Entwurf des Gesetzes über die Änderung der Steuer- und Versicherungsgesetze im Zusammenhang mit der Minderung des Defizits der öffentlichen Haushalte15/05/12 / cata_tax-news

In dieser außerordentlichen Ausgabe der Steuernews führen wir einen kurzen Überblick der grundlegenden Änderungen an, die im Entwurf des Gesetzes über die Änderung der Steuer- und Versicherungsgesetze im Zusammenhang mit der Minderung des Defizits der öffentlichen Haushalte angeführt sind. Zurzeit verlief ein äußeres Anhörungsverfahren zu diesem Entwurf.

Änderungen des Einkommenssteuergesetzes

Ab dem 1. Januar 2013 sollten für natürliche Personen die Regeln für die Geltendmachung der Ausgaben mit einem Einkommensprozentsatz, d.h. mit einer Ausgabenpauschale, verschärft werden. Bei der 40%-igen Ausgabenpauschale, die sich z.B. auf Einkommen aus Tätigkeiten der Sachverständiger, Insolvenzverwalter, Anwälte und Dolmetscher oder aus Urheber- und Künstlertätigkeit bezieht, kann man die Ausgabe in maximaler Höhe von bis zu CZK 800.000 geltend machen. Bei Einkommen aus der Vermietung, und zwar auch beim im Geschäftsvermögen der Unternehmer eingestuften Vermögen, werden die mit dem Betrag von 30 % aus den Einkommen festgelegten Ausgaben mit dem Höchstbetrag von CZK 600.000 eingeschränkt. In sonstigen Fällen, wie z.B. bei Einkommen aus der Gewerbetätigkeit, aus landwirtschaftlicher Produktion und der Forst- und Wasserwirtschaft, sollen die Pauschalen in Höhe von 80 % und 60 % erhalten bleiben und mit keinem Absolutbetrag abgegrenzt sein.

Weiter für Abgabenpflichtige, die Ausgaben mit einem Einkommensprozentsatz geltend machen, egal ob bei Einkommen aus Unternehmen und aus anderer selbständiger Erwerbstätigkeit oder bei Einkommen aus Vermietung, soll dem Gesetzesentwurf nach die Möglichkeit der Minderung der Steuer um den Steuerabsetzbetrag für die Ehegattin (den Ehegatten) und die Geltendmachung der Steuervergünstigung für ernährte Kinder eingeschränkt werden, sofern die Summe der teilweisen Steuerbemessungsgrundlagen, wo die Ausgaben mit einem Einkommensprozentsatz geltend gemacht werden, 50 % deren Gesamtsteuerbemessungsgrundlage übersteigt.

Ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wird die Einführung einer solidarischen Steuererhöhung vorgeschlagen, was de facto die Einführung einer progressiven Einskommenssteuer natürlicher Personen darstellt. Für Abgabenpflichtige, deren Summe der Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, Funktionsbezügen und unternehmerischer oder anderer selbständigen Erwerbstätigkeit das 48-fache des Durchschnittslohns übersteigt[1], werden die Einkommen mit einem Einkommenssteuersatz besteuert (in 2013 in Höhe von 15 % und ab dem 1.1.2014 in Höhe von 19 %), angehoben um 7 Prozentpunkte. Gleichzeitig sollten die aus den Einkommen aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsbezügen abgeführten Einkommenssteuervorschüsse angehoben werden, und zwar bei Überschreitung des 4-fachen des Durchschnittslohns in dem jeweiligen Monat. Überdies sind diese Steuerpflichtigen verpflichtet, die Einkommenssteuererklärung natürlicher Personen für den jeweiligen Zeitraum abzugeben, in dem sie der solidarischen Steuererhöhung unterliegen.

Ab dem 1. Januar 2013 sollte keinen Anspruch auf grundlegenden Steuerabsetzbetrag derjenige haben, der zum 1. Januar des Veranlagungszeitraums eine Altersrente oder Invaliditätsrente für die Invalidität der dritten Stufe aus der Rentenversicherung oder aus derartiger ausländischer Pflichtversicherung bezieht.

Die oben genannten Maßnahmen mit Ausnahme der Einschränkung der Ausgabenpauschale sollen eine eingeschränkte Wirksamkeit für den Zeitraum der Jahre 2013 – 2015 haben.

Ab dem 1. Januar 2013 sollte es auch zur Erhöhung des Satzes der Abzugssteuer kommen, der Einkommen von Nicht-Steuerresidenten aus Quellen in Tschechien unterliegen, mit einigen wenigen Ausnahmen, und zwar von den derzeitigen 15 % auf 35 %.

Änderungen des MwSt.-Gesetzes

Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 sollte der MwSt.-Basissatz auf 21 % erhöht und der ermäßigte MwSt.-Satz auf 15 % angehoben werden.

Gleichzeitig sollte der Umfang der dem ermäßigten Steuersatz unterlegenen Ware verengt werden. Neu sollte der Basissteuersatz auf Kinderwindel und einige Gesundheitsmittel Anwendung finden.

Änderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Immobilienübertragungssteuer

Ab dem 1. Januar 2013 sollte der Immobilienübertragungssteuersatz von den derzeitigen 3 % auf 4 % angehoben werden.

Änderungen des Gesetzes über die Versicherungsprämien für die allgemeine Krankenversicherung

Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 schlägt man die Aufhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für Versicherungsprämien für die allgemeine Krankenversicherung vor. Dadurch kommt es natürlich auch zur Aufhebung der maximalen Höhe des Vorschusses für die allgemeine Krankenversicherung.

[1] Festgelegt nach dem Gesetz zur Regelung der Versicherungsprämien für die Sozialfürsorge