Ab April kommt es zu Änderungen bei öffentlichen Aufträgen und im Schiedsverfahren21/03/12 / cata_legal-tax-update

Beginnend mit dem nächsten Monat müssen diejenigen, die sich beruflich mit den öffentlichen Aufträgen befassen, mit bedeutenden Änderungen rechnen. Zwischen den Novellen, die im April in Kraft treten, ist nämlich auch eine neue Regelung des Vergabegesetzes. Neuigkeiten erfahren auch Schiedsverfahren, insbesondere die sog. Verbraucherstreitigkeiten. Informationen über die Schlüsselauswirkungen der beiden Novellen bringen wir Ihnen in einer übersichtlichen Zusammenfassung.

Gesetz Nr. 55/2012 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg., über öffentliche Aufträge, in der geltenden Fassung

Schlüsseländerungen:

  • Die große oder sog. Antikorruptionsnovelle des Vergabegesetzes bringt für die Auftraggeber zahlreiche neue Pflichten, hebt einige Qualifikationsanforderungen auf und erweitert gleichzeitig den Anwendungsbereich des Gesetzes auf einen weiteren Kreis der öffentlichen Investitionen.
  • Auf eine Hälfte werden die Limite der öffentlichen Aufträge nach dem Leistungswert reduziert und ab 2014 werden die Sonderlimite für Bauarbeiten aufgehoben. Als öffentlicher Auftrag „kleinen Umfangs“ gilt neu der Auftrag für Lieferungen und Dienstleistungen bis zum vorgesehenen Wert von 1 Mio. CZK (zurzeit 2 Mio. CZK). Bei Aufträgen für Bauarbeiten reduziert sich nun das Limit von 6 Mio. CZK auf 3 Mio. CZK, übernächstes Jahr dann auf 1 Mio. CZK gleich wie bei Aufträgen kleinen Umfangs für Lieferungen und Dienstleistungen. Von 20 Mio. CZK auf eine Hälfte reduziert sich auch die Grenze für die Anwendung des vereinfachten Unterschwellenverfahrens.
  • Eine neue Kategorie „bedeutender öffentlicher Auftrag“ mit der Leistungsgrenze von über 300 Mio. CZK (50 Mio. CZK bei Gemeinden) kommt hinzu. Für die Vergabe solcher Aufträge wird ein verschärftes Regime gelten – beim staatlichen Auftrag wird die Regierung eine Bewertungskommission errichten, genauso wie die Begründung des Auftrags genehmigen (mit einem notwendigen fachlichen Gegnergutachten). Im vollen Regime gilt dies aber erst ab 2014. Bei von Gemeinden vergebenen bedeutenden öffentlichen Aufträgen wird die Begründung von der Gemeindevertretung genehmigt.
  • Das Institut der vorläufigen Bekanntmachung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber wird geändert – neu wird es sich um eine obligatorische Handlung bei allen öffentlichen Oberschwellen- und Unterschwellenaufträgen handeln, deren Bestandteil auch die Begründung der Zweckmäßigkeit des Auftrags sein muss. Ausnahmen finden Anwendung z.B. bei wiederholten Aufträgen wegen Interessenmangel von Seiten der Bewerber im vorherigen Verfahren.
  • Die Novelle hebt die oft anrüchige Einschränkung der Interessentenanzahl durch die Verlosung ganz auf. Nur teilweise (im Schutz- und Sicherheitsbereich  und bei Aufträgen von Sektorenauftraggebern) wird es möglich sein, die Anzahl der Interessenten in einem engeren Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung auch weiterhin einzuschränken, aber nicht mit Hilfe eines Loses.
  • Die Auftraggeber werden neu die Möglichkeit haben, in der Vergabedokumentation nur die elektronische Abgabe der Angebote zuzulassen.
  • Die Auftraggeber dagegen werden von den Lieferanten nicht mehr die Vorlage von Zertifikaten des Systems der Qualitätssteuerung und ähnlicher Belege im Umweltschutzbereich verlangen können.
  • Die Lieferanten werden nicht mehr die ökonomischen und finanziellen Qualifikationsvoraussetzungen nachweisen müssen; anstatt dessen werden sie die Pflicht haben, eine Ehrenerklärung über ihre ökonomische und finanzielle Befähigung zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags vorzulegen.
  • Als alternativer Nachweis der Referenzlieferungen und -dienste wird den Lieferanten neu die Ehrenerklärung nicht mehr ausreichen, sondern wird die Vorlage des Vertrages und des Belegs über die Erbringung der Leistung erforderlich sein.
  • Die Öffnung der Umschläge wird sofort nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Angebote erfolgen.
  • Die öffentlichen Auftraggeber werden bis auf einige Ausnahmen (Sicherheitsinteressen bei Lieferungen vom Militärmaterial usw.) die Pflicht haben, den geschlossenen Vertrag mit dem ausgewählten Lieferanten, den tatsächlich bezahlten Preis und die Liste dessen Sublieferanten zu veröffentlichen, und zwar sowohl bei öffentlichen Unterschwellen- und Überschwellenaufträgen (Vertrag auch bei Aufträgen kleinen Umfangs von über eine halbe Million CZK).
  • Unzufriedene Lieferanten werden neu einen Anlass bei der Wettbewerbsbehörde nur dann stellen können, wenn sie ihre Einwände zunächst gegen den Auftraggeber erheben. Gleichzeitig werden erheblich (grundsätzlich doppelt) Sanktionen angehoben, die von der Wettbewerbsbehörde bei Gesetzesverstoß sowohl Auftraggebern als auch Lieferanten auferlegt werden können.
  • In der Ende Januar 2012 von der Abgeordnetenkammer definitiv verabschiedeten Novelle erschien jedoch schließlich die oft diskutierte Pflicht der erfolgreichen Lieferanten, ihre Eigentumsstruktur zu veröffentlichen, wie diese ursprünglich von den Senatoren vorgeschlagen wurde.

