Wichtigste Änderungen in der Gesetzgebung ab dem 1.1.201301/01/13 / cata_legal-tax-update

Der Beginn des neuen Jahres bringt schon traditionell Änderungen in der Gesetzgebung mit sich. Unten finden Sie eine Übersicht von wichtigen Gesetzen und Novellen, die Anfang des Jahres 2013 in Kraft getreten sind. Neuigkeiten erschienen u.a. im Zivilverfahren, in der Energiewirtschaft, in der Rentenreform, im Umweltrecht genauso wie im Steuerbereich, im Bereich der Krankenversicherung oder Immobilienenteignung.

1 Zivilgerichtsverfahren und Exekution

1.1 Neue Regelung der Exekutionen und Vollstreckungen

(Das Gesetz Nr. 396/2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, in der geltenden Fassung, des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg., Exekutionsordnung, in der geltenden Fassung, 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der geltenden Fassung und weiterer zusammenhängenden Gesetze)

Das Gesetz bringt grundlegende Änderungen in der Regelung der Vollstreckungen und Exekutionen. Die bisherige „Zweischeinigkeit“, wo der Gläubiger die gezwungene Erfüllung seines Anspruchs (Exekutionstitels) nach seiner Wahl – sowohl im Wege der gerichtlichen Vollstreckung der Entscheidung nach der Zivilprozessordnung als auch im Exekutionsverfahren durch den Gerichtsvollzieher - eintreiben konnte, wird abgeschafft;

Gerichte werden weiterhin die Vollstreckung der Entscheidungen nur im beschränkten Umfang durchführen; es geht dann nur um Sachen, die ausdrücklich in der Zivilprozessordnung aufgeschlüsselt sind, wie z.B. Erziehung von minderjährigen Kindern, Räumung von Wohnungen, Entscheidung fremder Organe einschl. der EU-Organe;

Die meisten Fälle der gezwungenen Erfüllung der Pflichten werden daher von Gerichtsvollziehern behandelt, einschl. sämtlicher Eintreibung der Efüllung von Geldverpflichtungen sowohl aus Privat- als auch Geschäftsbeziehungen;

Weitere Änderung ist die Stärkung der Selbständigkeit der Gerichtsvollzieher. Die Durchführung der Exekution durch einen konkreten Gerichtsvollzieher wurde bisher vom Gericht mit dessen Entscheidung angeordnet, gegen die eine Berufung eingelegt werden konnte. Neu wird das Gericht den Gerichtsvollzieher nur mit der Durchführung der Exekution beauftragen, anschließend wird der Schuldner von der Einleitung des Exekutionsverfahrens benachrichtigt. Mit diesem Schritt ist schon die Sperre des Vermögens verbunden, gleichzeitig erhält der Schuldner in der Regel bereits auch die Vollstreckungsanordnung, die konkrete Vermögenswerte ergreift. Gegen die Realisierung der Exekution wird daher keine Berufung mehr möglich sein. Werden jedoch die Voraussetzungen für die Führung der Exekution nicht erfüllt, erteilt das Gericht dem Gerichtsvollzieher eine verbindliche Anweisung zur Ablehnung oder Zurückweisung des Antrags;

Änderungen erfuhren auch die einzelnen Arten der Durchführung der Vollstreckung von Entscheidungen:

  • es wird die Vollstreckung der Entscheidung durch die Immobilienverwaltung eingeführt, wo der Berechtigte den Erlös der Verwaltung nach Abzug der Aufwendungen erhält
  • bei der Vollstreckung der Entscheidung durch den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen wird die Regelung der Anschaffung des Verzeichnisses und der Durchführung von Versteigerungen, die auch elektronisch mit Hilfe von Internet stattfinden können, präzisiert
  • die Art der Ahndung der Teilnahme der verpflichteten Person in einer Handelsgesellschaft und Genossenschaft wird geändert – z.B. Anteil des Gesellschafters an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in einer Versteigerung verkauft
  • die Vollstreckung der Entscheidung durch die Ahndung des Unternehmens hat die Form der Verwaltung des Unternehmens oder dessen Verkaufs in der Versteigerung;

In der Novelle der Exekutionsordnung kommt es u.a. zu den folgenden weiteren Änderungen:

  • die Einträge des Gerichtsvollziehers mit der Einwilligung zur Vollstreckung werden aufgehoben
  • der Gerichtsvollzieher wird verpflichtet sein, unter der Erfüllung weiterer Bedingungen die gegen denselben Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren zu verbinden
  • die Frist für die freiwillige Erfüllung wird von 15 auf 30 Tage verlängert
  • es wird eine neue Art und Weise der Exekution für die Eintreibung von Forderungen aus dem Unterhaltsgeld eingeführt, und zwar die Einstellung der Fahrerlaubnis;

