MwSt.01/08/11 / cata_tax-news

Korrektur der Steuerhöhe bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Insolvenzverfahren; Anspruch auf Abzug aufgrund eines Steuerbelegs vom Nicht-Steuerzahler; Definition der Betriebsstätte nach der Verordnung des EU-Rates

Korrektur der Steuerhöhe bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Insolvenzverfahren

Die Generalfinanzdirektion („GFD“) erließ eine Information zur Anwendung der Bestimmung des MwSt.-Gesetzes betreffend die Korrektur der Steuerhöhe bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Insolvenzverfahren. Aus dem Dokument ergibt sich, dass die Korrektur auch bei Forderungen durchgeführt werden kann, die vor dem 1. April 2011 entstanden sind.

Wir erinnern daran, dass die Novelle des MwSt.-Gesetzes, die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, u.a. die Möglichkeit zur Korrektur der Steuerhöhe bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Insolvenzverfahren eingeführt hat. Der Steuerzahler kann somit unter bestimmten Umständen seine Steuerpflicht reduzieren, wenn er offene Forderungen erfasst, aus deren Titel er früher die entsprechende MwSt. abgeführt hat. Die Korrektur der Steuerhöhe gilt nach dem Gesetz als selbständige besteuerbare Leistung und kann in dem Veranlagungszeitraum durchgeführt werden, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt wurden (z.B. wird dem Schuldner ein Steuerbeleg für diese Korrektur zugestellt).

Anspruch auf Abzug aufgrund eines Steuerbelegs vom Nicht-Steuerzahler

Der Empfänger der besteuerbaren Leistung hat Anspruch auf MwSt.-Abzug aufgrund eines Steuerbelegs vom Nicht-Steuerzahler im Falle, dass vor der Erbringung der besteuerbaren Leistung der Erbringer dieser Leistung Steuerzahler werden sollte, es aber wegen Nichterfüllung der Registrierungspflicht nicht wurde.

Aufgrund der Verhandlungen des Koordinierungsausschusses der GFD und der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik, die durch das Urteil des EU-Gerichtshofes hervorgerufen wurden,[1] erließ die GFD eine Stellungnahme zur Möglichkeit des Anspruchs auf MwSt.-Abzug aufgrund eines Beleges vom Nicht-Steuerzahler.

An dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person eine Leistung von einer nicht im Inland ansässigen Person annimmt, wird sie Steuerzahler. Die Nichterfüllung der Registrierungspflicht hat auf die Bestimmung dieses Statuts keinen Einfluss und wenn daher ein Steuerbeleg mit allen gesetzlichen Erfordernissen ausgestellt ist – außer der Steuernummer des Leistungserbringers – hat der Steuerzahler, der von einer solchen Person eine Leistung annimmt, Anspruch auf Steuerabzug.

Ähnlich wenn der Steuerzahler eine steuerpflichtige Person aus dem Titel der Überschreitung des gesetzlich festgelegten Umsatzes für die Registrierung wird, aber seine Registrierungspflicht nicht erfüllt und einen Steuerbeleg mit allen Erfordernissen ausstellt, kann der Abzugsanspruch ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem diese Person registriert werden sollte, wenn sie ihre Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Der Steuerzahler, der den Anspruch geltend gemacht hat, wird jedoch in diesen Fällen im Stande sein müssen nachzuweisen, dass der Leistungserbringer bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung zur MwSt. registriert werden sollte, aber diese Pflicht nicht erfüllte.

Definition der Betriebsstätte nach der Verordnung des EU-Rates

Am 1. Juli 2011 trat die Verordnung des EU-Rates in Kraft, mit der eine Maßnahme zur Durchführung  der Richtlinie über das gemeinsame MwSt.-System eingeführt wurde. Die Verordnung regelt u.a. die Definition der Betriebsstätte für die Zwecke der MwSt. und die Bestimmung des Erfüllungsortes bei Erbringung von Dienstleistungen für diese Betriebsstätte. Dies ist insbesondere für Betriebsstätten oder Niederlassungen von Bedeutung, die bisher zur MwSt. nicht registriert sind.

Neu kann als Betriebsstätte für die MwSt.-Zwecke jegliche Betriebsstätte oder Niederlassung angesehen werden, die ein ausreichendes Niveau der Beständigkeit und eine geeignete Struktur aus der Sicht der Menschen- und technischen Quellen hat, die es ihr ermöglichen, Dienstleistungen anzunehmen und in Anspruch zu nehmen, die für ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind. Der Betrieb der ökonomischen Tätigkeit stellt für die Beurteilung der Entstehung einer solchen Betriebsstätte keinen notwendigen Parameter dar.

Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass die für Betriebsstätten, die die Definition nach dieser Verordnung erfüllen, erbrachten Dienstleistungen der tschechischen MwSt. unterliegen können und in bestimmten Fällen den Betriebsstätten in Tschechien die Pflicht zur MwSt.-Registrierung entstehen kann.

Der Vollständigkeit halber ergänzen wir, dass die Verordnungen des EU-Rates für alle Subjekte verbindlich sind und nicht in Form von nationalen Rechtsnormen umzusetzen sind.

[1] Urteil des EUGH Nr. C-438/09