Kommentar der Anwältin von KŠB Martina Parusová Zímová:

„Die Novelle erweitert erheblich den Kreis der öffentlichen Aufträge, die im Regime des Gesetzes zu vergeben sind, da sie wesentlich die Limite für Aufträge kleinen Umfangs reduziert und den Kreis der dotierten Auftraggeber erweitert, welche verpflichtet sind, Aufträge nach dem Gesetz zu vergeben. Das kann man einerseits begrüßen, andererseits ist aber zu beachten, dass dies wahrscheinlich höhere Kosten und mehr Aufwand für kleinere Auftraggeber bedeutet, wie z.B. Gemeinden mit ein paar Tausenden Einwohnern. Gleichzeitig erhebt sich dadurch wesentlich die Agenda der Wettbewerbsbehörde und ich persönlich bin mir nicht sicher, ob die Wettbewerbsbehörde auf einen solchen Anstieg der Agenda, zu dem es bereits in der ersten Hälfte dieses Jahres kommt, ausreichend vorbereitet ist.“

„Ich begrüße sehr die Aufhebung der strittigen Verengung der Bewerberanzahl durch die Verlosung, die die heute bereits legendäre „Karlsbader Verlosung“ berühmt gemacht hat, und die Einführung der Pflicht, die elektronische Auktion bei Warenlieferungen in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen nämlich eindeutig, dass dank ihr bedeutende Ersparnisse erzielt werden können. Aber es ist wahrscheinlich, dass es bis Anfang April, d.h. bis Inkrafttreten der Novelle, nicht gelingt, zu den Einzelheiten eine Durchführungsvorschrift vorzubereiten. Dies würde faktisch bedeuten, dass es nicht obligatorisch sein wird, sie in bestimmten Fällen in Anspruch zu nehmen, und die elektronische Auktion somit weiterhin freiwillig bleibt, was ich für eine ziemlich wesentliche Schwäche halte.“

„Es tut mir ein bisschen leid, dass es nicht gelungen ist, in der Novelle auf eine geeignete Art und Weise die Pflicht der Lieferanten zu verankern, ihre Eigentumsstruktur aufzudecken. Auf jeden Fall halte ich aber die Novelle für einen positiven Versuch, um die Transparenz zu erhöhen und Ersparungen bei Behandlungen der öffentlichen Mittel zu erzielen. Inwieweit dieser Versuch erfolgreich sein wird, zeigt sich jedoch erst mit der Zeit.“

Gesetz Nr. 19/2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg., über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung der Schiedssprüche, in der geltenden Fassung, und weiterer zusammenhängender Gesetze

Schlüsseländerungen:

Die Novelle bringt wichtige Änderungen erstens im Schiedsverfahren allgemein, aber auch im Einzelnen im Rahmen der sog. Verbraucherstreitigkeiten.