Zur Eintreibung einer Verbindlichkeit, die in das gemeinsame Ehegattengemeinschaftseigentum gehört, wird es möglich sein, unter den festgelegten Bedingungen auch das Vermögen des Ehegatten der verpflichteteten Person zu ergreifen, insbesondere in Form von Lohnabzügen oder Inkasso der Forderung aus dem Konto des Ehegatten bei einem Geldinstitut;

Aus der Vollstreckung der Entscheidungen sowie der Exekution sind Tiere ausgeschlossen, die dem Menschen als Gesellschafter dienen;

Die Novelle der Zivilprozessordnung enthält eine wichtige Neuigkeit auch außerhalb der Problematik der Vollstreckung der Entscheidungen. Es handelt sich um ein neues Institut der sog. Leistungsaufforderung vor der Klageerhebung; die Versendung dieser Aufforderung an den Beklagten spätestens 7 Tage vor der Klageerhebung bildet in Streitigkeiten über die Pflichterfüllung eine Bedingung der Entstehung des Rechtes auf Ersatz der Verfahrenskosten.

1.2 Restriktion der Anwendung der Revision im Zivilverfahren

(Gesetz Nr. 404/2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, in der aktuellen Fassung, und weiterer Vorschriften)

Die nächste Novelle der Zivilprozessordnung enthält insbesondere eine neue Regelung der Revision – des außerordentlichen Rechtsbehelfs, über den vom Höchsten Gericht entschieden wird; mit der neuerlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtes wurde die bisherige Regelung aufgehoben.

  • Neu wird die Revision nur dann zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Lösung der Rechtsfrage (des materiellen oder immateriellen Rechtes) abhängt,
    • bei der jedoch das Berufungsgericht von der ständigen Entscheidungspraxis des Berufungsgerichtes abwich
    • oder die bisher vom Berufungsgericht nicht gelöst wurde oder von ihm unterschiedlich entschieden wird
    • oder schließlich wenn vom Berufungsgericht eine bereits gelöste Rechtsfrage anders beurteilt werden soll;
  • Der einzige Revisionsgrund ist daher die Tatsache, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht;
  • Auch der Kreis der Sachen, wo keine Revision zulässig ist, wird geändert;
  • Die Erfordernisse der Revision werden detaillierter geregelt;
  • Das Berufungsgericht wird berechtigt sein, nicht nur die Vollstrecbarkeit, sondern auch die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung zu verschieben. Es wird die Entscheidung ändern können;

Aus weiteren Änderungen außerhalb der Problematik der Revision weisen wir insbesondere auf folgende Regelungen hin:

  • Einige Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung durch Datenfächer werden behandelt, z.B. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Diese erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag dem Informationssystem zugänglich wurde, das zur Annahme einer solchen Eingabe bestimmt ist;
  • Die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch das Datenfach im Falle eines Beschlusses über die Auferlegung der Pflicht zur Stellungnahme oder Ladung zur Vorbereitungshandlung wird ergänzt;
  • Das Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit der Kündigung aus der Miete einer Wohnung und über die einseitige Erhöhung des Mietzinses gilt neu als sog. strittiges Verfahren;
  • Die Möglichkeiten der Beweisführung mit Hilfe von modernen technischen Mitteln, wie z.B. Videokonferenz oder elektronischer Abbildung von Urkunden werden erweitert;
  • Die Frist für die Einlegung von Einwänden gegen den Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl wird auf 8 Tage verlängert;
  • Die Berufung kann man neu auch gegen eine Entscheidung eingelegen, mit der ein Zahlungsbefehl aufgehoben wurde;
  • Die Frist für die Entscheidung über die Berufung gegen einige einstweilige Verfügungen wird auf 7 Tage gekürzt.

2 Energetik

2.1 Erneuerbare und weitere Energiequellen

(Gesetz Nr. 165/2012 Slg., über geförderte Energiequellen und über die Änderung einiger Gesetze, und dessen Durchführungsvorschriften)

