MwSt.11/06/11 / cata_tax-news

Erhöhung des Steuersatzes; Technische Novelle

Erhöhung des Steuersatzes

Die Regierung verabschiedete bei ihrer Verhandlung am 25. Mai 2011 die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 sollte es somit zur Erhöhung des ermäßigten MwSt.-Satzes von 10 % auf 14  % kommen und ab dem folgenden Jahr, d.h. ab dem 1. Januar 2013 werden dann der Grund- und ermäßigte Satz auf 17,5 % reduziert.

Im Zusammenhang mit der Erhöhung des MwSt.-Satzes ist auch eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes vorgeschlagen. Zur Milderung der Auswirkungen der Erhöhung des MwSt.-Satzes enthält die Novelle eine höhere Steuerbegünstigung pro ein ernährtes Kind um 1 800 CZK, d.h. aus den derzeitigen 11 604 CZK auf 13 404 CZK pro 12 Monate. Die höhere Ermäßigung kann man ab dem 1. Januar 2012 geltend machen.

Mit dem Vorschlag befasst sich nun die Abgeordnetenkammer.

Technische Novelle

Das Finanzministerium übersandte in ein externes Anhörungsverfahren die sog. technische Novelle des MwSt.-Gesetzes, die auch am 1. Januar 2012 in Kraft treten sollte.

Diese Novelle ändert z.B. Bedingungen, unter denen die steuerpflichtige Person zum Steuerzahler wird, sowie die zusammenhängenden Bedingungen der Steuerregistrierung. Weiter sind Änderungen im Zeitpunkt der Pflicht zur Steuerangabe bei Annahme einer Dienstleistung von einer Person vorgeschlagen, die nicht im Inland ansässig ist und ihren Leistungsort im Inland hat. Es sollten auch Regeln für Steuerbelege bei Erbringung einer Dienstleistung durch nicht im Inland ansässige Personen vereinheitlicht werden.

Im Zusammenhang mit Berichtigungen der Steuergrundlage ist eine Regelung der Erfordernisse des berichtigenden Steuerbelegs vorgeschlagen, die auch Fälle betreffen sollte, in denen sich die Berichtigung auf mehrere besteuerbare Leistungen bezieht. Die Novelle regelt auch die Verwendung eines Wechselkurses in Situationen, in denen die Berichtigung sich auf mehrere besteuerbare Leistungen bezieht, welche zu Preisen in Fremdwährung erbracht wurden.

Die Novelle soll auch ermöglichen, dass der Zahler sich entscheiden kann, dass er auch nach Ablauf einer dreijährigen (neu vorgeschlagen fünfjährigen) Frist nach Erlass der ersten Bauabnahmeentscheidung bei einer Immobilienübertragung die Steuer erhebt.

Vorgeschlagen ist, dass der Zahler im Falle eines Steuerbeleges, aufgrund dessen er einen Steuerabzugsanspruch geltend macht, auf eine andere Art und Weise auch solche Erfordernisse des Beleges wie die Steuernummer oder für die Steuerberechnung maßgebenden Angaben nachweisen kann.

Neu soll die 10-jährige Frist für die Regelung des Steuerabzugs auch auf technische Aufwertung von Immobilien angewendet werden.

Weiter verschärft die Novelle Regeln für Situationen, in denen es beim Anlagevermögen, das der Regelung des Steuerabzugsanspruchs unterliegt, zu dessen Verkauf kommt.

Vorgeschlagen ist auch eine neue Regelung des Sonderregimes für Reisedienste.

Der Veranlagungszeitraum der zur Steuer identifizierten Personen ändert sich auf monatlichen.

Da diese technische Novelle eine ziemlich große Menge von Änderungen enthält, und zwar auch den Reaktionen der Fachwelt nach, ist anzunehmen, dass sie im Vergleich zu dem Entwurf noch zahlreiche Änderungen erfährt.