  • Allgemeine Neuigkeiten: Die Definition des ständigen Schiedsgerichtes wird verschärft (Schiedsgerichte werden nur diejenigen sein, die durch ein Sondergesetz errichtet oder zugelassen sind. Es wird ein ausdrückliches Verbot geben, eine irreführende Bezeichnung zu verwenden, die den Eindruck wecken könnte, dass ein bestimmtes Subjekt ein ständiges Schiedsgericht ist, obwohl es nicht ist. Das Erfordernis der Unbescholtenheit der Schiedsrichter wird als deren Nichtverurteilung wegen jeglicher Straftat gemeint sein. Die Parteien des Schiedsverfahrens werden vereinbaren können, dass der Schiedsrichter in ihrem Streit von einem abgestimmten Dritten bestimmt wird. Die Beilegung der Streitigkeiten mit Hilfe der Richter wird neu auch bei Vermögensstreitigkeiten möglich sein, bei denen dies kraft eines Sondergesetzes zulässig ist (z.B. im Bereich er elektronischen Kommunikationen, wo anstatt des Gerichtes ein Verwaltungsorgan entscheidet).
  • Neuigkeiten in Verbraucherstreitigkeiten: Die Vertragsparteien werden die Schiedsklausel nur als ein alleinstehendes Dokument schließen können, nicht als Bestandteil eines Kredit- oder anderen Vertrages. Die Klausel wird obligatorische Erfordernisse haben müssen und die Unternehmenspartei des Vertrages wird den Verbraucher belehren müssen, welche Konsequenzen für ihn aus dem Abschluss der Schiedsklausel fließen (ihren eventuellen Streit wird nicht vom allgemeinen Gericht, sondern von Schiedsrichtern beizulegen sein). In den Verbraucherstreitigkeiten werden nur die in der Liste des Justizministeriums eingetragenen Menschen mit juristischer Hochschulausbildung entscheiden können. Die Schiedssprüche in Verbraucherstreitigkeiten werden begründet sein müssen und werden eine Belehrung über die Prüfung enthalten müssen. Wendet sich der Verbraucher an ein allgemeines Gericht, wird das Gericht einige Aspekte des Spruchs obligatorisch prüfen müssen, einschl. der Gründe für den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Spruches. ‚Die Gerichte werden überdies die Verbraucherstreitigkeiten auch bei deren Widerspruch zu den Verbraucherschutzvorschriften oder deren offensichtlichen Widerspruch zu guten Sitten und der öffentlichen Ordnung aufheben. Auch die Gründe für die Einstellung der Zwangsvollstreckung werden erweitert, auch wenn die Frist für die Prüfung bereits erfolglos abgelaufen ist.“

Kommentar des Anwalts von KŠB Josef Bedeč:

„Die allgemeinen Änderungen im Gesetz über Schiedsverfahren, wie z.B. die genauere Definition der ständigen Schiedsgerichte, werden meiner Ansicht nach keine unmittelbare praktische Auswirkung haben. Vielmehr wesentlicher werden aus der Sicht der breiten Öffentlichkeit diejenigen Änderungen sein, die die sog. Verbraucherverträge und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten betreffen.“

„Die Novelle wurde nach dem Begründungsbericht deswegen verabschiedet, dass die bisherige tschechische Rechtsregelung im Widerspruch zu dem Gemeinschaftsrecht und den Urteilen des EuGH war. Darin wird sehr stark darauf Wert gelegt, dass der Verbraucher als schwächere Vertragspartei gegen die stärkere Vertragspartei – den Unternehmer – wirksam geschützt wird.“

„Die Verbraucheränderungen können in drei Hauptpunkten zusammengefasst werden. Erstens werden die Unternehmer gegen die Verbraucher neue Pflichten beim Abschluss des Schiedsvertrages haben, die insbesondere darin bestehen, dass der Schiedsvertrag (die Schiedsklausel) nur als alleinstehendes Dokument mit obligatorischem Inhalt geschlossen werden kann, und es wird erforderlich sein, die Verbraucher über die Folgen dessen (deren) Abschlusses zu informieren. Zweitens werden Gründe erweitert, für die das allgemeine Gericht verpflichtet sein wird, den Schiedsspruch aufzuheben, und zwar insbesondere wenn dieser im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz oder im offensichtlichen Widerspruch zu den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung sein wird. Das Gericht wird überdies nicht durch den Inhalt des Aufhebungsantrags gebunden sein, vielmehr wird er den Schiedsspruch aus bestimmten Hinsichten von Amts wegen prüfen müssen. Und schließlich werden auch die fachlichen Erfordernisse für diejenigen verschärft, die in den Verbraucherstreitigkeiten entscheiden wollen.“