  • Die Förderung von alternativen Energiequellen wird ab 2013 mit einem ganz neuen Gesetz reguliert (einige seine Bestimmungen werden bereits ab der Veröffentlichung des Gesetzes im Mai 2012 angewendet). Gleichzeitig wurden auch neue Durchführungsvorschriften erlassen;
  • Die neue Regelung umfasst auch die Förderung der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen, Förderung von sekundären Energiequellen und kombinierter Strom- und Wärmeerzeugung, d.h. sie unterordnet sie dem einheitlichen Förderungssystem. Ganz neu wurde auch die Förderung von Biomethan eingeführt, und zwar in Form von grünnen Bonussen;
  • Ein neues Modell des Abkaufs von Strom und der Auszahlung der Förderung wird eingeführt, dieses erfolgt durch den Marktoperator, nicht also durch den Betreiber der regionalen Vertriebssysteme wie bisher;
  • Die neue Regelung bevorzugt grüne Bonusse; die Form der festen Einspeisevergütungen und die Auszahlung durch obligatorische Käufer bleibt lediglich für Erzeugungsanlagen mit kleiner installierter Leistung, d.h. bis zu 100 kW einschl. erhalten;
  • Die grünnen Bonusse werden künftig entweder als Jahres- (bei Kraftwerken bis zu 100 kW) oder als Stundenbonusse ausgezahlt;
  • Die Höhe der Förderung soll von Seiten des Regulators so festgelegt werden, dass sie die fünfzehnjährige Zeit des einfachen Investitionsrückflusses garantiert und gleichzeitig die Höhe der Erlöse für die Zeit des Bestehens des Rechtes auf Förderung mit der regelmäßigen Jahreserhöhung um 2 % erhalten bleibt; das gilt nicht für Stromerzeugungsanlagen, welche Biomasse, Biogas oder Bioflüssigkeiten in Anspruch nehmen;
  • Die für das folgende Kalenderjahr festgelegte Einspeisevergütung darf nicht niedriger sein als 95 % der im Vorjahr gültigen Einspeisevergütung; dies gilt nicht, wenn der erzielte Rückfluss unter 12 Jahre sinkt. Gleichzeitig darf die von der Energieregulierungsbehörde (ERB) festgelegte Einspeisevergütung für das folgende Kalenderjahr nicht höher sein als 115 % der im Vorjahr gültigen Einspeisevergütung;
  • Bei Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Quellen in Anspruch nehmen, dauert das Recht auf Stromförderung für die die von der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegte Lebensdauer der Stromerzeugungsanlage;
  • Die sog. Solarsteuer, die vom vorherigen Gesetz eingeführt wurde, bleibt erhalten; sie findet daher auf den aus der Sonnenstrahlung im Laufe des Jahres 2013 erzeugten Strom Anwendung, der in Anlagen erzeugt wurde, die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 in Betrieb gesetzt wurden.

2.2 Energieetiketten für Gebäude

(Gesetz Nr. 318/2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 406/2000 Slg., über das Wirtschaften mit Energie, in der geltenden Fassung)

  • Die Novelle erweitert die Pflicht der Eigentümer von Wohnungen, Häusern und weiteren Gebäuden, diese mit der sog. Energieetikette (d.h. Ausweis über den Energieaufwand, der den geplanten Jahresenergieverbrauch ähnlich wie bei Elektrogeräten nach der Stufe A – G ausdrückt) zu versehen. Neu wird ab dem 1.1.2013 dieser Beleg beim Verkauf des Gebäudes oder einem organischen Teil davon, d.h. z.B. auch einer Wohnung in einem Wohnhaus, und bei Vermietung des Gebäudes vorgeschrieben. Der Ausweis sollte nicht nur dem potentiellen Käufer oder Mieter vor dem Abschluss des jeweiligen Vertrages vorgelegt werden, aber der ermittelte Anzeiger des Energieaufwands sollte auch in Info- und Werbematerialien bei der Insertion des Verkaufs oder der Vermietung angeführt werden;
  • Der Ausweis über den Energieaufwand wird ab 2013 auch für größere Änderungen der bereits vollendeten Gebäude einzuholen sein; bisher bezog sich diese Pflicht nur auf Objekte mit Gesamtbodenfläche von über 1000 m², sofern die Rekonstruktion deren Energieaufwand beeinflusste;
  • Die Novelle enthält auch eine Reihe von neuen Pflichten mit längerem Zeithorizont. Nach europäischer Richtlinie über den Energieaufwand verankert sie die Anforderungen an „Gebäude mit fast Nullenergieverbrauch“, die als Gebäude mit sehr niedrigem Energieaufwand definiert sind, deren Energieverbrauch im bedeutenden Umfang aus erneuerbaren Quellen gedeckt ist;
  • Diese Anforderungen müssen alle neuen Gebäude ab 2021 erfüllen, Gebäude der Organe der öffentlichen Gewalt bereits ab 2019. Die Erfüllung der vorgeschriebenen Parameter wird jedoch im Zeitvorsprung schon beim Antrag auf Erlass der Baugenehmigung zu belegen sein; auf solche Weise wird man in Abhängigkeit von der Größe des Gebäudes bereits ab 2018 vorzugehen sein, bei öffentlichen Gebäuden ab 2016. Bis dahin wird bei Bauvorhaben – neuen Gebäuden – der Energieaufwand auf kostenmäßig optimalem Niveau nachzuweisen sein (d.h. dass sich die durchgeführte Maßnahme in Bezug auf die Lebensdauer dem Eigentümer lohnt);
  • Neu geregelt sind auch die Energieprüfung und das Energiegutachten;
  • Weitere Änderungen betreffen u.a. Regelung der Wirksamkeit der Energienutzung, Kontrollen von Kesseln und Heizsystemen, Klimasystemen, Pflicht zur Ausstattung der Anlage für die Zentralheizung mit einer Messung der gelieferten Wärmeenergie sowie Regelung der Sanktionen.

