Beweislast beim Steuersubjekt15/08/13 / cata_tax-news

Das Steuersubjekt weist allgemein alle Tatsachen nach, die es in der Steuererklärung, -meldung und -abrechnung anzuführen hat oder zu deren Nachweis es vom Steuerverwalter aufgefordert wurde.

Mit dieser Problematik befasst sich auch das Urteil des Obersten Verfassungsgerichtes vom 3. 7. 2013 unter dem Az. 2 Afs 90/2012 – 57. Das Steuersubjekt hat in der angeführten Causa Fahrzeuge vom Lieferanten aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat (Frankreich) angeschafft und bei den erbrachten besteuerbaren Leistungen nahm er das Sonderregime für Händler mit Gebrauchtwagen im Einklang mit § 90 Gesetz Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer in Anspruch. Das Steuersubjekt hat im Laufe des Steuerverfahrens die Beweislast zum Nachweis der Berechtigung der Anwendung des Sonderregimes nicht tragen können. Das Steuersubjekt argumentierte damit, die entsprechenden Beweismittel im Rahmen des Verfahrens vor dem Stadtgericht vorgelegt zu haben. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte, dass man die im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Beweise nicht mehr berücksichtigen kann.

Das vorgenannte Urteil befasste sich mit der in Rangfolge schon zweiten Kassationsbeschwerde in der Causa. Der ersten Kassationsbeschwerde gab das Oberste Verwaltungsgericht statt und verwies das Verfahren an das Stadtgericht zurück.

Die Steuersubjekte sollten daher gehörige Aufmerksamkeit und Sorge dem Steuerverfahren widmen und Beweismittel nur in dessen Laufe vorzulegen oder vorzuschlagen, d.h. spätestens im Laufe der Berufung gegen die Entscheidung des Steuerverwalters.