Umwandlungsgesetz und Buchführungsgesetz25/11/11 / cata_tax-news

Der Präsident der Republik unterzeichnete am 11. November 2011 die vom Parlament verabschiedete Novelle des Gesetzes über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften und der zusammenhängenden Gesetze („Novelle des Umwandlungsgesetzes“). Die Novelle tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Diese umfangreiche Novelle des Umwandlungsgesetzes erleichtert erheblich grenzüberschreitende Fusionen und sonstige Umwandlungen von Gesellschaften. Weiter vereinheitlicht sie die tschechische Regelung mit dem Europarecht, vereinfacht die Informationspflichten der Gesellschaften, ermöglicht neuerlich die Festlegung des Fusionsstichtages auf einen künftigen Termin, regelt die Pflicht zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz und eines Kommentars dazu und verstärkt die Rechte der Gesellschafter und Gläubiger.

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Novelle des Umwandlungsgesetzes kam es auch zur Novellierung des Buchführungsgesetzes. Auf die wichtigsten Änderungen betreffend die Rechnungsperiode, Bereiche betreffend Gesellschaftsumwandlungen und Ausweis von Berichtigungen in der Verbuchung reagiert auch die Novelle der Durchführungsverordnung zum Buchführungsgesetz, nach der sich die Unternehmer richten („Verordnung“).

Neu kann man die Rechnungsperiode bei einer Nachfolgegesellschaft, im Wege der Abspaltung geteilten Gesellschaft oder beim übernehmenden Gesellschafter bei Vermögensübertragung verlängern, wenn der Umwandlungsstichtag auf einen Zeitraum von 3 Monaten vor Ende des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres fällt und es in diesem Zeitraum gleichzeitig zur Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft ins Handelsregister kommt. Die Gesellschaft kann sich weiter entscheiden, ihre Buchhaltungsperiode zu verlängern, sofern der Bilanztag binnen einer Frist von 3 Monaten vor Beginn der laufenden Rechnungsperiode oder binnen 3 Monaten nach Ende der laufenden Rechnungsperiode festgelegt wird. Weitere Neuigkeit ist die Möglichkeit, als Rechnungsperiode das Wirtschaftsjahr schon bei der Entstehung der Gesellschaft zu wählen, und zwar auch bei der Umwandlung der Gesellschaft, wobei dies von einer Nachfolgegesellschaft, im Wege der Abspaltung geteilten Gesellschaft oder beim übernehmenden Gesellschafter bei einer Vermögensübertragung geltend gemacht werden kann.

Der Entwurf der Novelle der Verordnung sollte die Methoden der Verbuchung der Gesellschaftsumwandlungen ändern, z.B. was die Verbuchung der Bewertung bei Gesellschaftsumwandlungen, einschl. grenzüberschreitender Fusionen, Aufstellung der Eröffnungsbilanz usw. angeht.

Die Novelle des Buchführungsgesetzes tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, genauso sollte auch die Verordnung in Kraft treten.