3 Umwelt

3.1 Handel mit Emissionszertifikaten

(Gesetz Nr. 383/2012 Slg., über Bedingungen für den Handel mit Emissionserztifikaten)

Das neue Gesetz reagiert auf den schrittweisen Übergang von der Zuteilung von kostenfreien Emissionszertifikaten zum System deren Verkaufs in Auktionen.

  • Es regelt u.a. die Agende der Ausgabe der Genehmigungen zu Emissionen von Treibhausgassen, Bedingungen der Teilnahme am System des Handels mit Emissionszertifikaten, Versteigerung der Emissionszertifikate, kostenlose Zuteilung, Regeln für neue Marktteilnehmer, Verteilung der Erlöse aus Zertifikaten, Ermittlung, Ausweis und Prüfung der Menge der Emissionen oder das Wirtschaften mit den Zertifikaten, den Einheiten der zugeteilten Menge und anderen Rechten zum Auslassen der Emissionen;
  • Nach der Richtlinie 2009/29/EG, die mit dieser Vorschrift umgesetzt wird, muss mindestens eine Hälfte der Erlöse aus den Zertifikaten in ökologische Maßnahmen investiert werden. Auch Energiefirmen, die nächstes Jahr aufgrund einer Entscheidung der Regierung unentgeltlich ein Drittel der Gesamtmenge der der Tschechischen Republik zugeteilgten Zertifikate erhalten, sind verpflichtet, die gesparten Mittel in genehmigte Maßnahmen für die Modernisierung der Stromerzeugung zu investieren.

4 Rentenreform

Die Reform des Rentensystems ist in mehreren Vorschriften enthalten:

Gesetz Nr. 426/2011 Slg., über das Rentensparen

  • Das Gesetz über das Rentensparen führt den sog. II. Rentenpfeiler ein, d.h. Sparen durch einen von einer Rentengesellschaft gegründeten Rentenfonds;
  • Die Teilnahme an diesem System ist freiwillig, die Entscheidung ist jedoch unveränderlich. In den II. Pfeiler können Personen ab 18 Jahren eintreten, spätestens jedoch bis Ende des Jahres, in dem sie das Alter von 35 Jahren vollenden. Leute, die zum Tag der Wirksamkeit der Reform älter sind als 35 Jahre, haben auf die Entscheidung Zeit bis Ende Juni 2013;
  • Das Gesetz regelt 4 obligatorische Typen der Rentenfonds, von denen der Teilnehmer nach der beabsichtigten Sparstrategie wählt;
  • Die Ansprüche aus dem Rentensparen, d.h. die gesparten Mittel, kann man nur  zum Einkauf der Rente bei ausgewählter Lebensversicherung nutzen, und zwar entweder in Form der sog. lebenslangen Anuität oder Rente für 20 Jahre; die einmalige Auszahlung ist nur bei niedrigem Sparbetrag möglich. Die Ansprüche aus dem II. Pfeiler sind Erbgegenstand;
  • Das Gesetz regelt ferner die Prinzipien des Fungierens und Investierens der Rentengesellschaft, Anforderungen auf deren Mindestkapital, Maximalhöhe des Entgelts, auf das die Rentengesellschaft Anspruch hat (0,3-0,6 % des durchschnittlichen Jahreswertes des Fondeigenkapitals je nach dem Typ der Strategie des Fonds) sowie der Gebühren (z.B. für eine Änderung der Strategie max. 500 CZK, für eine Änderung der Rentengesellschaft max. 800 CZK), Informationsplichten, Aufsicht der Tschechischen Nationalbank u.w.;

