PFLICHT ZUR ELEKTRONISCHEN ABGABE DER STEUEREINGABEN28/02/15 / cata_tax-news

Ab dem 01.01.2015 entstand gemäß § 72 Abs. 4 Abgabenordnung allen Inhabern der Datenfächer und prüfungspflichtigen Unternehmen die Pflicht, sämtliche sog. Formulareingaben an den Steuerverwalter ausschließlich in elektronischer Form durchzuführen. Es handelt sich z.B. um Registrierungsanmeldungen, Mitteilungen der Änderungen der Registrierungsangaben, ordentliche und außerordentliche Steuererklärungen, Meldungen, Abrechnungen usw. Die eigentliche Abgabe der elektronischen Eingabe im Format .xml kann durch eine Datennachricht, die mit anerkannter elektronischer Unterschrift unterzeichnet ist, oder mit geprüfter Identität des Absenders in der Weise, in der sich dieser ins Datenfach anmeldet (beide Möglichkeiten bieten z.B. die Applikationen der Finanzverwaltung „EPO“) oder durch das Datenfach u. desgl.  erfolgen.

Durch die eventuelle Nichteinhaltung dieser Pflicht entsteht dem Steuersubjekt die Pflicht zur Zahlung einer Geldstrafe von mindestens CZK 2.000 innerhalb von 30 Tagen ab dem Tage des Erlasses des Zahlungsbescheids des Steuerverwalters.