Steuerliche Zusammenhänge der Obligationen, Methanol-Causa und Obligationen aus der Herbstemission besteuert werden31/10/12 / cata_tax-news

Neue Emission der staatlichen Obligationen

Steuerliche Auswirkungen der Methanol-Causa

Zins aus der Steuerstundung

Protokolle zu internationalen Doppelbesteuerungs-abkommen

Obligationen

An der Pressekonferenz, am Montag den 22. Oktober 2012, stellte der Finanzminister Miroslav Kalousek detaillierte Informationen zu der (bereits dritten) Herbstemission von staatlichen Sparobligationen vor, deren Nennwert 1 CZK beträgt. Die Emission findet am 12. Dezember 2012 statt. Die Interessenten können die Obligationen vom 5. November bis zum 30. November 2012 bestellen, außer es wird über eine frühere Beendigung der Zeichnungsperiode entschieden. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, auf das Regime der Besteuerung von staatlichen und nichtstaatlichen Obligationen bei natürlichen Personen hinzuweisen, da es mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zu einer Änderung kommt.

Die aktuelle Rechtsregelung ermöglicht es, Erlöse aus Obligationen nicht zu besteuern (mit Ausnahme von staatlichen Anti-Inflations-Sparobligationen, die ausschließlich von natürlichen Personen erworben werden können), sofern der auf eine Obligation anfallende Erlös niedriger ist als 7 CZK. Diese Nichtbesteuerung ist durch die Art und Weise der Rundung der Steuerbemessungsgrundlage und der Steuer ermöglicht. Ähnlich kann man diese Nichtbesteuerung z.B. bei Verzinsung der Geldmittel auf Einlage- oder laufenden Konten nutzen, die mit Quellensteuer besteuert werden, wo der täglich zuzuschreibende Zins niedriger ist als 7 CZK.

Ab 2013 wird bei diesen Kapitaleinnahmen weder die Steuerbemessungsgrundlage noch die Steuer gerundet und die Rundung erfolgt erst bei dem vom Zahler aus der einzelnen Einkommensart abgezogenen Gesamtsteuerbetrag, so dass diese schon besteuert werden. Wichtig ist jedoch, dass die bisherige Besteuerungsart bei allen bis Ende des Jahres 2012 emittierten Obligationen beibehalten wurde. Das bedeutet, dass nicht einmal die Erlöse natürlicher Personen aus staatlichen

Oktober 2012 (Nr. 9) – Steuernews –

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Obligationen aus der Herbstemission besteuert werden.

Methanol-Causa

Im Zusammenhang mit der sog. Methanol-Causa wurde den Betreibern der Lebensmittelbetriebe (sowohl natürlichen als auch juristischen Personen) mit einer Verfügung des Gesundheitsministeriums der Verkauf und andere Angebotsformen zum Verbrauch von Spirituosen mit Ethanol-Gehalt von mindestens 20 % Volumeneinheiten, die nach dem 31. Dezember 2011 produziert wurden, verboten. Zur Sicherstellung einer mindestens teilweisen Entschädigung der Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Verbot einigen Steuerpflichtigen entstehen, wurde mit einer Entscheidung des Finanzministeriums die Pflicht zur Bezahlung der Einkommenssteuer, die bis zum 10. Oktober 2012 nicht bezahlt wurde und deren ursprünglicher Fälligkeitstag bis zum 31. Dezember 2017 eintritt, erlassen. Die Höhe der erlassenen Zahlung wird somit der Höhe der Verbrauchssteuer aus Spirituosen entsprechen, die im Protokoll des Zollamtes aus lokaler Ermittlung über die Beglaubigung der Besteuerung und assistierten Spirituosenentsorgung angeführt sein wird.

Das Formular und Einzelheiten zu diesem Steuererlass sind auf der Homepage der Generalfinanzdirektion zu finden.

Zins aus der Steuerstundung

Der Steuerverwalter kann auf Antrag oder von Amts wegen die Steuerstundung oder die Verteilung der Steuer in Raten genehmigen. Für die Zeit einer solchen Stundung entsteht zwar dem Steuersubjekt nicht die Pflicht, den Verzugszins zu bezahlen, aber es läuft ihm ein um 7 % niedrigerer Zins aus dem gestundeten Betrag auf, auf den der Steuerverwalter einen Zahlungsbescheid ausstellt. Auf die Vorschreibung dieses Zinses kann der Steuerverwalter verzichten, wenn die ökonomischen oder sozialen Verhältnisse des Steuersubjektes die Härte des geltend gemachten Zinses begründen würden.

Nun erließ die Generalfinanzdirektion die Verfahrensanweisung Nr. 15/2012, in der sie die Tatsachen abgrenzt, welche die Härte begründen, sowie Tatsachen, die wiederum die Möglichkeit des Verzichtes auf die Vorschreibung des Zinses ausschließen.

Wichtig ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Vorschreibung des Zinses vom Steuersubjekt an den Steuerverwalter spätestens vor dem Tag der Fälligkeit des Zahlungsbescheides über den Stundungszins zuzustellen ist (Abgabe zur Post reicht nicht).

Den ganzen Text der Verfahrensanweisung Nr. 15/2012 findet man auf der Homepage der Generalfinanzdirektion.

Internationale Besteuerung

Am 15. Oktober 2012 wurde ein Protokoll unterzeichnet, das das immer noch geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Vermeidung von Steuerausfällen im Bereich der Einkommenssteuer und Vermögenssteuer zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und dem Königreich der Niederlande regelt. Bestandteil des Abkommens sind bereits zwei Protokolle. Das neue Protokoll soll zur größeren Rechtssicherheit sowie insbesondere zur besseren Koordination der Tätigkeiten der Steuerbehörden der beiden Staaten beibringen, die auf die Einschränkung der eventuellen Steuerhinterziehungen und Betrüge ausgerichtet sind.

In der Sammlung internationaler Abkommen wurde unter der Nr. 82/2012 das Protokoll zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Vermeidung von Steuerausfällen im Bereich der Einkommenssteuer und Vermögenssteuer veröffentlicht.