Gesetz Nr. 427/2011 Slg., über das Zusatzrentensparen

  • Das Gesetz regelt neben der Stellung und Tätigkeit der Rentengesellschaften insbesondere das freiwillige Zusatzssparen bei einer Rentengesellschaft in deren Teilnehmerfonds (sog. III. Pfeiler);
  • Die sich aus diesem Sparen ergebenden Ansprüche sind z.B. Alters- oder Invaliditätsrente für eine bestimmte Zeit, einmaliger Ausgleich, Abfindungsgeld, lebenslange Rente oder Rente einer konkreten Höhe für eine konkrete Zeit;
  • Der Anspruch auf den staatlichen Beitrag ist nach der Höhe des eigenen Beitrags abgestuft (z.B. 90 CZK bei Eigenzahlung 300 CZK monatlich, 230 CZK bei Zahlung von 1000 CZK und mehr). Der Eigenbeitrag beträgt mindestens 100 CZK monatlich;
  • Das Gesetz enthält ferner Grundsätze der Transformation der bestehenden Rentenzusatzversicherung mit dem Ziel, das Vermögen des Rentenfonds vom Vermögen der Teilnehmer abzutrennen. Die Transformation erfolgt aufgrund eines Projektes, das detaillierte Gliederung des Vermögens enthalten muss, das dem transformierten Fonds zufließt, und des Vermögens, das der Rentengesellschaft zufließt. Am Tag der Transformation ändert sich der bestehende Rentenfonds in eine Rentengesellschaft (sofern er die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit bis zum 1.1.2013 erlangt hat), und das Vermögen der Beteiligten wird in den transformierten Teilnehmerfonds übertragen, der von der Rentengesellschaft verwaltet wird. Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer des transformierten Fonds bleiben erhalten, einschl. der Garantie der nicht negativen Aufwertung der Mittel. Ihre Ansprüche richten sich weiterhin nach dem bestehenden Gesetz über die Rentenzusatzversicherung.

Gesetz Nr. 397/2012 Sb., über Versicherungsbeiträge für das Rentensparen

  • Das Gesetz regelt Versicherungsbeiträge für das Rentensparen als obligatorische Geldleistungen der Teilnehmer des II. Pfeilers;
  • Diese Versicherungsbeiträge ersetzen einen Teil der Versicherungsbeiträge für die bestehende Rentenversicherung, d.h. der Versicherungsbeiträge, die aus dem staatlichen System in Höhe von 3 Prozentpunkten abgeführt wurden; dazu wird der Teilnehmer obligatorisch den Betrag in Höhe von 2 Prozentpunkten sparen;
  • Die Versicherungsbeiträge für die einzelnen Versicherungszahler werden den Konten der Rentengesellschaften zugeschrieben. Für die Teilnehmer im Arbeitsverhältnis werden die Versicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt.

Gesetz Nr. 403/2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 427/2011 Slg., über das Zusatzrentensparen und weiterer zusammenhängenden Gesetze

  • Die Novelle führt die Möglichkeit ein, Renten aus dem System des Zusatzrentensparens 5 Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters zu schöpfen (mit Ausnahme eines einmaligen Ausgleichs) - sog. „Vorrenten“.  Der Bezug dieser Leistungen wird weder Auswirkung auf die Höhe der Rentenansprüche aus dem durchlaufenden I. Pfeiler noch auf die öffentliche Krankenversicherung dieser Personen haben.

Regierungsanordnung Nr. 361/2012 Slg., über die Mitteilung von Schlüsselinformationen für die Teilnehmer des Zusatzrentensparens und Rentensparens

  • Die Vorschrift regelt Erfordernisse, Struktur, Form und Aktualisierung der Mitteilungen von Schlüsselinformationen für die Teilnehmer des II. und III. Rentenpfeilers.

5 Immobilienbau und -enteignung

5.1 Vereinfachung des Gebiets- und Bauverfahrens

(Gesetz Nr. 350/2012 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 183/2006 Slg., über die Bebauungsplanung und Bauordnung (Baugesetz), in der geltenden Fassung, und einiger zusammenhängenden Gesetze)

Das Ziel der umfangreichen Novelle des Baugesetzes war erstens die Präzisierung der bestehenden Regelung und gleichzeitig die Vereinfachung zahlreicher Vorgänge und Institute; dies betrifft insbesondere das ganze Gebietsverfahren und weiter Vorhaben, bei denen keine Beurteilung der Umweltauswirkungen verlangt wird.

Die Novelle enthält insbesondere:

  • Präzisierung der Vorgänge des vereinfachten Gebietsverfahrens;
  • Änderung der Regelung der Gebietszustimmung;
  • Regelung der Vorgänge beim Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrages, der die Gebietsentscheidung ersetzt;
  • Regelung der Fristen für den Erlass der Gebietsentscheidung;
  • Erweiterung der Deregulierung im Gebiets- und Bauverfahren, d.h. Erweiterung der Aufschlüsselung der Vorhaben, für die weder eine Gebietsentscheidung noch eine Gebietszustimmung bzw. Baugenehmigung oder Anmeldung verlangt wird;
  • Änderung der Regelung des Vorgangs des autorisierten Inspektors;
  • Präzisierung der Regelung der Delikte;
  • Abschaffung einiger Abweichungen oder Duplizitäten in der Prozessregelung gegenüber der Verwaltungsordnung, z.B. bei Veröffentlichung der Schriftstücke.

