in diesem Sinne den Warenursprung  nicht nachgewiesen habe, sei ihr der Anspruch auf Abzug dem Gericht zufolge vom Steuerverwalter zu Recht verweigert worden. Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Klägerin keineswegs dafür verantwortlich gemacht werde, dass die Gesellschaften, mit denen sie gehandelt hat, nicht kontaktiert werden konnten, dass in ihr aber diese Tatsache ernsthafte Zweifel über die Glaubwürdigkeit der Personen, die im Namen dieser Gesellschaft handelten, erwecken sollte. Das Gericht betonte, dass für die Zwecke der Beurteilung des Anspruchs auf MwSt.-Abzug erforderlich sei, dass das Steuersubjekt beim Warenkauf die spätere Nachweisbarkeit der erbrachten Leistung beachtet. Gleichzeitig hielt das Gericht nochmals fest, dass das Steuersubjekt die Beweislast trage, die durch eine bloße Vorlage der Steuerbelege nicht erfüllt werden könne.