ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DIE BEZEICHNUNG EINES UNZUVERLÄSSIGEN STEUERZAHLERS28/02/15 / cata_tax-news

Es kommt zur Erweiterung der Kriterien der GFD, die zur Bezeichnung des MwSt.-Zahlers als „unzuverlässig“ dienen. Neu wird als unzuverlässig auch derjenige Zahler bezeichnet, der unwahre oder unvollständige Informationen zur MwSt.-Registrierung angegeben hat. Der Steuerverwalter muss bei der Entscheidung über die Bezeichnung des unzuverlässigen Zahlers sämtliche objektive Umstände beurteilen, die zur Verfehlung des Zahlers geführt haben. Er sollte daher nicht dermaßen automatisch gewöhnliche Zahler ahnden, die nur einen unabsichtlichen Fehler begangen haben, und eher eine andere Form der Abhilfe wählen, z.B. eine Aufforderung oder Stundung der Steuerzahlung.