5.2 Änderung des Enteignungsgesetzes

(Gesetz Nr. 405/2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 184/2006 Slg., über Entzug oder Beschränkung des Eigentumsrechtes am Grundstück oder am Bau (Enteignungsgesetz), Gesetz Nr. 357/1992 Slg., über die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Immobilienübertragungssteuer, in der geltenden Fassung, und Gesetz Nr. 416/2009 Slg., über die Beschleunigung des Baus der Verkehrs-, Wasser- und Energieinfrastruktur, in der geltenden Fassung, das am 1.2.2013 in Kraft tritt)

  • Die Novelle mildert teilweise Bedingungen der Zulässigkeit der Enteignung, verkürzt u.a. die Verhandlungsfrist von dem bestehenden 6 Monaten auf 90 Tage; Auf die Enteignung kann man daher eingehen, sofern es dem Enteigner innerhalb der Frist von 90 Tagen nach der Vorlage des Entwurfs nicht gelingt, den Vertrag über die Erlangung der Rechte am Grundstück oder Bau zu schließen;
  • Zum Entwurf des Vertrages wird neu ein Sachverständigengutachten vorzulegen sein, auf das der Enteigner die Festlegung der Entschädigung stützt;
  • Bei der Enteignung wird nicht automatisch das Mietrecht erlöschen, es ist jedoch möglich, es zu kündigen, sofern dieses dem Zweck der Enteignung im Wege steht;
  • Die Regelung der Enteignungsentschädigungen wird geändert – die Aufwertung oder die Entwertung der Immobilie im Zusammenhang mit der Enteignung wird nicht mehr berücksichtigt;
  • Die Entscheidung im Enteignungsverfahren wird in den Spruch über die Enteignung und in den Spruch über die Entschädigung geteilt, wobei die Berufung nur gegen den Spruch über die Enteignung nicht die Rechtskraft  des Spruchs über die Enteignung verhindert;
  • Im Berufungsverfahren kann man den Spruch über die Entschädigung weder zu Ungunsten des Enteigneten noch Dritter ändern;
  • Die Kompetenzen in der gerichtlichen Prüfung der Entscheidung über die Enteignung werden geändert, der Spruch über die Enteignung wird vom Verwaltungsgericht beurteilt, die Beurteilung des Spruchs über die Entschädigung dagegen obliegt dem Zivilgericht;
  • Das Gericht wird berechtigt sein, die Entschädigung mit fest bestimmten Koefizienten außerordentlich zu erhöhen:
    • z.B. zur Milderung der Härte der Enteignungen, die auch die Länge der Enteignung der betroffenen Immobilie von über 15 Jahren berücksichtigen, bis um 40 %
    • bei der Lage im Gemeindegebiet oder am Ort mit besonderem architektonischen oder historischen Wert bis um 10 %

6 Steuern, Krankenversicherung, Finanz- und Zollverwaltung

6.1 Erhöhung der Steuern in Sparpaket

(Gesetz Nr. 500/2012 Slg., über die Änderung von Steuer-, Versicherungs- und weiteren Gesetzen im Zusammenhang mit der Minderung der Defizite der öffentlichen Haushalte)

Es handelt sich um das sog. Spar- oder auch Defizitpaket, das von der Regierung mit dem Ziel vorgelegt wurde, Einnahmen der öffentlichen Haushalte in den Folgejahren zu erhöhen und Ausgaben zu optimieren. Es bringt insbesondere die Erhöhung der Mehrwertsteuer, die „Solidarsteuer“ bei Personen mit höheren Einkommen und Beschränkung der sog. Ausgabenpauschale bei einigen Kategorien der Einzelunternehmen:

