Neue Rentenberechnung21/09/11 / cata_tax-news

In den Steuernews 7/2011 informierten wir kurz darüber, dass der Präsident die sog. kleine Rentenreform, die die Reduktionsgrenze für die Rentenberechnung ändert und das Alter für den Eintritt in die Altersrente verlängert, nicht unterzeichnet hat. Das Präsidentenveto wurde jedoch von der Abgeordnetenkammer überstimmt und die Novelle wurde verabschiedet und unter der Nr. 220/2011 Slg. erlassen.

Die verabschiedete Novelle des Gesetzes über die Rentenversicherung ändert die Festlegung der Berechnungsgrundlage, die für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten maßgebend ist, und bringt auch weitere Änderungen, die die finanzielle Nachhaltigkeit des Rentensystems in Zukunft sicherstellen sollen.

Berechnungsgrundlage

Die bisherige Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Rente geht von zwei Reduktionsgrenzen (RG) aus. Seit dem 1.1.2001 betrug die erste RG CZK 11 000 und die zweite RG CZK 28 200. Die durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage des Versicherten wird für die Zwecke der Festlegung der Berechnungsgrundlage bis zur Höhe der ersten RG in voller Höhe, vom Betrag über die erste RG bis zur zweiten RG zu 30 % und ab dem Betrag über die zweite RG zu 10 % angerechnet.

Vom 30.9.2011 bis Ende des Jahres 2014 werden für die Festlegung der Berechnungsgrundlage drei Reduktionsgrenzen verwendet. Die Höhe der ab dem 30.9.2011 gültigen Reduktionsgrenzen wird CZK 10 886 – die erste RG, CZK 28 699 – die zweite RG und CZK 98 960 – die dritte RG betragen. Die durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage des Versicherten wird für die Zwecke der Festlegung der Berechnungsgrundlage bis zur Höhe der ersten RG in voller Höhe, vom Betrag über die erste RG bis zur zweiten RG zu 29 %, vom Betrag über die zweite RG bis zur dritten RG zu 13 % und ab dem Betrag über die dritte RG zu 8 % angerechnet. In den Jahren 2012 bis 2014 werden die vorgenannten Prozentsätze bei der Bemessungsgrundlage über die erste RG reduziert.

Ab 2015 gilt dann wiederum eine andere und bereits endgültige Regelung, nach welcher es nur zwei Reduktionsgrenzen geben wird. Die durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage des Versicherten wird bis zum Betrag der ersten RG zu 100 %, vom Betrag über die erste RG bis zur zweiten RG zu 26 % angerechnet und der Betrag über die zweite RG wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der Reduktionsgrenzen wird ab dem 30.9.2011 an den Durchschnittslohn angeknüpft. Den Durchschnittslohn veröffentlicht das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten (MPSV) in einer Verordnung.

Die neue Regelung bringt gegenüber der bisherigen Regelung eine Minderung der Berechnungsgrundlage und damit auch Minderung der Höhe der Rente bei Versicherten mit monatlichen Einkommen (bzw. mit einer Bemessungsgrundlage für den Abzug der Versicherungsprämien) von ca. zwischen CZK 11 000 und CZK 34 000. Bei Personen mit Einkommen von bis zu CZK 11 000 werden die Renten durch die neue Regelung nicht reduziert. Bei Personen mit Einkommen von über CZK 34 000 kommt es gegenüber der bestehenden Regelung zur Erhöhung der Rente, was im Einklang mit dem Erfordernis des Verfassungsgerichtes steht, welches eine Festigung des Verhältnisses zwischen den abgezogenen Versicherungsprämien und der Höhe der Rente forderte.

Einige sonstige Änderungen

  • Ab 2012 beträgt die Grundbemessung für die Rente 9 % des Durchschnittslohns. In jedem Kalenderjahr ändert sich dann dieser Festbestandteil in Abhängigkeit von der Höhe des durch die Verordnung MPSV veröffentlichten Durchschnittslohns. Bisher wurde die Grundbemessung mit einem Festbetrag direkt im Gesetz festgelegt.
  • Das Tempo der Erhöhung der Altersrente bis zur vollständigen Vereinheitlichung der Altersrente von Männern und Frauen (67 Jahre) wird immer schneller. Danach soll sich das Rentenalter allmählich erhöhen, ohne Festlegung der oberen Altersgrenze. Eine Anlage zu der Novelle bildet eine Übersicht des Rentenalters für Versicherte, die im Zeitraum 1936 bis 1977 geboren wurden.
  • Es kommt zur allmählichen Verlängerung des Stichzeitraums, aus dem die Berechnungsgrundlage für die Rente ermittelt wird, die nun 30 Jahre beträgt. Neu wird der Stichzeitraum der Zeitraum ab dem Folgejahr nach Erreichung des 18. Lebensjahres des Versicherten bis zum Vorjahr der Rentenzuerkennung sein.
  • Neu wird die Höhe der Prozentbemessung der vorzeitigen Altersrente festgelegt.
  • Ab 2012 gilt, dass wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichzeitig auch ihr Gesellschafter ist, ist er an der Rentenversicherung aus diesen Tätigkeiten nur einmal beteiligt. Bisher wurden diese Tätigkeiten für die Entstehung der Beteiligung an der Versicherung selbständig beurteilt.