Neuer Abzugssteuersatz27/04/13 / cata_tax-news

Mit Wirkung seit dem 1.1.2013 wurde ein neuer 35%-iger Abzugssteuersatz eingeführt. Diese Steuer findet bei Auszahlungen von Einkommen an ausländische Steuerresidenten Anwendung, die nicht Steuerresidenten

  • eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder
  • des Europäischen Wirtschaftsraums, oder
  • eines Staates, mit dem Tschechien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, oder
  • Staates, mit dem ein wirksamer Vertrag oder Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen vorliegt (s. oben), sind.

Die Generalfinanzdirektion erließ eine Information zum Nachweis der Steuerresidenz bei natürlichen und juristischen Personen für die Zwecke der Festlegung der Abzugssteuer nach dem Einkommenssteuergesetz.

Die genannte Information ist insbesondere auf Steuerzahler gerichtet, die für die richtige Anwendung der Abzugssteuer verantwortlich sind. In Fällen, in denen der Steuerzahler nicht nachweist, Steuerresident der Tschechischen Republik oder eines anderen Vertragsstaates zu sein, gilt dieser als Resident eines Nicht-Vertragsstaates und unterliegt dem 35%-igen Abzugssteuersatz.

Das Finanzministerium führt unterstützend an, auf welche Arten und Weisen die Steuerresidenz nachzuweisen ist – z.B. mit einem Identitätsausweis bei natürlicher Person, mit dem Eintrag des Sitzes der juristischen Person im zuständigen öffentlichen Register oder durch eine Ehrenerklärung aller Personen. Bei Zweifeln des Einkommenszahlers betreffend die Steuerresidenz der Person, der er das steuerbare Einkommen auszahlt, empfehlen wir, eine vom zuständigen Finanzorgan des jeweiligen Staates erlassene Bestätigung über die Steuerresidenz zu verlangen.