EINKOMMENSSTEUER

  • Es kommt zur Beschränkung der Ausgabenpauschale mit dem Maximalbetrag bei den folgenden Einzelunternehmengruppen:
    • Steuerzahler, für die die Ausgabenpauschale in Höhe von 40 % festgelegt ist, d.h. Personen, die nach den Sondervorschriften unternehmerisch tätig sind (z.B. Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Eigentümer von Photovoltaikkraftwerken, Sachverständige, Anwälte, weiter Personen mit Einkommen aus Urheber- und Künstlertätigkeit und sog. freie Berufe) werden weiterhin auf solche Weise Ausgaben bis zu max. 800 Tsd. CZK geltend machen können;
    • Steuerzahler, für die die Pauschale von 30 % festgelegt ist, d.h. Personen mit Einkommen aus der Vermietung, werden Ausgaben bis zu höchstens 600 Tsd. CZK geltend machen können.
  • Gleichzeitig wird man weder den Steuererlass für den Ehegatten noch die Steuervergünstigung für das ernährte Kind geltend machen können, sofern die Ausgaben mit einer Pauschale bei einzelnen Teilbemessungsgrundlagen, die insgesamt mehr als Hälfte der Gesamtsteuergrundlage bilden, geltend gemacht werden.
  • Die solidarische Erhöhung des Steuersatzes um 7 % fällt auf Personen mit Einkommen in Höhe von mehr als 48-fachem des Durchschnittslohns (in 2013 sind es 1 242 432 CZK). Sie bezieht sich auf den Zeitraum 2013-15. Diese Personen werden gleichzeitig verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben; dies betrifft dann auch Arbeitnehmer, bei denen wenn auch nur ein Vorschuss für die Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit auf solche Weise erhöht wird.
  • Auf 35 % wird die Abzugssteuer aus Einkommen aus der Vermietung, aus dem Auseinandersetzungsguthaben, Liquidationssaldo, Einkommen aus dem Beherrschungsvertrag oder Gewinnabführungsvertrag erhöht, und zwar bei Personen (sowohl natürlichen als auch juristischen), die keine Steuerresidenten der EU, des EWR und weiterer Staate sind, mit denen Tschechien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.
  • In den Jahren 2013 – 15 wird der Steuerabsetzbetrag fúr Rentner aufgehoben.

MwSt.

  • In den Jahren 2013-15 beträgt der grundlegende Steuersatz 21 % und der ermäßigte 15 %. Es kommt auch zu Änderungen in der Liste der Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen – in den höheren Satz werden z.B. Kinderwindeln und einige Gesundheitsmittel verschoben.

IMMOBILIENÜBERTRAGUNGSSTEUER

  • Diese Steuer wird von den bestehenden 3 auf 4 % angehoben.

VERBRAUCHSSTEUERN

  • Den in der Landwirtschaft tätigen Unternehmern wird dieses Jahr der Anspruch auf die Rückerstattung der Verbrauchssteuer für Biodiesel reduziert und ab 2014 wird dieser Anspruch ganz aufgehoben.

VERSICHERUNGSBEITRÄGE FÜR DIE KRANKENVERSICHERUNG

  • Für den Zeitraum 2013-15 wird die maximale Bemessungsgrundlage aufgehoben (ca. 1860 000 CZK), d.h. Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung werden aus dem Einkommen im vollen Umfang bezahlt.

6.2 Novelle der MwSt. gegen Steuerhinterziehungen

Änderung des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer (Gesetz Nr. 502/2012 Slg.)

Die umfangreiche Novelle bringt die folgenden bedeutendsten Änderungen:

  • Genauere Abgrenzung des Ortes der Erbringung einiger Dienstleistungen;
  • Eine ganz neue Regelung der Ausstellung und Aufbewahrung von Steuerbelegen, und zwar sowohl Urkunden- als auch elektronischen Belegen, einschl. deren Erfordernisse. Neu wurden die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit des Ursprungs des Steuerbelegs, Unversehrtheit dessen Inhalts und dessen Lesbarkeit abgegrenzt, wobei die Belege in beiden Formen diese Anforderungen die ganze Zeit erfüllen müssen, von der Ausstellung bis hin zum Ablauf der Frist für deren Aufbewahrung;
  • Änderungen in der Definition der Steuerzahler und identifizierten Personen und deren Registrierung;
  • Regelungen bei der Steuerbefreiung und Steuerrückerstattung, u.a. kommt es zur Verengung der Abgrenzung der befreiten Versicherungsdienstleistungen und Änderung der Regeln für die Befreiung der Übertragung der Bauten, Wohnungen und Gewerberäumen. Hier verlängert sich auch die bisherige Frist für die Geltendmachung der Befreiung von 3 auf 5 Jahre;
  • Neue Definition der Betriebsstätte.

Die Novelle enthält auch zahlreiche Neuigkeiten, die vom Streben nach der Vermeidung von Steuerhinterziehungen motiviert sind.

  • Bei wichtiger Verletzung der Pflichten durch den Steuerzahler erlässt und veröffentlicht der Steuerverwalter die Entscheidung über den sog. unzuverlässigen Steuerzahler. Gegen die Entscheidung kann man eine Berufung einlegen, die eine aufschiebende Wirkung hat; das gegenteilige Verdikt kann jedoch der Zahler frühestens nach einem Jahr der Erfüllung der Steuerpflichten beantragen;
  • Es wird eine neue Pflicht der Steuersubjekte eingeführt, bei der Registrierung deren für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendeten Konten anzuführen, wobei eventuelle auf ein anderes Konto zugeschriebene Zahlungen für Leistungen neu einen Grund für die Haftung des Leistungsempfängers für die vom Erbringer der Leistung nicht bezahlte Steuer darstellen werden;
  • Der Empfänger der besteuerbaren Leistung haftet ferner neu auch für die vom unzuverlässigen Steuerzahler nicht bezahlte Steuer;
  • Allgemein ist die Besteuerungsperiode ein Kalendermonat.

