Das Oberste Verwaltungsgericht gab bereits zum zweiten Mal der Tschechischen Rundfunk in einem MwSt.-Streit statt26/03/12 / News

Der bereits zweiten Kassationsbeschwerde der Tschechischen Rundfunk (TR) in Folge kam in derselben Sache Anfang März das Oberste Verwaltungsgericht in Brünn (OVG) entgegen. Wegen Unüberprüfbarkeit hob es wiederum das Urteil des Stadtgerichtes in Prag (SG) auf, nach dem die TR keinen Anspruch auf MwSt.-Abzug wegen der Erhebung der Rundfunkgebühren geltend machen kann. Dies missbilligt die Tschechische Rundfunk, die in dieser Sache von der Anwaltskanzlei Kocián Šolc Balaštík vertreten wird.

Die länger als sechs Jahre dauernde Streitigkeit zwischen dem öffentlichrechtlichen Medium und der Finanzdirektion für die Hauptstadt Prag verschiebt sich nun wiederum vor das SG, das darüber nun zum dritten Mal entscheiden wird. Seine Entscheidung ist noch nicht vorwegzunehmen. Das OVG betonte jedoch in seinem aktuellen Urteil erneut, dass das SG sich sorgfältig mit den von der TR zu eigener Verteidigung vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen muss. Dies tat in dieser Sache das SG bisher nicht.