Einige Änderungen treten erst in den Folgejahren ein:

  • Ab 2014 wird es notwendig sein, sowohl die MwSt.-Erklärung einschl. Anlagen als auch die Registrierungsanmeldung nur elektronisch abzugeben, dies wird sich jedoch nicht auf natürliche Personen mit dem Umsatz von bis zu sechs Millionen Kronen im Vorjahr beziehen;
  • Ab 2015 mindert sich die Grenze für die Pflichtregistrierung von 1 Mio. auf 750 Tsd. CZK.

6.3 Erhöhung der Verbrauchssteuer für Tabakerzeugnisse

(Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 353/2003 Slg., über die Verbrauchssteuer, in der geltenden Fassung, und weiterer zusammenhängenden Gesetze)

  • Die Novelle bringt insbesondere die Erhöhung der Sätze der Verbrauchssteuer für Tabakerzeugnisse, und zwar in zwei Schritten – ab dem 1.1.2013 und ab dem 1.1.2014, wodurch z.B. für Zigaretten die Mindesthöhe der von den europäischen Vorschriften festgelegten Steuer erreicht wird;
  • Bedingungen, unter denen der Abnehmer bei der beauftragten Zollbehörde die Minderung der Bezahlung oder Sicherstellung des Wertes der Tabakaufkleber bei deren Abnahme beantragen kann, werden definiert;
  • Die Novelle ermöglicht dem Steuerverwalter, in bestimmten Fällen den Gegenstand der Steuersicherung zur Bezahlung des Rückstandes an allen Steuern zu verwenden;
  • Was Spirituosen angeht, wird die Pflicht eingeführt, auf allen Steuerbelegen die Chargennummer, ggf. das Herstellungsdatum anzuführen, sowie die Pflicht, dem Steuerverwalter den Verkauf der Spirituosen zu niedrigeren Preisen anzuzeigen, als zu denen, die der Höhe der Verbrauchssteuer für Spiritus und der MwSt. entsprechen;
  • Ganz neu wird die Problematik der Verwaltungsdelikte und der Sanktionen im Bereich der Verbrauchssteuer geregelt.

6.4 Reform der Finanz- und Zollverwaltung

(Gesetz Nr. 456/2011 Slg., über die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik)

Ab Januar 2013 kommt es zur Organisations- und Kompetenzreform der Steuerverwaltung. Neu errichtet wird die Berufungsfinanzdirektion (BFD) mit Sitz in Brünn. Auf regionalem Niveau kommt es zur Transformation der bisherichen 8 Finanzdirektionen und 199 Finanzämter auf 14 Finanzämter mit Sitzen in den Regionen und deren 199 Gebietsreferate.

(Gesetz Nr. 17/2012 Slg., über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik)

Reorganisation steht auch in der Zollverwaltung an. Es kommt zum Übergang von einem Dreistufensystem der Organe auf ein zweistufiges, was die Aufhebung von Zolldirektionen mit sich bringt. Die Zollbehörden werden ihren Sitz in den Kreisstädten haben.

7 Maßnahmen gegen Geldwäscherei

(Gesetz Nr. 377/2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 253/2008 Slg., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung, in der geltenden Fassung)

  • Die Novelle führt ein einheitliches „Union“-Formular für die Erfüllung der Anmeldepflicht bei grenzüberschreitenden Transporten von Bargeld und anonymen Wertpapieren ein, d.h. von oder in das Gebiet der EU.
  • Die Anmeldepflicht fällt neben den eigentlichen Zahlungsmitteln in jeglicher Währung auch auf Reiseschecks, gegen Bargeld vertauschbare Geldanweisungen, weiter auf Überbringerwertpapiere oder Wertpapiere an Order und sämtliche weitere Investitionsinstrumente, die nicht den Namen des Empfängers enthalten, sofern sich deren Wert auf mindestens 10 000 EUR beläuft;
  • Das Vorgenannte gilt auch für die Absendung oder Annahme von Post- oder anderen Sendungen;
  • Das Limit bezieht sich auf den Zeitraum von 12 nacheinander folgenden Monaten, bei wiederholten Transporten oder Sendungen werden die Werte addiert.

Gleichzeitig fällt in dem Gesetz die Pflicht weg, die Transporte von wertvollen Komoditäten wie z.B. Edelmetallen und –steinen in dem angegebenen Wert über die EU-Grenze zu deklarieren, was von der europäischen Gesetzgebung nicht verlangt wird, bzw. die Verfolgung ist durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Zollmaßnahmen sichergestellt.